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abgeschleppt - Anhörungsbogen - seitdem nix mehr passiert

Themenstarteram 13. April 2024 um 11:32

Hallo zusammen,

mein Auto wurde am 05.12.23 abgeschleppt. Ich parkte - im Nachinein betrachtet absolut richtig - an einer engen Stelle in einer Seitenstraße. Es gab keine Beschilderung und die 3,06m Mindestbreite hatte ich auch nicht auf dem Schirm.

Der Anhörungsbogen zu Ordnungswidrigkeit kam am 14.12.23 mit der Begründung "Entsorgung behindert" - zum Glück nur die und nicht den Notarzt oder die Feuerwehr.

Am 18.12.23 habe ich das Verwarngeld in Höhe von 55,-€ bezahlt.

Seitdem ist nichts weiter passiert. Die Polizei zur "Täterermittlung" war auch noch nicht bei mir, obwohl ich es ja war und das auch zugeben würde. Aber das weiß die Bußgeldstelle nicht, da der Bogen noch hier liegt.....ich habe bisher bei Blitzern immer einfach bezahlt und gewartet.

Sollte ich den Bogen doch unterschrieben zurückschicken?

Verjährung in dem Fall ist 6 Monate, richtig?

Ist diese Verjährung aktuell unterbrochen, weil der Anhörungsbogen noch nicht zurück gesendet wurde?

Ich wundere mich die ganze Zeit schon, warum die nicht die horrende Summe von mir wollen ;-)

Danke.

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18 Antworten

Du hast doch bezahlt, damit ist das Ding erledigt.

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 13. April 2024 um 13:34:28 Uhr:

Du hast doch bezahlt, damit ist das Ding erledigt.

Ich glaube er meint die Gebühr für den Abschlepper

Schau noch einmal genau auf den erhalten Brief. Das dürfte kein Anhörungsbogen gewesen sein, sondern der "Vorschlag", genauer das Angebot der Behörde, die Sache mit einem Verwarnungsgeld über 55,- € aus der Welt zu schaffen. Das Angebot hast du mit der Zahlung angenommen und ordnungsrechtlich ist der Vorgang damit erledigt.

Was vermutlich noch kommen wird ist eine saftige Abschlepprechnung.

Themenstarteram 13. April 2024 um 14:43

Danke erstmal für die vielen Antworten.

Ja, ich meinte die Kosten für das Abschleppen. Da habe ich mich wohl nicht eindeutig genug ausgedrückt - sry dafür.

Ich dachte es wäre teurer, das Bußgeld.

Wird sie wirklich so saftig werden? Ich rechne mit 250,-€ ....

Du hast das Auto doch wieder abgeholt, oder? Was hast du da abgedrückt?

Themenstarteram 13. April 2024 um 15:31

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 13. April 2024 um 17:22:00 Uhr:

Du hast das Auto doch wieder abgeholt, oder? Was hast du da abgedrückt?

Ja, ich habe es am Tag des Abschleppens direkt wieder abgeholt.

Um 9uhr wurde es abgeschleppt, gegen 15uhr habe ich es beim Abschlepper abgeholt.

Ich musste nichts bezahlen ("Die Zahlung der Kosten wurde abgelehnt" angekreuzt) und heim gefahren. Der Abschlepper meinte, die Stadt würde sich melden....

Bis heute kam nichts.

Dann habe ich dieses Thread erstellt, weil ich dachte da gibt´s auch Fristen, wann so ne Zahlungsaufforderung zugestellt sein muss.

Der Abschleppdienst gibt das Auto ohne Zahlung raus?

Der Abschlepper hat den Auftrag von der Behörde erhalten und schickt denen die Rechnung. Merkwürdig find ich allerdings das Ankreuzen der Zahlungsverweigerung.

Abwarten und Tee trinken.

Themenstarteram 13. April 2024 um 21:46

Zitat:

@SuedschwedeV70 schrieb am 13. April 2024 um 19:33:46 Uhr:

Der Abschleppdienst gibt das Auto ohne Zahlung raus?

Ja, ich hatte keine andere Wahl. Selbst wenn ich hätte zahlen wollen, ich hätte es gar nicht gekonnt.

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 13. April 2024 um 23:35:15 Uhr:

Abwarten und Tee trinken.

Wie lange dauert die Rechnung vom Ordnungamt in der Regel? Sind ja nun schon fast genau 4 Monate...

Da gilt die ganz normale Verjährungsfrist für das Stellen von Rechnungen. Drei Jahre?

Die 6 Monate Verjährungsfrist gilt nur für das Bußgeld, das hat mit dem Abschleppen als "Dienstleistung" nichts zu tun.

Themenstarteram 14. April 2024 um 14:53

Aha .... interessant.

Also wäre es so: beginnend mit dem Ende des Jahres der Forderung - 2023 (da ich ja im Dezember falsch geparkt habe) hätte die Behörde dann Zeit bis 31.12.2026?

Sofern die Frist für das Stellen von Rechnungen für Dienstleistungen 3 Jahre beträgt (da bin ich mir nicht sicher), ja.

Ja, die Frist von 3 Jahren ist korrekt. Sie beginnt jeweils am 01.01. des Folgejahres nach dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde.

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