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BMW Händler fälscht Leasing Rückgabeprotokoll
Hallo liebe Forum Mitglieder,
mir ist ganz was schrecklich außergewöhnliches passiert, was mir in den letzten 20 Jahren noch
von keinem Händler bei einer Leasing Rückgabe so untergekommen ist.
Fahrzeug BMw 330 i M Touring schwarz, gekauft für EUR 59.000.-- als Neuwagen in 07/21 bei einem
BMW Händler in Bayreuth.
Leasing Rückgabe erfolgte im Juni 2024 mit ca. 35000 km. Soweit so gut!
Anwesend in der Niederlassung dieses überregionalen BMW Händlers war der Verkäufer
des Autohauses und ein Tüv Prüfer vom TüV Süd.
Gut eine Stunde schauten sich beide das Auto an und prüften innen und außen.
Festgestellt wurde an der Fahrertür und der hinteren Tür je eine minimale Delle, die man
mit blosem Auge eigentlich nicht sah.
OK der Gutachter setzte 2 x EUR 100.-- als Wertminderung an.
Dann wurde mit dem Verkäufer und dem TÜV Prüfer der 2021 geschehene Unfallschaden
durch Dritteinwirkung am BMW gezeigt und besprochen. Zuvor rief der Verkäufer in München
bei der Leasing und und versicherte sich, dass es sich dort um den gleichen damals gemeldeten
Schaden von über ca. EUR 8000.-- netto handelte. Der Leasing liegt die damalige Reparaturrechnung
eines BMW Autohauses Vogel vor. Auch das Gutachten des damaligen Kasko SV der Württembergischen Versicherung.
Der SV vom TÜV prüfte die Lackdicken. Einzig aufgefallen ist im die höhere Lackdichte an auf der
Motorhaube. Diese wurde 2021 infolge Steinschlag nachlackiert.
An dem ausgetauschten Kotflügel fahrerseits, der Frontschürze mit Anbauteilen etc., dem
erneuerten Laser Scheinwerfer, der Felge und dem Reifen etc. hatte er nichts auszusetzen,
sagte aber,
infolge des jungen Fahrzeuges mit niedriger Kilometerleistung ist ein
merkantiler Minderwert
von EUR 1000.-- anzusetzen, was die ausgetauschten Teile betrifft.
Merkantile Minderwerte an der Lackierung der neuen Plastikteile an der Front etc. könne
man nicht ansetzen.
Gegen 15.30 Uhr legte der Verkäufer meinem Vater, der die Abwicklung vornahm, die
letzte Seite eines sogenannten Rückgabeprotokolls vor und bat um Unterschrift.
Das Formular war unausgeüllt, keine Einträge, kein Datum, einfach nichts.
Vorseiten wurden weder gezeigt, noch besprochen etc.., und auch vom Umfang her
nicht bekannt.
Im VERTRAUEN auf die gute Geschäftsbeziehung - es wurde vor über 2 Jahren noch ein
Mini JCW dort gekauft und ein neuer BMW X 3 3.0 Diesel Modell 2025 sollte jetzt
erworben werden, sobald die Preisliste raus ist.
Nach ca. 14 Tagen kam die Abrechnung der BMW Bank und es gab eine kleine Differenz
im Zahlenwerk zu den Händlerangaben, die jetzt anders waren.
In München angerufen: der nette Mitarbeiter sagte, dass ist Händlersache und ich sende
Ihnen das Protokoll des Händlers zu, was die uns eingereicht haben.
Das Protokoll kam und jetzt kam der Schreck und für uns nach Durchsicht desselben
mit einer völlig anderen Fahrzeugbeschreibung die dortige VORSATZ auf Schönung
des Fahrzeuges mit UNFALLFREI.
Der BMW war nach ca. 2. Wochen über mobile de. verkauft worden, die Anzeige
liegt uns vor.
Im Protokoll steht drin:
Seite 2: Unfallfreiheit UNFALLFREI - JA
Nachlackierung- Kotflügel links, Motorhaube, Stoßfänger,
Reparaturrechnung NICHT VORHANDEN
VORSCHADENSHÖHE 0,00 EUR
Seite 4: Vorschäden nein
Nacklackierung nein
Vorschadenshöhe 0.00 EUR
Seite 3 Nachlackierung Kotflüel links, Motorhaube, Stoßfänger
WERTMINDERUNG 1.000.-- EUR
Seite 5: Unterschrift 16.05.2024
Formular ausgefüllt mit Rückgabevermerk gemeinsam festgesteller Fahrzeugzustand,
Unfallvermerk und Fahrzeugminderungswert
eingetragen worden!
