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Zusatzscheinwerfer zusammen mit serienmäßgem Abblendlicht erlaubt?
Hallo zusammen,
da ich weiß, dass es in diesem Forum Leute gibt, die sich gut auskennen (keine Ironie!!), hier mal ne Frage (wie oben schon angedeutet):
Ich möchte gerne wissen ob solche Zusatzscheinwerfer wie diese:
http://www.bs-motoparts.com/givi-s310-honda-nc-750-s-i0-114636-0.htm
zusätzlich zum normalen, serienmäßig verbauten Scheinwerfer (Abblend-/Fernlicht) zeitgleich benutzt werden dürfen.
Was sagt der TÜV dazu?
Als "Ersatzscheinwerfer" (entweder/oder) scheinen mir die Dinger nicht genügend Lichtausbeute zu produzieren.
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43 Antworten
Da hilft ein Blick in die §§ 49a bis 54 StVZO und in die VO(EWG) 93/92.
Diese beiden "Universal"scheinwerfer müssen wohl als "Nebellampen" fungieren.
So werden auch die Zusatzscheinwerfer für die BMW GS-Modelle deklariert. Nach der StVZO ist ein NS zulässig, aber nach der VO EWG zwei. Sie dürfen mit dem Positions- oder dem Fahrlicht (Abblendlicht) leuchten und dürfen nur bei starker Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall eingeschaltet sein. Ob sie bei Fernlicht noch ausgehen müssen, weiß ich gerade nicht sicher. War früher so, ist aber z.B. bei meinen Mercedes nicht mehr der Fall, macht auch keinen Sinn.
Von Touratech gibt es Sets für Nebel- und Fernlicht mit LED oder Xenon-Technik. Kauft man beide, also LED -Nebel und Xenon Fernlicht, sind schnell 600 Euro fällig. Aber das hat dann auch Sinn. Diesen beiden Nebelfunzeln trau ich wenig zu.
Aufgrund Deiner Antwort, mopp.sammler, habe ich mal weiter gegoogelt. Wenn ich das richtig verstanden habe, so dürfen Nebelscheinwerfer sogar nur zusätzlich mit Abblendlicht bzw. Fernlicht betrieben werden, damit das Signalbild erhalten bleibt. siehe: http://shop.touratech.de/.../ZusatzScheinwerfer_Motorrabenteur.pdf
Es geht ja um die Erkennbarkeit im Straßenverkehr, also um passive Sicherheit. Damit ein FZ als einspurig bzw. zweispurig auch unter schlechten Sichtverhältnissen erkannt wird, ist dieses "Signalbild" wohl wichtig. Also darf ich diese zwei "Scheinwerfer" zusammen mit meinem Abblendlicht ("unter schlechten Sichtverhältnissen" - ich weiß) benutzen.
Genau. Das siehst Du richtig. Afaik aber auch zusammen mit dem Standlicht, z.B. bei starkem Schneefall. Da bin ich mir aber nicht sicher. Wenn TT schreibt nur in Verbindung mit Abblend- und Fernlicht dann wird das so sein. Ich kenne auch die Kombi: Positions- bzw TFL und Nebel.
Machen (fast) alle F 800 GS Fahrer, die das montiert haben, ständig und immer. Kräht kein Hahn danach.
Man kann das auf die Spitze treiben.
Beginnen wir mit DRL oder TFL (Tagfahrleuchten, daytime running lights) Dürfen alleine für sich leuchten, aber auch zusammen mit Positionslampen (aka Standlicht). Beispiel Bild 1. Sobald man das Fahrlicht einschaltet (Abblendlicht) müssen sie ausgehen oder dimmen.
Hier bieten sich preiswerte China-LED an, sind weit zu sehen, haben ein Prüfzeichen und bestanden sogar den TÜV, ohne auszugehen oder zu dimmen. Der fand das gut. Sollten dann aber abschaltbar sein, denn bei Dunkelheit blenden die gemein. (Bild 2)
Außerdem erlaubt sind zwei Positionslampen. (Bild 3) Dann muss die Standlichtbirne raus und die PL müsen ein E-Prüfzeichen haben. Sie dürfen zusammen mit Abblend-, Fern- oder Tagfahrlicht leuchten. Zudem sind zwei Scheinerfer für Abblend- und zwei für Fernlicht erlaubt. Dazu habe ich den Doppelscheinwerfer meiner RD04 umgebaut. Bei RD07a Serie.
