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Zwang zur Inspektion während Gewährleistung?
Dass man zur vorgeschriebenen Inspektion muss, um die Garantie auf ein Neufahrzeug nicht zu verlieren, ist ja bekannt. Aber wie schaut es mit der 6-monatigen, herstellerseitigen Gewährleistung aus? Muss ich da auch zur Inspektion, um sie nicht zu riskieren? Und was ist mit dem Ölwechselintervall?
Beste Antwort im Thema
Die gesetzliche Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre. Gedeckt sind Mängel, die beim Verkauf schon vorlagen oder angelegt waren. Im ersten 1/2 Jahr wird gesetzlich vermutet, dass der Verkäufer in der Haftung ist. Danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe angelegt war. Es ist für die Gewährleistung egal wo die Inspektion gemacht wird. Aber sie muss gemacht werden, um den Einwand der unsachgemäßen Nutzung zu vermeiden.
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24 Antworten
Kommt wahrscheinlich drauf an. Bei einem Motorschaden werden sie dir daraus wahrscheinlich die Gewährleistung verweigert, wenn du den Ölwechselintervall überziehst. Bei anderen Bauteilen ist das wahrscheinlich egal.
Die gesetzliche Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre. Gedeckt sind Mängel, die beim Verkauf schon vorlagen oder angelegt waren. Im ersten 1/2 Jahr wird gesetzlich vermutet, dass der Verkäufer in der Haftung ist. Danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe angelegt war. Es ist für die Gewährleistung egal wo die Inspektion gemacht wird. Aber sie muss gemacht werden, um den Einwand der unsachgemäßen Nutzung zu vermeiden.
Und sie muss nach Herstellervorgabe gemacht werden. Wenn es keine Vertragswerkstatt ist, sollte man sich dies auf der Rechnung bestätigen lassen.
Ich fahre in 6 Monaten keine 30.000km, folglich muss ich in diesem Zeitraum überhaupt nicht zur Inspektion, bzw. Ölservice.
Das gilt aber für AUDI oder andere Hersteller mit gleichen Vorgaben.
Zitat:
@germania47 schrieb am 13. Nov. 2018 um 23:5:26 Uhr:
Ich fahre in 6 Monaten keine 30.000km, folglich muss ich in diesem Zeitraum überhaupt nicht zur Inspektion, bzw. Ölservice.
Das gilt aber für AUDI oder andere Hersteller mit gleichen Vorgaben.
Die 6 Monate im Eingangstext beruhen ja, wie schon festgestellt, auf einem Irrtum. Ich kenne kein Auto, das nach 6 Monaten zur Wartung muss. Mehr als 5000 km im Monat fahren wohl nur sehr wenige.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Ostelch schrieb am 14. November 2018 um 08:58:37 Uhr:
Die 6 Monate im Eingangstext beruhen ja, wie schon festgestellt, auf einem Irrtum.
in der Praxis nicht. Nach 6 Monaten muss ein Käufer beweisen, dass ein Mangel beim Kauf schon bestand. Das düfte nach halbjähriger Nutzung illusorisch sein. Daher kann man nach Ablauf der 6 Monate Ansprüche aus der Sachmängelhaftung eigentlich vergessen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 14. Nov. 2018 um 09:17:52 Uhr:
in der Praxis nicht. Nach 6 Monaten muss ein Käufer beweisen, dass ein Mangel beim Kauf schon bestand. Das düfte nach halbjähriger Nutzung illusorisch sein. Daher kann man nach Ablauf der 6 Monate Ansprüche aus der Sachmängelhaftung eigentlich vergessen.
Das ist sicher richtig. Aber welcher Hersteller hat Wartungsintervalle von 6 Monaten oder weniger? Ich kenne keinen.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Ostelch schrieb am 14. November 2018 um 09:33:48 Uhr:
Das ist sicher richtig. Aber welcher Hersteller hat Wartungsintervalle von 6 Monaten oder weniger? Ich kenne keinen.
Wenn du extremer Vielfahrer bist, dann kann nach 6 Monaten schon das feste bzw. errechnete (flexible) Ölwechselintervall erreicht sein.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 14. Nov. 2018 um 09:44:25 Uhr:
Wenn du extremer Vielfahrer bist, dann kann nach 6 Monaten schon das feste bzw. errechnete (flexible) Ölwechselintervall erreicht sein.
Ja, wenn du nicht nur Vielfahrer, sondern auch noch extremer Vielfahrer bist. Der muss vielleicht sogar zweimal im Jahr zur Regelwartung.
Grüße vom Ostelch
Trotzdem gilt die Gewährleistung unabhängig von der Garantie. Wenn ich keine Wartungstermine einhalte, sollte das keine Auswirkung auf die Gewährleistung haben.
Zitat:
@Leclatcestmoi schrieb am 14. November 2018 um 10:07:09 Uhr:
Wenn ich keine Wartungstermine einhalte, sollte das keine Auswirkung auf die Gewährleistung haben.
Die Sachmängelhaftung kann ausgeschlossen sein, wenn kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vorliegt. Dazu gehört bei einem Kraftfahrzeug auch die Durchführung der vorgesehenen Wartung. Die nicht erfolgte Wartung muss dann aber nicht ursächlich für einen Sachmangel sein. Beispiel: Der fällige Ölwechsel wurde nicht durchgeführt, dann bricht der Hebel des Handschuhfachs ab. Hier besteht kein Zusammenhang. Anders ist es, wenn nach dem nicht erfolgten Ölwechsel ein Motorschaden eintritt.
Zitat:
@Leclatcestmoi schrieb am 14. Nov. 2018 um 10:7:09 Uhr:
Trotzdem gilt die Gewährleistung unabhängig von der Garantie. Wenn ich keine Wartungstermine einhalte, sollte das keine Auswirkung auf die Gewährleistung haben.
Satz 1 stimmt. Zu Satz 2 hatte Berlin-Paul oben schon erklärt, dass zumindest eine Wartung nach Herstellervorgaben gemacht werden muss. Ansonsten könnte der Schaden auf unsachgemäßer Nutzung beruhen. Dann gibt's auch Probleme mit der gesetzlichen Gewährleistung.
Grüße vom Ostelch
Das kann schon sein, aber die Beweislast liegt in den 6 Monaten ja trotzdem beim Verkäufer. Praktisch unmöglich einen verspäteten Ölwechsel wasserfest als Ursache auszumachen.
Aber was bringt die Diskussion eigentlich? Kein Käufer will willentlich die Garantie gefährden und für die muss man das Auto warten lassen.
nein, dann liegt die Beweislast eben nicht mehr beim Verkäufer. Dann kann er gegen die Vermutung, dass der Mangel schon bestanden hat, einwenden, dass der Mangel wahrscheinlich beim Käufer verursacht wurde.