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Zulassung / Ummeldung "parallel"
Guten Morgen in die Runde.
Ein Fahrzeug soll zugelassen werden, der Vorgänger abgemeldet.
So weit, so gut.
Nur: wir benötigen einen Tag Überschneidung, da wir die Fahrzeuge jeweils auf eigener Achse zum und vom Händler bewegt werden sollen. Das Kennzeichen soll gleich bleiben, also die Nummer übernommen werden.
Wie geht man da vor?
Vorab danke für euren Input.
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48 Antworten
Mit gleichem Kennzeichen zeitgleich nicht möglich.
Mit einem Kurzzeitkennzeichen oder der roten Nummer vom Händler, falls der mitspielt. Zeitliche Überschneidung geht beim Kennzeichen nicht.
Oder du lässt dem neuen Auto halt einfach ein anderes Kennzeichen zuweisen, es ist doch nur ein Stück Blech mit einer Nummer drauf. Nach ein paar Tagen kann man sich auch das neue merken und findet so auch sein Auto wieder
Altes Auto hinfahren, Kennzeichen ab und auf Zulassungsstelle abmelden.
Nummer sicherheitshalber reservieren.
Mit den Papieren usw vom neuen Auto am nächsten Tag auf Zulassungsstelle, Auto zulassen und dann mit den frisch gesiegelten alten Kennzeichen zum neuen Auto, dranschrauben die Bleche und fertig.
Wie soll das gehen, wenn "… die Fahrzeuge jeweils auf eigener Achse zum und vom Händler bewegt werden sollen."?
Zitat:
@birscherl schrieb am 9. Dezember 2020 um 09:57:33 Uhr:
Wie soll das gehen, wenn "… die Fahrzeuge jeweils auf eigener Achse zum und vom Händler bewegt werden sollen."?
Na genau so wie ME1200 es geschrieben hat? Auto hin, Schilder ab, abmelden. Nächsten tach neues Auto mit den Papieren anmelden, dann wieder zum Händler, dranschrauben, fertig. Kommt natürlich auf die Entfernung zum Händler an!
Ich GLAUBE sogar dass man ja noch bis zum Ende des Tages fahren kann nach Abmeldung, dann könnte man das sogar vorab mit Auto machen und dann zum Händler stellen.
es geht, mit einem zweiten Satz Kennzeichenschilder. Dazu die alten Schilder nach der Abmeldung wieder ohne Stempel auf das Fahrzeug schrauben, am gleichen Tag darf das FZ entstempelt für die Rückfahrt noch bewegt werden, wenn es noch versichert ist. Die neuen Schilder können mit neuem Stempel auf das neue Fahrzeug geschraubt und dieses ganz normal genutzt werden-
Wer meint, dass dies verboten sei, bitte Gesetzestexte hier posten, diese Diskussion ist ein Dauerbrenner hier, selbst manche Zulassungsstellen sagen reflexartig: das geht nicht. Es steht aber nirgendwo, dass das nicht geht.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. Dezember 2020 um 10:11:02 Uhr:
es geht, mit einem zweiten Satz Kennzeichenschilder. Dazu die alten Schilder nach der Abmeldung wieder ohne Stempel auf das Fahrzeug schrauben, am gleichen Tag darf das FZ entstempelt für die Rückfahrt noch bewegt werden, wenn es noch versichert ist. Die neuen Schilder können mit neuem Stempel auf das neue Fahrzeug geschraubt und dieses ganz normal genutzt werden-
Wer meint, dass dies verboten sei, bitte Gesetzestexte hier posten, diese Diskussion ist ein Dauerbrenner hier, selbst manche Zulassungsstellen sagen reflexartig: das geht nicht. Es steht aber nirgendwo, dass das nicht geht.
Das liest sich interessant - danke für den Hinweis.
Die Versicherung deckelt den "Doppelvorgang", das ist soweit geklärt.
Mit der Zulassungsstelle muss ich noch sprechen, brauche dort sowieso einen Termin.
Zur Info: der Händler ist 120km einfache Strecke weg - also wär zweimal hinfahren schon doof.
Dann lass dir doch die Papier schicken und melde das neue vorher an. Für dein Kennzeichen interessiert sich doch eh nur die Bußgeldstelle, sonst niemand.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. Dezember 2020 um 10:11:02 Uhr:
es geht, mit einem zweiten Satz Kennzeichenschilder. Dazu die alten Schilder nach der Abmeldung wieder ohne Stempel auf das Fahrzeug schrauben, am gleichen Tag darf das FZ entstempelt für die Rückfahrt noch bewegt werden, wenn es noch versichert ist. Die neuen Schilder können mit neuem Stempel auf das neue Fahrzeug geschraubt und dieses ganz normal genutzt werden-
Wer meint, dass dies verboten sei, bitte Gesetzestexte hier posten, diese Diskussion ist ein Dauerbrenner hier, selbst manche Zulassungsstellen sagen reflexartig: das geht nicht. Es steht aber nirgendwo, dass das nicht geht.
Geht solange es sich um Rückfahrt nach entfernen der Stempelplakette handelt.
Paragraph 10 Abs 4 Satz 2 FZV
Das verbringen des Autos nach dem Abmelden bspw von Hamburg nach München zum Händler, hat nichts mit einer Rückfahrt zu tun.
Vorher sollte bei der Versicherung geklärt werden,ob Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen gedeckt sind.