Theoretisch dürfte ich jetzt noch zwei Nebellampen montieren. Mache ich vielleicht noch.
Bei meiner BMW K 1300 GT versucht BMW schon das Optimum. Xenon-Scheinwerfer für Abblendlicht, zusätzlich 2 integrierte LED-Positionslichter. Schalte ich Fernlicht ein, bleibt das alles an, zusätzlich geben zwei H7-Lampen im Kombischeinwerfer integriert, Licht.
Nicht erlaubt ist sowas wie auf Bild 4. Manche denken nur nach vorne. Dass ein Hintermann aber bei hellem Sonnenlicht die 21 Watt Funzel des Bremslichts nicht sieht und auffährt, daran denken wenige. Di 4 roten LED sind kaum zu übersehen. Aber sie haben kein Prüfzeichen. Daher unzulässig.
Nsw dürfen auch mit "nur" positionslicht/standlicht betrieben werden.
Ich habs jetzt mal konkret nachgeschaut, ich weiß immer gerne genau wo es geschrieben steht.
Ungeachtet der Bestimmungen der StVO wann NSW eingeschaltet werden dürfen, regelt das der § 52 StVZO. Lt. Ziffer 1 ist 1 NSW an Krafträdern -auch mit Beiwagen - zulässig.
Die VO EWG 93/92 erlaubt 2 NSW, Kennzeichnung "B".
Sie dürfen nicht höher als der Scheinwerfer für Abblendlicht, nicht mehr als 250 mm von der Fahrzeuglängsmitte entfernt angebracht sein und dürfen zusammen mit Begrenzungs- Abblend und Fernlicht leuchten.
Eine Einschaltkontrollleuchte ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.
Zitat:
@moppedsammler schrieb am 1. Februar 2016 um 12:39:14 Uhr:
Ich habs jetzt mal konkret nachgeschaut, ich weiß immer gerne genau wo es geschrieben steht.
Ungeachtet der Bestimmungen der StVO wann NSW eingeschaltet werden dürfen...
...und dürfen zusammen mit Begrenzungs- Abblend und Fernlicht leuchten.
Damit ist der Punkt doch auch geklärt. Dürfen immer zugeschalten sein. Bei den bekannten Bedingungen (Regen, Nebel, Schneefall).
Damit ist der Punkt geklärt, genau. Ich war mir nicht ganz sicher (s. 2. post oben). Und Du kennst ja meine Devise: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein" Vertrauen ist gut... aber...
Deshalb habe ich lieber selbst nochmal nachgeschaut. Das schadet nie.
Man findet es -mit ein wenig Suchen - in der 93/92 EWG.
Oder -etwas vereinfacht in der Dekra-Broschüre oder - sehr vereinfacht - in dem allseits bekannten Flyer des TÜV Hanse.
Danke euch beiden. Damit sind viele Fragen geklärt. Allerdings eine noch nicht: Die oben genannten Scheinwerfer sind nicht explizit Nebelscheinwerfer, sondern so genannte "Zusatzscheinwerfer" (- viell. im Sinne von TFL ?). Gilt nun für diese dasselbe wie für NSW?
Wie ich in meinem ersten post schrieb, werden solche "Zusatzscheinwerfer" eigentlich immer in Form von Nebellampen angeboten. Anders wären sie nicht zulässig, weil bereits ein Abblend- und ein Fernlicht vorhanden ist, bei manchen Bikes sogar 2, wie am Beispiel meiner RD04 oder meiner BMW K 1300 GT gezeigt, bzw. erklärt. Die RD 04 hat zweimal Abblend- und zweimal Fernlicht. Ein zusätzlicher Abblend- oder Fernscheinwerfer wäre somit unzulässig. Bei der BMW wäre ein zusätzlicher Abblendscheinwerfer erlaubt, weil sie nur einen (Xenon) hat, aber zweimal H7 Fernlicht. (Wobei es Mumpitz wäre, bei dem Licht noch was anzubauen)
Zulässig wäre bei beiden Bikes nur noch der Anbau von Nebellampen (Kennzeichnung "B" auf der Streuscheibe) oder TFL (Kennzeichnung "RL") Bei zusätzlichen Nebellampen würden bei der BMW bei Fernlicht und NSW 7 Birnen vorn "brennen": Das Abblendlicht, 2x Pos.Lampen, 2x Fernlicht und 2x Nebel.