BESCHWERDEN beim Autohaus in Bayreuth/Kulmbach, dass diese vom Händler eigenhändig
vorgenommenen nachträglichen und niemals abgesprochenen Zustandsbeschreibungen des
Fahrzeuges unrichtig sind, sogar nach Rücksprache mit dem TÜV Prüfer jetzt, falsch angesetzt
sind, ergaben nur freche Antworten des Geschäftsführers dort:
Wollen Sie STreit mit uns?
Das Originalprotokoll liegt uns mit Ihrer Unterschrift doch vor!
Ja die haben das Protokoll bewußt zurück gehalten damals mit den Worten:
es wird von der Buchhaltung die Tage noch ausgefüllt und dann an die BMW
Bank verschickt.
Hätte mein Vater das 5-seitige Protokoll vor Augen gehabt, wäre doch der Schwindel
mit den Falscheintragungen sofort aufgefallen. Natürlich auch der höhere Ansatz einer
zu zahlenden Wertminderung bei der BMW Bank.
Sozusagen hat der Händler im Protokoll das AUTO als UNFALLFREI gemacht und die
Wertminderung aus EUR 8000.-- UNFALLSCHADEN nur mit EUR 1000.-- aus der
Lackierung angesetzt, was lt. Tüv Gutachter völlig falsch und nie abgesprochen war,
da beim Lack kein merkantiler Minderwert berechnet wird, wenn die Lackierung ok ist.
Auch die sog. Bagatellgrenze ist weit weit überschritten und dem Käufer des BMW
hat der Händler ein Fahrzeug verkauft mit den Worten, der ist nur NACHLACKIERT!
Weder die Schadensrechnung noch das Schadensgutachten hat der dem Käufer
gezeigt bzw.diesen aufgeklärt.
Sozusagen hat der Händler versucht ein DOPPELGESCHÄFT zu machen.
uns die Wertminderung anzusetzen
das Auto dann als unfallfrei zu verkaufen zu einem besseren Preis!
Also sind wir MITTÄTER einer Urkundenfälschung mit vorsätzl. B... geworden oder?
Wir haben schon viele LEasingfahrzeuge, auch bei AUDI und BENZ AMG zurückgegeben,
aber solch ein "SERIÖSES GESCHÄFTSGEBAHREN" ist uns nicht unterlaufen.
Wäre nämlich keine Wertdifferenz bei der Leasing nachgefragt worden, hätten wir nie
das Protokoll in seiner 5-seitigen Ausfertigung gesehen bzw. erhalten..
Vor einer Woche schreibt der GF von Bayreuth:
Sie haben doch das Protokoll damals in Kopie bekommen! Eine Lüge sondersgleichen
mit dem Umkehrschluss, dass dann damals sofort die FÄLSCHUNG und die versuchte
und natürlich vollzogene TÄ'USCHUNG aufgefallen wäre. Eine Unterschrift unter unrichtige
Angaben im EUR Wert und des wahren Fahrzeugzustandes wäre nie erfolgt.
Schade das wir den neuen BESITZER des BMW 330i noch nicht kennen.
Er wäre bestimmt froh, wenn er die Schadensrechnung von brutto ca. EUR 10.000.--
und das Gutachten hätte. Denn bei einem späterenWiederverkauf wird er sich doch
nicht in die Nesseln setzen wollen, oder vielleicht an einen Händler wie hier geraten,
der ihm bei Angabe UNFALLFREI das GEGENTEIL beweist wie:
Im BMW Computer des Fahrzeuges ist der UNFALL aus 2021 eingetragen, auch bei
der Leasing.
Was sagt Ihr dazu zu solch einem Schock mit m. E. eigens durch den Händler
dargestellten anderen Sachverhalt, der uns jetzt noch in die Schuhe geschoben wird
durch Schreiben des Geschäftsführers:
SIE HABEN DOCH UNTERSCHRIEBEN - NEIN NIEMALS durch ZEUGEN- und Schriftbeweis
und durch damalige ANWESENHEIT des TÜV GUTACHTERS, der uns vor 2 Wochen die wahre
ABSPRACHE nochmals als ZEUGE bestätige.