Danke euch allen für die Unterstützung.
Die Halterin (meine Gemahlin) hat sich nach einigen Telefonaten dafür entschieden, doch eine geringfügig andere Nummer zu akzeptieren (das war bis heute früh kategorisch ausgeschlossen )
Somit ist das Problem keines mehr.
Dennoch interessant, mal Einblick in die Rechtssituation zu bekommen. So ein Thema tangiert den Laien ja nur, wenn man grade betroffen ist.
Nochmals danke an alle
Zum einen dürfte sich das bei der Fahrt zum Händler nicht um eine zulässige Rückfahrt im Sinne des §10 Abs. 4 FZV handeln. Denn eine Rückfahrt ist auf dem direkten Wege von der Zulassungsstelle oder der Prüfstelle nach Hause an den Wohnort zulässig.
Zum anderen lese ich den Absatz so, dass zudem nur Fahrten mit entstempelten Kennzeichen "innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks" zulässig sind. Das dürfte bei einem Händler in 120 km wohl auch nicht zutreffen.
Im übrigen habe ich auf die Schnelle noch folgendes Merkblatt der Zulassungsstelle Landshut gefunden:
Zitat:
Bitte beachten Sie, dass eine Rückfahrt nach der Abmeldung des
Fahrzeugs nicht erlaubt ist, wenn die Kennzeichen bereits zur Zulassung
eines neuen Fahrzeugs verwendet worden sind, da diese dann bereits zu
dem neuen Fahrzeug gehören (Kennzeichenmissbrauch!)
Zitat:
@hydrou schrieb am 9. Dezember 2020 um 12:31:40 Uhr:
Denn eine Rückfahrt ist auf dem direkten Wege von der Zulassungsstelle oder der Prüfstelle nach Hause an den Wohnort zulässig.
das mit dem Wohnort steht genau wo?
Zitat:
@hydrou schrieb am 9. Dezember 2020 um 12:31:40 Uhr:
Zum anderen lese ich den Absatz so, dass zudem nur Fahrten mit entstempelten Kennzeichen "innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks" zulässig sind. Das dürfte bei einem Händler in 120 km wohl auch nicht zutreffen.
dann lies den Absatz noch einmal, denn genau das gilt für Rückfahrten inzwischen nicht mehr
Zitat:
@hydrou schrieb am 9. Dezember 2020 um 12:31:40 Uhr:
Im übrigen habe ich auf die Schnelle noch folgendes Merkblatt der Zulassungsstelle Landshut gefunden:
meine Rede:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. Dezember 2020 um 10:11:02 Uhr:
selbst manche Zulassungsstellen sagen reflexartig: das geht nicht. Es steht aber nirgendwo, dass das nicht geht.
Ein Kennzeichenmissbrauch ist das im Übrigen in keinem Fall, das ist einfach nur Gefasel.
Bei der Entfernung zwischen Händler und Wohnort und dem Wunsch, das neue Fahrzeug mit dem gleichen Kennzeichen wieder zu zulassen, gibt's nur eine sinnvolle Möglichkeit:
- Papiere vom Händler vorab schicken lassen
- auf der Zulassungsstelle das alte Auto ab- und das neue Auto anmelden
- für das alte Auto Kurzzeitkennzeichen geben lassen
- mit dem alten Auto zum Händler und Glücklich sein.
Kleiner Tip: die KZK gleich wieder mitnehmen, nicht das der Händler während der restlichen Laufzeit auf dumme Ideen kommt.
Zitat:
@hydrou schrieb am 9. Dezember 2020 um 12:31:40 Uhr:
Zum einen dürfte sich das bei der Fahrt zum Händler nicht um eine zulässige Rückfahrt im Sinne des §10 Abs. 4 FZV handeln. Denn eine Rückfahrt ist auf dem direkten Wege von der Zulassungsstelle oder der Prüfstelle nach Hause an den Wohnort zulässig.
Zum anderen lese ich den Absatz so, dass zudem nur Fahrten mit entstempelten Kennzeichen "innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks" zulässig sind. Das dürfte bei einem Händler in 120 km wohl auch nicht zutreffen.
Im übrigen habe ich auf die Schnelle noch folgendes Merkblatt der Zulassungsstelle Landshut gefunden:
Zitat:
@hydrou schrieb am 9. Dezember 2020 um 12:31:40 Uhr:
Zitat:
Bitte beachten Sie, dass eine Rückfahrt nach der Abmeldung des
Fahrzeugs nicht erlaubt ist, wenn die Kennzeichen bereits zur Zulassung
eines neuen Fahrzeugs verwendet worden sind, da diese dann bereits zu
dem neuen Fahrzeug gehören (Kennzeichenmissbrauch!)
Ist genau die Auskunft, die mir die hiesige Zulassungsstelle ebenfalls auf Anfrage gegeben hat. Ist für mich auch logisch, da ansonsten zwei Fahrzeuge mit identischen Kennzeichen legal am Straßenverkehr teilnehmen würden. Dazu muss das für mich nirgends stehen, dass das verboten ist. Wenn es irgendwo stehen würde, dass es erlaubt wäre...
Und nur am Rande bemerkt, wenn ich die Wahl habe, der Auskunft der Zulassungsstelle oder des anonymen Kai R. zu glauben, da fällt mir die Wahl nicht schwer. Sorry @Kai R. , aber da bist du nur zweiter Sieger.