Wenn Du diese Zusatzscheinwerfer legal anbauen willst, musst Du bei BS Motoparts nachfragen, ob diese Scheinerferle ein "B" und eine E-Nummer auf der Streuscheibe tragen. Das kann ich so nicht erkennen, gehe aber davon aus. Alternativ darfst Du -wenn ein Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht vorhanden ist, einen zusätzlichen Abblendscheinwerfer und einen zusätzlichen Fernscheinwerfer verbauen.
Das wäre die Touratech-Xenon-Variante. Sieht aber vom Bild her nicht gut aus.
Sollen diese Zusatzscheinwerfer TFL sein (Kennzeichnung RL) dürfen sie nur zusammen mit den Begrenzungsleuchten (Standlicht) oder alleine leuchten. Sobald man das Fahrlicht einschaltet, müssen sie ausgehen oder dimmen.
TFL dienen der Erkennbarkeit, bringen aber kaum Ausleuchtung. Bei Dunkelheit blenden sie.
Sie ersetzen aber das für Motorräder auch tagsüber vorgeschriebene Fahrlicht, die Rückleuchte muss dann nicht mit leuchten.
Zitat:
@moppedsammler [url=http://www.motor-talk.de/.../...abblendlicht-erlaubt-t5574590.html?...]schrieb am 1. Februar 2016 um ...........................................aber das für Motorräder auch tagsüber vorgeschriebene Fahrlicht, die Rückleuchte muss dann nicht mit leuchten.
Anmerkung bei TFL darf das Rücklicht nicht leuchten
ist mir zwar unverständlich aber der TÜV hatte mich darauf hingewiesen.
Da irrt der Mann vom TÜV (was nicht selten vorkommt) oder zieht falsche Schlüsse. Das Rücklicht muss nicht mitleuchten, darf aber.
§ 49a StVZO sagt in Abs 5:
Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein.
Davon gibt es Ausnahmen, z.B. Abs. 5 Nr.5:
Dies gilt nicht für...
Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Wenn man mir eine Vorschrift in der StVZO zeigt, die das gemeinsame Leuchten von TFL und Rücklicht verbietet, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren. Bislang ist mir keine bekannt.
Ich kann hier tatsächlich mit einer konkreten Vorschrift nicht dienen. Früher brannten aber bei BMW mit TFL auch die Rückleuchten.
Das wurde irgendwann geändert und als Begründung angeführt, dass es inzwischen nicht mehr zulässig sei, dass Rückleuchten gemeinsam mit TFL leuchten. Warum auch immer.
In diesem Blog gibt es eine Äußerung des ADAC dazu. Wenig überzeugend wie ich finde...
Wie dem auch sei: Auf den GIVI-Leuchten steht jedenfalls die Kennzeichnung "E11" im runden Viereck ähhh Kreis natürlich.
Das heißt doch, dass die Teile in England gefertigt wurden und den Vorschriften für Fahrzeugbeleuchtung in der Europ. Union genügen, richtig?
Sie dürfen also entsprechend den Bestimmungen (also schlechte Sichtverhältnisse) im Sinne von Nebelscheinwerfern zusammen mit den serienmäßig verbauten Abblend- und Fernscheinwerfern benutzt werden.
Nebelscheinwerfer müssen lt EWG 93/92 die Kennzeichnung "B" tragen.
Zusätzlich zum E-Prüfzeichen. E11 reicht als zulässige Leuchte. B klassifiziert sie als Nebellampe
Tagfahrlicht trägt die Bezeichnung "RL"