Mit freundlichen Grüßen
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18 Antworten
Hmm... also dir/euch persönlich ist jetzt kein Schaden entstanden, oder?
Falls du weiterhin Energie reinstecken willst, bring den Fall zur Anzeige.
Ansonsten ziehe deine Konsequenzen und betrete dieses Autohaus nie wieder.
Und wie immer in solchen Fällen gilt: Niemals nie Blankounterschriften setzen.
Zitat:
@Woytec78 schrieb am 21. Juli 2024 um 17:55:00 Uhr:
Und wie immer in solchen Fällen gilt: Niemals nie Blankounterschriften setzen.
Hallo,
es war leider nicht anders möglich als man im 3er Teram - TÜV Gutachter, Verkäufer und mein Vater, gegen
15.30 Uhr fertig waren. Der Verkäufer K. sagte, dass er ab dem nächsten Tag in Urlaub ist - was auch
stimmte- und er die Unterlagen von Kulmbach nach Bayreuth schickt, damit diese fertig gestellt und an
die BMW Bank gehen.
Wer glaubt denn, das der solch eine -kriminelle Energie- hatte, das Auto als unfallfrei und ohne Rechnung etc.
eintragen zu lassen. Seine Unterschrift hat er nicht in Gegenwart meines Vaters gemacht, sonder diese ist
erst auf dem von der BMW Bank geschickten 5-seitigen Protokoll zu ersehen.
Das war natürlich ein Trick von dem wie wir nach Erhalt des Protokolls von der Leasing erfuhren.
Auch diese ist sehr verwundert über sich "widersprechende Einträge im Protokoll"..
Wir haben dort im Wert von 110.000 EUR 2 Fzg. gekauft und hatten nicht den geringsten Zweifel
an deren Seriösität.
Aber man sieht ja, dass sogar der GF sich der Sache anschließt und jetzt nach 4 Wochen in die
gleiche Kerbe schlägt. Klar, der schützt seinen Mitarbeiter und sich selbst - denn der ist verantwortlich
für dessen Tun oder auch nicht Tun !!!
Schon komischer Fall. Aber scheint wohl uch bei BMW Autohäusern vorzukommen. Zum Glück wird sowas mittlerweile bei BMW in der Fahrzeughistorie gespeichert. Ich würde einen gebrauchten BMW auch nur mit diesem Auszug kaufen. Vorher ein unabhängiges Gutachten machen lassen uns gut ist. Leider gibt es aber genügend gutgläubige Käufer - oft ältere Leute - die sich dann abzocken lassen.
Ich verstehe den Vorteil des Händlers nicht. Du gibst der BMW Bank ein nicht unfallfreies Fahrzeug als unfallfrei zurück und die BMW Bank verkauft das Fahrzeug als unfallfrei an den BMW Händler, welcher das Fahrzeug als unfallfrei weiterverkauft.
Der Vorteil liegt also erstmal bei der BMW Bank.
Was ich aber auch nicht verstehe: Du sprichst von einem "Unfallschaden durch Dritteinwirkung" und einem "Gutachten des damaligen Kasko S(ach)V(erständigen)". Heißt das, dass deine Kaskoversicherung den Schaden bezahlt hat (z.B. Unfallflucht)? Weil weder die Voll- noch die Teilkasko zahlt erstmal eine merkantile Wertminderung, wenn nicht eine GAP Versicherung existiert. Hat die BMW Bank als Eigentümer des Fahrzeugs damals von irgendjemanden (GAP Versicherung oder von dir selbst bezahlt) die merkantile Wertminderung bezahlt bekommen?
Zitat:
@sepplmail schrieb am 21. Juli 2024 um 20:36:26 Uhr:
Ich verstehe den Vorteil des Händlers nicht. Du gibst der BMW Bank ein nicht unfallfreies Fahrzeug als unfallfrei zurück und die BMW Bank verkauft das Fahrzeug als unfallfrei an den BMW Händler, welcher das Fahrzeug als unfallfrei weiterverkauft.
Der Vorteil liegt also erstmal bei der BMW Bank.
Was ich aber auch nicht verstehe: Du sprichst von einem "Unfallschaden durch Dritteinwirkung" und einem "Gutachten des damaligen Kasko S(ach)V(erständigen)". Heißt das, dass deine Kaskoversicherung den Schaden bezahlt hat (z.B. Unfallflucht)? Weil weder die Voll- noch die Teilkasko zahlt erstmal eine merkantile Wertminderung, wenn nicht eine GAP Versicherung existiert. Hat die BMW Bank als Eigentümer des Fahrzeugs damals von irgendjemanden (GAP Versicherung oder von dir selbst bezahlt) die merkantile Wertminderung bezahlt bekommen?
