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Alufelgen erlaubt?
Hallo, ich möchte Alufelgen aufziehe, für die es eine ABE gibt. Folgende Auflagen sind vorgegeben:
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist.Der
Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der
Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung
dieser Reifengröße zu beachten.
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
Ventilherstellers zu beachten.
729) Bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifenfülldruckkontrollsystem mit Druckmesssensor am Rad kann
das serienmäßige System verwendet werden, wenn beim Einbau in Sonderräder die Hinweise des
Fahrzeugherstellers bzw. des Systemherstellers und bei nachgerüsteten Reifenfülldrucksensoren die
Einbauanleitung des Teileherstellers beachtet werden.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74D) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller verwendet werden.
74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen
Zentrierringe verwendet werden.
CC3) Nur zulässig für Räder ab Gießdatum 04/10 mit Kennzeichnung auf der Radinnenseite.
Im Anhang habe ich den Auschnitt der ABE/Fahrzeugschein. Wie bekomme ich die Räder eingetragen? Muß ich erst zum Tüv? Oder kann ich sie einfach so bei der Zulassungsstelle eintragen lassen?
Gruß Torsten
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8 Antworten
Für eine Eintragung in D sehe ich keine Probleme, zum TÜV und anschl. ggf. eintragen lassen.
Einzig das österreichische Gutachten macht mich stutzig.
Aber für D gibt's doch sicherlich auch ein deutsches Gutachen, oder?
also ich meine das tüv-gutachten reicht völlig aus, die bekommste wohl eingetragen... soweit fahrwerktechnisch nix geändert ist... hab auch einige gutachten besessen von österreich!!!
Danke für die Info, da bin ich schon mal beruhigt. Ich habe gesehen, daß ich vorne zwischen Reifen und Federbein nicht einmal mehr einen Finger dazwischen bekomme. Jetzt dachte ich, wenn ich evtl. Distanzscheiben verbaue kommen die Räder ein wenig weiter raus.
Kann mit jemand sagen wieviel mm pro Seite bei der Felgen/Reifen Kombination gehen würde?
Gruß Torsten
Die Reifengröße 235/40R18 kennen wir.
Wie wär's denn dann mal mit Angaben zu den Felgen! U.a. ist die Größe und Einpresstiefe (ET) von Nöten!
Sonst kann Dir hier keiner weiterhelfen.
Hallo, die Felgen sind 8x18 ET41.
Gruß Torsten
@ Torsten
schau Dir mal in meinen Fahrzeugen den A4 8E an, den wir bis 06/2010 selbst noch gefahren sind.
Da waren originale 8J x 18 ET43 mit 235/40R18 montiert.
Wenn Du also mit ET41 Probleme bekommst, reicht es aus, die "kleinsten" Spurplatten (5 mm) zu montieren. Die sind auch günstig.
Mehr wird wohl dann auch schon wieder etwas problematisch, wegen evtl. Zusatz- oder Nacharbeiten...
Hallo, ja Nacharbeiten möchte ich auf gar keinen Fall machen. Ich werde erst mal zum Tüv oder zur Dekra fahren und sehen was sie sagen. Vielleicht ist ja auch alles noch im grünen Bereich.
Danke und Gruß......
Zitat:
Original geschrieben von audison83
also ich meine das tüv-gutachten reicht völlig aus, die bekommste wohl eingetragen... soweit fahrwerktechnisch nix geändert ist... hab auch einige gutachten besessen von österreich!!!
Das das Gutachten von Austria kommt ist nicht schlimm das machen viele Hersteller so... aber ich weiß auch nicht warum.
PS: TÜV Austria hat einen Sitz in Stuttgart!!! Musste da mal anrufen hat mich schon ein bischen gewundert!^^
Gruß Speedy