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B196 Führerschein

Themenstarteram 22. Februar 2024 um 21:31

Hay,

da ich eine 125er Ktm von meinem Sohn bekommen habe. Würde ich gerne den B196 Führerschein angehen.

Da es es schnell gehen muss ich Lkw fahrer bin und immer nur nach Termin sachen erledigen kann.

Ich habe gelesen das man den B Führerschein 5 jahre haben muss. Und in machen Foren steht ununterbrochen 5 jahre. Ich habe 1 mal vor ca. 3 1/2 jahren den Führerschein für 4 wochen abgeben müssen(konnte dann Urlaub nehmen). Gilt das als Unterbrechung des Führerscheins? Oder eine komplett abgabe? Da sind viele Meinungen auseinander.

Mit freundlichen Grüßen Michael

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20 Antworten

Während eines Fahrverbotes ist man weiterhin Inhaber einer Fahrerlaubnis, man darf nur vorübergehend keinen Gebrauch davon machen. Ein Fahrverbot unterbricht also den 5-Jahres-Zeitraum nicht.

Diese Frage kann dir auch jede Fahrschule beantworten oder die zuständige Behörde.

Nun wurde Sie aber hier schon richtig beantwortet…und mindestens 25 Jahre alt bist Du bestimmt auch? Dann passt alles, diese 2 Vorraussetzungen braucht es.

Nur ein kompletter Entzug der Fahrerlaubnis mit anschließender Neuerteilung (nach Sperrfrist?) lässt die Zeitdauer wieder von vorne beginnen.

Edit: aber anscheinend kann daß nicht immer wirklich jede Fahrschule beantworten.

Wir hatten hier erst vor kurzem einen Thread mit genau diesem Problem… der TE dort hatte seine Stunden und Bescheinigung bei der Fahrschule gemacht, bezahlt und erst in der Zul.stelle kam heraus, daß er den Klasse B erst seit rund 4 Jahren hatte, weil Ihm der vor viel längerer Zeit erteilte Klasse 3 FS mal entzogen wurde und er (nach MPU und Sperrfrist?) dann den jetzigen Klasse B neu gemacht hat.

Aber evtl.kann da die Fahrschule auch nix dafür, weil der TE halt glaubte die Ersterteilung und Besitz des Klasse 3 vor etlichen Jahren wird mit eingerechnet.

Themenstarteram 23. Februar 2024 um 11:08

Zitat:

@Rockville schrieb am 23. Februar 2024 um 08:50:26 Uhr:

Während eines Fahrverbotes ist man weiterhin Inhaber einer Fahrerlaubnis, man darf nur vorübergehend keinen Gebrauch davon machen. Ein Fahrverbot unterbricht also den 5-Jahres-Zeitraum nicht.

Dann werde ich mal zur Fahrschule gehen.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 23. Februar 2024 um 11:37:21 Uhr:

Nun wurde Sie aber hier schon richtig beantwortet…

 

Edit: aber anscheinend kann daß nicht immer wirklich jede Fahrschule beantworten.

Wir hatten hier erst vor kurzem einen Thread mit genau diesem Problem… der TE dort hatte seine Stunden und Bescheinigung bei der Fahrschule gemacht, bezahlt und erst in der Zul.stelle kam heraus, daß er den Klasse B erst seit rund 4 Jahren hatte, weil Ihm der vor viel längerer Zeit erteilte Klasse 3 FS mal entzogen wurde und er (nach MPU und Sperrfrist?) dann den jetzigen Klasse B neu gemacht hat.

Aber evtl.kann da die Fahrschule auch nix dafür, weil der TE halt glaubte die Ersterteilung und Besitz des Klasse 3 vor etlichen Jahren wird mit eingerechnet.

Solange nicht klar ist, was die Person konkret mit der FS besprochen hat, kann man nicht über die FS urteilen, die Fahrlehrer werden hierzu ausführlich geschult, bekommen Materialien, und können bei komplizierten Sachverhalten in ihren Verbänden nachfragen. Ich denke nicht, dass diese Frage hier allzu kompliziert zu beantworten ist und sich vor Ort regelmäßig stellt.

Zitat:

@Tongpolebt schrieb am 23. Februar 2024 um 12:08:00 Uhr:

Zitat:

@Rockville schrieb am 23. Februar 2024 um 08:50:26 Uhr:

Während eines Fahrverbotes ist man weiterhin Inhaber einer Fahrerlaubnis, man darf nur vorübergehend keinen Gebrauch davon machen. Ein Fahrverbot unterbricht also den 5-Jahres-Zeitraum nicht.