Also die Bank Bank hat keinen Vorteil, denn der kalk. Rückgabewert des Fahrzeuges wird bereis bei Abschluss
des Leasingvertrages errechnet und der Händler verpflichtet sich zu diesem Preis das Fzg. bei Leasingende
von der BMW Bank auszulösen. Das heißt er zahlt den Restwert und wird Eigentümer.
Wenn am Fzg. irgendwelche Schäden zu Lasten des Leasingnehmers, also den Kunden, betragsmäßig ermittelt
werden, teilt der Händler der BMW Bank dies mit und die BMW Bank schickt dir eine Endabrechnung.
Den Wert des Schadens oder einer Reparatur etc... zieht diese von deinem Konto ab und überweist den
Betrag an den Händler, damit dieser den Schaden erstattet bekommt oder die Reparaturkosten bekommt.
Hier hat der Händler einen merkantlien Minderwert allein aus der Lackierung der Motorhaube und des
Kotflügels berechnet mit EUR 1000.,--- lt. seinem eigenen Eintrag (weder vereinbart mit diesem noch
dem TÜV Gutachter, noch mit uns).
Dann hat er das Fzg. aufgrund seines Eintrages: Unfallfrei, keine Vorschäden, keine Schadensrechnung
vorgelegen etc., der BMW Bank - entgegen dem erfolgten Teileaustausch in Höhe von ca. EUR 5000.--
ganz einfach "bereinigt", obwohl die BMW Bank die Schadensrechnung aus 2021 selbst vorliegen hat.
Dies nur mit dem ZIEL das Auto an einen neuen Besitzer als unfallfrei anbieten und zu einem besseren
Preis verkaufen zu können, was eine Woche später erfolgte. Die Anzeige liegt uns vor.
Also mir eine merkantile Wertminderung in Rechnung gestellt, die keine ist und auch keine war nach
den Leasingbedigungen - auch lt. Tüv Gutachter -. EUR 1000.-- abkassiiert und dann den Käufer
betrogen unter Verschweigung eines hohen Unfallschadens - den ich lt. Händler jetzt lt. seiner
Stellungnahme sozusagen mit bestätigte
mit meiner Unterschrift, was entgegen der Fakten- und Zeugenlage (Gutachter) nicht stimmt.
Denn er schrieb das Protokoll später selbst und schickte es mir nie zu........... Klar, durfte ja nicht
auffliegen oder?
Klar ist auch , dass mit der neue Käufer mehr bezahlt hat. Aber noch schlimmer, er hat ein Unfallauto
mit einer Rechnungssumme von EUR 10.000.-- brutto und weiß es nicht!
Ganz geringfügige Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs "unfallfrei"
ausgeklammert werden. Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit
kann ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug
keine über die BAGATELLGRENZE hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat.
Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 BGB - üblicherweise Unfallschädenvon sogenannten
Bagatellschäden abgegrenzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zhur Offenbarungspflicht des Verkäufers, dem sich
der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenden Unfalls dann
entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss
davon nicht beeinflusst werden kann.
Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere LACK-Schäden angesehen werden.
Genau das hat der Händler hier NICHT hinein geschrieben WIDER BESSEREN WISSENS!
Jedoch nicht dagegen andere BLECH Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben.
Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft -Unfallfreiheit-
lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz
geringfügigen, kleinen Dellen im Blech.
Letztgenannte hat sich der Händler mit EUR 200.-- Abzug von mir zusätzlich vergüten lassen.
Also um es einfach zu sagen, der Händler hat - entgegen Bekanntheit des Unfallschadens,
auch von der Leasing, Vorlage der Rechnung von der Leasing, Vorlage des Gutachtens
vom damaligen Unfall - (Kaskoschaden den der Gegner damals bestritten hat ,daher keine
Wertminderung im Ansatz bei der eigenen Versicherung), wissentlich und vorsätzlich
zur Erzielung besserer Konditionen von beiden Seiten - ich und den Folgekäufer -
betro.... durch vorausgegangene einseitige Urkundenfälschung des Protokolls.
