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19 Zoll Felgen Eintragungspflichtig?
Hallo zusammen,
Ich benötige neue Felgen mit Reifen für meinen Marco Polo. Ich habe das AMG Paket mit den 19“ Felgen.
Jetzt habe ich einige Händler angefragt, weil ich wieder 19“ mit der gleichen ET kaufen möchte und die meinten, egal was ich jetzt habe, die neuen Felgen, auch wenn sie die gleiche Größe haben, müssen vom TÜV eingetragen/ abgenommen werden. Stimmt das? Gibt es eine neue Verordnung? Reicht denn keine ABE mehr? Bei 20“ kann ich das je noch verstehen, aber bei der identischen Größe?
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22 Antworten
Also ich hätte sogar bei 20 Zoll keine Eintragung gebraucht. Habe 19 Zoll Plug und Play mit ABE für Winter und musste nix Eintragen.
Felgen mit einer ABE ohne dem Zusatz A01 sind in Deutschland eintragungsfrei und dürfen ohne Nachtrag in die Fahrzeugpapiere verbaut werden. Mit A01 ist nach der Montage immer eine Vorführung und Eintragung notwendig. Die ABE gibt Auskunft über eventuelle Auflagen, die du im Zuge des Anbaus erfüllen musst. Bei z. Bsp. Felgenoutlet.de kann man zu jeder Felge die ABE als pdf gleich mit anschauen und man erkennt sofort, ob die gewünschte Rad-Reifen Kombination eingetragen werden muss oder nicht.
Wo kommt dieses Gerücht eigentlich her, dass nur eine vorhandene ABE reicht?
Das frag ich mich auch und hier kommen gefühlt 2x im Monat neue Threads dazu.
ABE heißt NICHT: dranschrauben und gut is'. Es müssen zwingend die Auflagen des Gutachtens befolgt werden. Alternativ (!) geht auch eine Einzelabnahme (teurer), die jedoch idR ohne Traglastgutachten niemals erfolgreich ist. Seriöse Felgenanbieter haben aber idR ABEs für ihre Produkte.
Zitat:
@Obi_Van_Kenobi schrieb am 4. März 2021 um 10:34:31 Uhr:
...
Wo kommt dieses Gerücht eigentlich her, dass nur eine vorhandene ABE reicht?
weil das sehr oft auch wunderbar werbewirksam auf den Internetseiten (auch felgenoutlet.de) so steht.
Wieso werbewirksam? A01 greift doch nur wenn die Rad- / Reifenkombination nicht der Originalen entspricht. Beispiel... Im CoC steht 18 Zoll und ich will 19“ mit 245/45 R19 dann muss ich zur Abnahme. Wenn aber Serienbereifung 245/45R19 mit 8x19 ET52 (AMG) eingetragen ist und die neue Felge die gleichen Merkmale hat, steht in der ABE i.d.R. die Auflage R09, diese hebt A01 auf. Es ist lediglich die ABE mitzuführen. So die Auskunft des Händlers meines langjährigen Vertrauens.
Grüße
Zitat:
@DrLoboto schrieb am 4. März 2021 um 12:08:03 Uhr:
Das frag ich mich auch und hier kommen gefühlt 2x im Monat neue Threads dazu.
ABE heißt NICHT: dranschrauben und gut is'. Es müssen zwingend die Auflagen des Gutachtens befolgt werden. Alternativ (!) geht auch eine Einzelabnahme (teurer), die jedoch idR ohne Traglastgutachten niemals erfolgreich ist. Seriöse Felgenanbieter haben aber idR ABEs für ihre Produkte.
Wenn Du Dich denn auch schon fragst, dann schreibe es doch komplett richtig. Was also ist eine ABE für Fahrzeugteile? Das findet man im §22 StVZO oder auch vereinfacht beim KBA:
https://www.kba.de/.../ABE_Fahrzeugteile_node.html
Eine Einzelabnahme nach §19(2) i. V. mit §21 StVZO geht eben genau dann nicht, wenn das Fahrzeugteil vom Verwendungszweck der ABE eben genau für das gewünschte Fahrzeug passt und keine Mehrfachänderung mit gegenseitiger Beeinflussung der Teile vorliegt, dann kann es maximal eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO werden, auch wenn die Kollegen aaS gerne aus wirtschaftlichen Gründen eine 21er Abnahme machen wollen.
Richtig ist, dass es in den Auflagen der ABE steht (das ist kein Gutachten!), ob hier eine Begutachtung durch einen Prüfingenieur/ aaS etc. erfolgen muss.
Es nützt beispielsweise herzlich wenig, wenn an einem Fahrzeug beispielsweise eine Rad-Reifenkombi mit "eintragungsfreier" ABE verbaut wurde, gleichzeitig aber auch ein Fahrwerk mit ABE und vielleicht noch Spurplatten dazu, jedes Teil für sich eigentlich eintragungsfrei, aber in Summe unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Beeinflussung aber doch eine entsprechende Begutachtung durch einen Sachverständigen nötig wird.
Aber ich schweife ab, schon tausende Male erklärt, und doch wird es am Stammtisch nie verstanden.
Grüße der Gardiner
Zitat:
@gardiner schrieb am 4. März 2021 um 19:32:10 Uhr:
auch wenn die Kollegen aaS gerne aus wirtschaftlichen Gründen eine 21er Abnahme machen wollen.