Dann werde ich mal zur Fahrschule gehen.

Mach das, alle Unterlagen mitnehmen, also den Schriftverkehr mit der Behörde damals und natürlich deinen FS. Viel Erfolg, ist jetzt auch die perfekte Zeit für den B196, im Frühjahr hast du dann den Eintrag.

Themenstarteram 2. März 2024 um 18:34

Zitat:

@Rockville schrieb am 23. Februar 2024 um 08:50:26 Uhr:

Während eines Fahrverbotes ist man weiterhin Inhaber einer Fahrerlaubnis, man darf nur vorübergehend keinen Gebrauch davon machen. Ein Fahrverbot unterbricht also den 5-Jahres-Zeitraum nicht.

Ich habe jetzt das hier gefunden auf dem Bundesverkehrsportal : Der Führerscheinbesitzer muss mindesten 25 Jahre alt sein und seit fünf Jahren in Besitz der Fahrerlaubnis sein. Die fünf Jahre dürfen dabei nicht durch ein Fahrverbot unterbrochen worden sein. Eine Führerscheinprüfung entfällt zwar, die entsprechende Schulung für B196 ist aber trotzdem notwendig.

Zitat:

@Tongpolebt schrieb am 2. März 2024 um 19:34:48 Uhr:

Die fünf Jahre dürfen dabei nicht durch ein Fahrverbot unterbrochen worden sein.

Diese Information ist schlichtweg falsch. Anders als der Name vermuten lässt, ist das "Bundesverkehrsportal" auch keine Seite des Bundes, sondern eine private Website mit Sitz in Estland, siehe dortiges Impressum.

am 2. März 2024 um 19:52

Wolltest du nicht in der Fahrschule fragen?

Themenstarteram 2. März 2024 um 20:09

Zitat:

@B196BerlinScooter schrieb am 2. März 2024 um 20:52:05 Uhr:

Wolltest du nicht in der Fahrschule fragen?

Ich hatte noch keine zeit. Morgens 5 uhr bis abends 18 uhr Arbeiten. Getränke Saison hat angefangen. Lkw fahrer haben fast immer 12 Stunden täglich.

Wenn ich Urlaub habe übernächsten Monat.

Themenstarteram 2. März 2024 um 20:09

Zitat:

@Rockville schrieb am 2. März 2024 um 20:36:31 Uhr:

Zitat:

@Tongpolebt schrieb am 2. März 2024 um 19:34:48 Uhr:

Die fünf Jahre dürfen dabei nicht durch ein Fahrverbot unterbrochen worden sein.

Diese Information ist schlichtweg falsch. Anders als der Name vermuten lässt, ist das "Bundesverkehrsportal" auch keine Seite des Bundes, sondern eine private Website mit Sitz in Estland, siehe dortiges Impressum.

Themenstarteram 2. März 2024 um 20:22

Bist du dir denn sicher?

Hmmm mal schauen.

Das habe ich auf der Bussgeld seite gefunden:

Das Fahrverbot

Der größte Unterschied vom Fahrverbot zum Entzug der Fahrerlaubnis ist die zeitliche Begrenzung. Ein Fahrverbot kann nur mindestens für einen Monat und höchstens für 3 Monate verhängt werden.

Sie müssen zwar auch Ihren Führerschein abgeben, jedoch ist die Wiedererteilung hier einfacher gestaltet. Nachdem Ihnen ein Delikt zur Last geworfen wird, weshalb ein Fahrverbot verhängt wird, haben Sie in der Regel 2 Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Geschieht dies nicht, werden der Bußgeldbescheid und das damit verhängte Fahrverbot rechtskräftig. Prinzipiell haben Sie vier Monate Zeit, um den Führerschein abzugeben.

Zitat:

@Tongpolebt schrieb am 2. März 2024 um 21:22:10 Uhr:

Bist du dir denn sicher?

Ja, zu 100 %.

Zitat:

@Tongpolebt schrieb am 2. März 2024 um 21:22:10 Uhr:

Das habe ich auf der Bussgeld seite gefunden:

Diese Seiten, die "bussgeld" im Domainnamen haben, sind keinen Deut besser als das "Bundesverkehrsportal".

Schau doch einfach mal auf einer seriösen Seite die vom Verkehrsministerium o.ä. Staatlich geführt wird, nach.

Wenn Du noch immer daran zweifelst.

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