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anstehende Rückrufmaßnahme Diesel-Software-Update verpflichtend

Mercedes V-Klasse 447
Themenstarteram 6. Februar 2024 um 13:34

Bei mir steht in der Mercedes Me App, dass bei meiner V-Klasse (2017) eine Rückrufmaßnahme ansteht:

Rückrufmaßnahme: Diesel-Software-Update verpflichtend

Insgesamt entwickelt Mercedes-Benz für einen Großteil der Diesel-Flotte der Abgasnormen Euro 6 und Euro 5 Software-Updates, die die Stickoxid-Emissionen im Durchschnitt der Fahrzeuge im normalen Fahrbetrieb verbessern. Damit leistet das Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur weiteren Verbesserung der Luftqualität.

In der Werkstatt scheint hierzu noch nichts vorzuliegen. Gemäß Recherche im Internet scheint es sich hierbei um das "Thermofenster" zu handeln.

"...Die technische Ursache für den Rückruf ist das sogenannte Thermofenster. Dabei handelt es sich um eine Funktion, welche die Abgasreinigung bei niedrigen oder hohen Temperaturen zurückfährt, was zu einem höheren Ausstoß von Stickoxiden führt. Den Autoherstellern zufolge sind die Thermofenster nötig, um die Dieselmotoren bei schlechten äußeren Bedingungen vor Beschädigungen zu schützen. Oft werden sie jedoch bereits bei durchschnittlichen Temperaturen angewendet. Dieser Praxis hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil vom März 2023 einen Riegel vorgeschoben und Thermofenster damit zu in der Regel unzulässigen Abschalteinrichtungen erklärt..." (Quelle: https://www.auto-motor-und-sport.de/.../)

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38 Antworten

Dadurch wird das AGR Ventil bestimmt noch öfter geöffnet, das verursacht extremen Verschleiß. Sucht einfach mal bei YT danach. Ich meine das ist eine Straftat, wenn mein Eigentum, das Auto so beschädigt wird.

Wenn ihr gezwungen werden lasst euch eine Haftungsübernahme unterschreiben , für die Schäden die dadurch entstehen.

Betrifft das auch die Euro 6d-Versionen oder ist dort die Agr-Rate von Werk schon so angepasst ?

Haftungsübernahme wird dir keiner geben.

Und gezwungen wird auch keiner. Jedoch kommt das dritte Erinnerungsschreiben vomKBA mit Fristsetzung und nach Ablauf das entfernen der Plakette.

Habe einen Vito von DE nach AT importiert. Das Fahrzeug hat Probleme mit DPF, Drucksensor usw..

Hätte gerne wieder die alte, originale Software, OM622.

Laut Werkstatt nicht möglich?

Zum Zeitpunkt heute (habe gerade nachgeschaut) ist beim KBA noch NIX in der Rückrufdatenbank eingetragen.

Siehe: https://www.kba-online.de/gpsg/startServlet?adress=gpsg

Wichtig ist auch, was sehr viele durcheinander bekommen: Thermofenster ist nicht gleich Thermofenster.

Im Falle des benannten EuGH Urteils

(siehe hier: https://curia.europa.eu/.../cp220124de.pdf)

ging es um

"Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-128/20 | GSMB Invest, C-134/20 | Volkswagen und C-145/20 | Porsche Inter Auto und Volkswagen".

Dabei wurden die Thermofenster gerügt, welche auf die Abgasrückführung genutzt wurden/werden.

Das sind nicht die Thermofenster, welche MB nutzte, um die AdBlue-Einspritzung in Abhängigkeit der Abgastemperatur zu steuern (z.B. KBA-Referenznummer: 008252 - siehe Datenbank).

Ob und inwieweit nun auf Basis des aktuellen EuGH-Urteils im Falle MB der V-Klasse KBA-Rückrufe eine echte Stillegung eines Fahrzeuges bei Nichtwahrnehmung des im Rückruf geforderten Softwareupdates wirklich rechtskräftig erfolgen kann bleibt abzuwarten, denn:

Dem entsprechend ist es zum heutigen Zeitpunkt nicht rechtkräftig festgelegt, dass die KBA-"Bemängelungen" per Rückrufe auch wirklich Bestand haben werden ... !

Als Beispiel sei hier eine Feststellung des OLG Dresden genannt. Das OLG Dresden hat am 11.11.2021 unter dem Aktenzeichen 11a U 1714/20 im Rahmen eines Berufungsverfahrens ausgeführt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits (LG Leipzig, 16.07.2020 - 3 O 2362/19) vorgreiflich ist. Es betreffe die Rechtmäßigkeit der Rückrufbescheide des KBA, die sich gerade auf die vom Kläger beanstandete Abschalteinrichtung bezögen. Das Verwaltungsgericht habe zu klären, ob (auch) im Fahrzeug des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden, die Bescheide also zu Recht ergangen seien. Sollte es rechtskräftig die Rechtswidrigkeit der Bescheide feststellen, stünde fest, dass nie die Gefahr einer Fahrzeugstilllegung bestanden und die Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt habe. Bei einer Abweisung der Anfechtungsklage der Beklagten stünde hingegen fest, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung und des Verkaufs an den Kläger nicht den geltenden Abgasnormen entsprochen habe, was Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber, ob die Steuerung des SCR-Systems eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei für die Zivilgerichte bindend (siehe BGH, 24.07.2023 - VIa ZB 10/21 Rn 12).

Dann danke ich mal für diesen guten Post @Bernh24

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