Mindestens genauso oft machen aber die Kollegen PI‘s aus einer 21er mehrere 19.3er... Ich kenne keinen aaS-Kollegen der freiwillig den Aufwand des 21er geht wenn er auch ne 19.3 machen könnte. Schon garnicht wegen 20€ Mehrpreis bei dreifachem Arbeitsaufwand.
Insider, aber danke das es auch mal einer Richtig erklärt!
Zusatz: der Quatsch mit A01 ist schon ne kleine Krönung. Das ist eine Abkürzung von vielen, in anderen Gutachten zur Erlangung einer ABE oder eines Teilegutachten wird die selbe Auflage aber durchaus ganz anders benannt. Einfach nach A01 zu suchen hilft dann wenig!
Auch hat A01 oder ähnliche Auflagen nicht unbedingt was mit den zulässigen Seriengrößen zu tun. In den Gutachten wird sich i.d.R. auf einen ganzen Fahrzeugtyp bezogen, nicht auf einzelne Varianten mit unterschiedlicher Bereifung. Wichtig ist hier vielmehr die Änderung des Abrollumfang oder weitere Auflagen wie z.B. Karosserieänderungen die dann eine Abnahme nötig machen.
Ob der TE jetzt schlauer ist als vorher? Hmmmm .
Gruß
Zitat:
@ConnyCook schrieb am 4. März 2021 um 22:19:34 Uhr:
Ob der TE jetzt schlauer ist als vorher? Hmmmm .
Gruß
Ich glaube, ja es gibt eintragungsfreie hätte als Antwort gereicht :-)
Zitat:
@gardiner schrieb am 4. März 2021 um 19:32:10 Uhr:
Zitat:
@DrLoboto schrieb am 4. März 2021 um 12:08:03 Uhr:
Das frag ich mich auch und hier kommen gefühlt 2x im Monat neue Threads dazu.
ABE heißt NICHT: dranschrauben und gut is'. Es müssen zwingend die Auflagen des Gutachtens befolgt werden. Alternativ (!) geht auch eine Einzelabnahme (teurer), die jedoch idR ohne Traglastgutachten niemals erfolgreich ist. Seriöse Felgenanbieter haben aber idR ABEs für ihre Produkte.
Wenn Du Dich denn auch schon fragst, dann schreibe es doch komplett richtig. Was also ist eine ABE für Fahrzeugteile? Das findet man im §22 StVZO oder auch vereinfacht beim KBA:
https://www.kba.de/.../ABE_Fahrzeugteile_node.html
Eine Einzelabnahme nach §19(2) i. V. mit §21 StVZO geht eben genau dann nicht, wenn das Fahrzeugteil vom Verwendungszweck der ABE eben genau für das gewünschte Fahrzeug passt und keine Mehrfachänderung mit gegenseitiger Beeinflussung der Teile vorliegt, dann kann es maximal eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO werden, auch wenn die Kollegen aaS gerne aus wirtschaftlichen Gründen eine 21er Abnahme machen wollen.
Ja, schön, dass du das nochmal aufschreibst, ich hatte dazu keine Lust, weil mannigfaltig in anderen Threads erläutert. Ich habe nichts falsches geschrieben, höchstens vereinfacht. Wichtig war mir der Punkt, dass eine ABE kein Freifahrtschein ist und es schlicht irrelevant ist, ob hier die gleichen Dimensionen genutzt werden. Maßgeblich ist die Beauflagung.
Und die Auflagen stehen grds. im Gutachten (...zur Erteilung der ABE). Dass die ABE ein Gutachten ist, hat hier niemand behauptet, daher weiß ich nicht, wen du hier korrigierst.
Hallo zusammen
Erstmal vielen Dank für die vielen Antworten. Was ich aber laienhaft meinte war, das ich mit der ABE keinerlei weiteren Sachen zu beachten hätte wie zum Beispiel kotflügel bearbeiten, Irgendwas eintragen lassen etc.
ich habe keinerlei Lust zum TÜV zu fahren und mir was eintragen zu lassen. Ich habe einige Händler angefragt und immer die gleiche Antwort erhalten, das die mir angebotene Rad/Reifen Kombination, obwohl sie im Fahrzeug Schein stehen, vom TÜV Prüfer abgenommen werden müssten. Das kam mir etwas seltsam vor. Daher die eingangs beschriebene Frage. Ich hatte z.b. einen 5er Kombi bei dem 17“ im Fahrzeug Schein drin stand. Ich hatte mir aber 20“ zugelegt und musste nicht zum TÜV da in der ABE keinerlei Auflagen drinnen stand, außer das ich keine Schneeketten fahren durfte.
Wurde hier doch schon gesagt, was Du machen musst!
Du musst dir die ABE für diese Felgen nehmen, und mit deinen COC Papieren abgleichen, ob da für genau diese Felgen Vorgaben angegeben sind. Gibt da immer ne ganze Menge Kürzel, die man beachten muss.
Nur, weil die Zubehörfelge sogar genau die gleichen Größen und auch Einpresstiefe hat, heißt das noch lange nicht, dass man die einfach so, ohne Beachtung der ABE, montieren darf!
Ich weiß was ich machen müsste, kann ja schließlich auch lesen. Nur kann ich nicht glauben, das es anscheinend keine Felgen mit reifen zu kaufen gibt, wo es laut Reifenhändler alle Eintragungspflichtig sind, worauf ich keine Lust habe. Warum muss ein TÜV Prüfer nochmal draufschauen wenn alles gleich ist wie bei den originalen Felgen. Dies erschließt sich mir nicht
Es ist Deutschland hier. Das ist die Antwort.