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zweites mal totalschaden

Themenstarteram 5. Februar 2007 um 11:31

Hallo zusammen,

ich hatte letztes Jahr einen Verkehrsunfall mit dem Resultat, dass mein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Auf der Fahrerseite wurde die hintere Tür eingedrückt und die vordere hatte Lackbeschädigungen.

Da die Reparaturkosten höher waren als der Wiederbeschaffungswert, bekamm ich natürlich nur diesen ersetzt.

Seitdem habe ich an dem Schaden nichts verändert oder repariert. Nun hatte ich erneut einen Unfall an der Seite, nur das jetzt die vordere Tür eingedrückt ist, wo beim ersten Unfall nur Kratzer waren.

Kann man jetzt nochmal auf Totalschaden abrechnen oder ist der Wert des Fahrzeuges mit dem Altschaden sowieso Null?

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37 Antworten
am 5. Februar 2007 um 11:35

Schon selbst beantwortet.

Hast ja aber links noch zwei Türen :-)

am 5. Februar 2007 um 12:41

Richtlinie Wiederbeschaffungswert BVSK

Zitat:

1. Definition des Wiederbeschaffungswertes nach herrschender Rechtsprechung

Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will (z.B. Urteil vom 05.06.1997, LG Erfurt, Az: 2 S 356/96)

Der WBW ist abgestellt auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Schadenseintritt.

Deshalb: Beachte unbedingt die 10 Wichtigen Punkte

aus www.unfallweb.de.

Beauftrage eine unabhängigen Gutachter, welcher den WBW deines Fahrzeug neutral ermitteln wird.

Dein Auto ist doch auch nicht umsonst zu bekommen, trotz Schaden.

Mfg

G.o.

P.S: Zum Gutachtertermin unbedingt alle Rechnungen von Instandsetzungsmaßnahmen mitnehmen, zuvor durchgeführte Reparaturen beeinflussen den WBW.

am 5. Februar 2007 um 12:44

Ach ja, der Altschaden.

Natürlich bekommst du, wenn diese nun erforderlich ist und dein Auto trotz Altschaden genug Wert ist, auch eine neue Türe. Für die vorhandenen Kratzer wird der Gutachter einen Abzug für Wertverbesserung vornehmen.

Grüße

G.o.

am 5. Februar 2007 um 14:28

Ich vermute es wird allenfalls die Differenz zwischen bisherigenm Restwert und neuem restwert geben können, da der altschaden bereits ein Totalschaden war.

Der Restwert ist nicht gleich der Wiederbeschaffungswert.

Beim Restwert handelt es sich um den Händlereinkaufswert.

Du hast jedoch einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert, dass ist der Händlerverkaufswert.

Den wird der von dir beauftrage Sachverständige ermitteln.

@ Gutachteronline

Du veröffentlichst hier laufend Mitteilungen und Informationen des BVSK an seine Mitglieder. Bist du Mitglied im BVSK? und wenn ja, hast du die Erlaubnis hierfür?

am 5. Februar 2007 um 21:16

Das macht dann

total 2 untotale Totalschadenfälle,

oder wie?

Kann man also beliebig oft auf Totalschadenbasis abrechnen und z.B. 400,- (WW) - 100,- (RW) = 300,- Euro Schaden abrechnen, wenn die vorauss. Repko stets 400,- Euro übersteigen? :cool:

Nach nur 7 Schäden an Tür links, Tür rechts, Stoßstange vorne, Stoßstange hinten, Fronthaube, Dach, Kofferdeckel hat man schon das Geld für 4 zusätzliche gleichwertige Fahrzeuge raus. :cool::cool:

 

:confused:

Ein fahrbereites Auto hat einen Wert.

Sind Beulen in einem alten Fahrzeug, so wird der Wert nicht sehr hoch sein.

Aber er ist vorhanden!

Kommt es jetzt zum Unfall, so wird in der Tat ein erneuter wirtschaftlicher Totalschaden zu erwarten sein.

in der Praxis wird der Unterschied vom Wiederbeschaffungswert (Zustand vor dem Unfall) und Restwert (Zustand nach dem Unfall) nicht sehr hoch sein.

Diese Differenz steht dem Geschädigten unstreitig zu.

Und wenn ihm das zum dritten Mal passieren sollte, dann wiederholt sich das Spiel eben erneut.

am 6. Februar 2007 um 9:04

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Diese Differenz steht dem Geschädigten unstreitig zu.

Auch wenn er sich auf diesem Weg peu à peu bereichert? :cool:

:confused:

Naja, irgendwann hat das Fahrzeug einen Zustand, der nicht mehr zu verschlechtern ist oder unbedingt eine Reparatur erfordert ;) Spätestens dann ist schluss mit Kasse machen.

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Auch wenn er sich auf diesem Weg peu à peu bereichert?

Eine Bereicherung kann nicht stattfinden.

Überspitzt formuliert:

Der Umstand, dass ein Einbeiniger vor Dir steht, berechtigt Dich nicht diesen umzufahren und Schadensersatz zu verweigern.

Auch wenn der Mann schon eine Rente bekommt.

am 6. Februar 2007 um 12:21

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Der Umstand, dass ein Einbeiniger vor Dir steht, berechtigt Dich nicht diesen umzufahren und Schadensersatz zu verweigern.

Na, der Vergleich hinkt aber.

:D;)

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Eine Bereicherung kann nicht stattfinden.

LOL

;)

aber der Vergleich hat was.. muss ich mir mal merken, für das nächste Gespräch mit einem schlecht gelaunten SB bei der Versicherung. :D

Unter den Blinden ist der Einäugige ja auch der König. ;)

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

LOL

Wenn das Auto vorher (wiederbeschaffungswert) genauso viel wie hinterher (Restwert) wert ist, dann gitb es keinen Schadensersatz.

Gibt es Geld heraus, so macht der Geschädigte von seinem Recht Gebrauch über die Differenz zu verfügen.

Legales Motto:

Wenn ich mir schon nicht aussuchen kann, ob mir jemand ins Auto fährt,

so kann ich mir wenigstens aussuchen, ob ich den Schadensersatz ins Auto stecke oder nicht.

Eine Bereicherung ist das nicht.

Jeder wirtschaftliche Totalschaden bedeutet schließlich, dass der Autoeigentümer gegen seinen Willen das Auto entzogen bekommen hat.

am 6. Februar 2007 um 13:22

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Wenn das Auto vorher (wiederbeschaffungswert) genauso viel wie hinterher (Restwert) wert ist, dann gitb es keinen Schadensersatz.

Da liegt der Hase im Pfeffer!

Für eine olle, allseits vermackte Huddelskiste gibt dir - überspitzt - der Aufkäufer "stets" nur 100,- (=Restwert); willst du dir aber Ersatz beschaffen, musst du für was zum vorherigen Zustand Vergleichbares deutlich tiefer in die Tasche greifen (=Wiederbeschaffungswert),

auch wenn der Unterschied nur darin besteht, dass zu den 50 Macken noch eine dazu gekommen ist.

Bis sich WW und RW auf einem Wert einfinden, kannst du theoretisch X-Mal auf Totalschadenbasis abrechnen.

Es sei denn, man würde dem Geschädigten zumuten, den beschädigten Rest dort zu veräußern, wo er sich auch um Ersatzbeschaffung bemühen würde.

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