Damit konnte er dem Käufer vorlegen, dass das Auto nichts hatte !!!
Kann ja sein dass dieses Procedere bei diesem BMW Händler mit vielen Niederlassungen
in Franken , in Bayern und in Baden Württemberg tagtäglich so gehändelt wird.
Versuchen kann man es ja, nur auffliegen wenns dumm läuft und die Wahrheit ans Licht kommt,
ist halt unschön, noch höflich ausgedrückt.
Altes Sprichtwort: 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen!
Dieser BMW Händler muß es ja nötig haben und der will mir ein Folgefahrzeug - war bereits vorbereitet
mit einem neuen X 3 3.0 Benziner Modell 2025 und für die andere Firma einen Countrymann JCW
einmal im Leasing und einmal - wie bei dem Mini JCW aus 2022- verkaufen..
Da käme wieder Freude auf bei dem "Beigeschmäckle"
Was willst Du jetzt machen?
Option A: Anzeige erstatten?
Option B: X3 woanders kaufen
Option C: weiter Kunde sein bei diesem Händler?
…sorry, muss mich jetzt hier mal reinhängen, aber glaubt Ihr tatsächlich Alle diesen Schei…den der Themenersteller hier so schreibt?…Der Typ hat doch das größte Problem mit sich selbst, lest auch mal seine anderen Beiträge…
Gruß Andy
Mal abgesehen davon, was hier warum falsch gelaufen ist …
… ist der Wagen im BMW System als „Unfallwagen“ samt Reparatur gekennzeichnet und könnte jederzeit auffliegen, warum sollte ein Vertragshändler so etwas riskieren?
… frage ich mich was dieser Betrag bezwecken soll. Und ob so eine Veröffentlichung mit heftigen Vorwürfen gegen eine einfach und klar recherchierbare Händlergruppe nicht selber eine Rufschädigung als strafbare Handlung darstellt:
„Steht eine Rufschädigung im Raum, kommt aus strafrechtlicher Sicht eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.
Von einer Verleumdung (§ 187 StGB) spricht man, wenn der Täter bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, um herabzuwürdigen. Ihm ist klar, dass das was er sagt, nicht der Realität entspricht.
Bei einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) hingegen lässt sich nicht genau beweisen, ob die Tatsachenbehauptung wahr ist oder nicht. Ist sie jedoch trotzdem geeignet, Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen, kann sich der Täter durch eine Verbreitung strafbar machen.“
Ich wäre da vorsichtig, besonders der Tatbestand der üblen Nachrede wäre hier eventuell schnell erfüllt.
Beliebige unbewiesene Vorwürfe von Usern gegen Kfz-Hersteller sind auf MT auch erlaubt, ohne dass eingegriffen wird - sollte es bei Kfz-Händlern anders sein? Ich fände mal eine offizielle Klarstellung gut, ob es eine Grenze gibt und wenn ja wo.
Zum Beispiel (höchstwahrscheinlich nicht richtig)
- strafbares Verhalten darf keinem Unternehmen unterstellt werden, außer es wurde bereits rechtskräftig dafür verurteilt
- vorsätzlich schlechte Produktqualität darf ohne Beweise behauptet werden
- ...?
Selbst wenn die Geschichte genau so stimmt - es ist einzig und alleine die Angelegenheit des Händlers. Du bist raus aus dem Leasing und Ende.
Zitat:
@Bavariacruiser schrieb am 21. Juli 2024 um 22:59:27 Uhr:
Mal abgesehen davon, was hier warum falsch gelaufen ist …
… ist der Wagen im BMW System als „Unfallwagen“ samt Reparatur gekennzeichnet und könnte jederzeit auffliegen, warum sollte ein Vertragshändler so etwas riskieren?
… frage ich mich was dieser Betrag bezwecken soll. Und ob so eine Veröffentlichung mit heftigen Vorwürfen gegen eine einfach und klar recherchierbare Händlergruppe nicht selber eine Rufschädigung als strafbare Handlung darstellt:
„Steht eine Rufschädigung im Raum, kommt aus strafrechtlicher Sicht eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.
Von einer Verleumdung (§ 187 StGB) spricht man, wenn der Täter bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, um herabzuwürdigen. Ihm ist klar, dass das was er sagt, nicht der Realität entspricht.
Bei einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) hingegen lässt sich nicht genau beweisen, ob die Tatsachenbehauptung wahr ist oder nicht. Ist sie jedoch trotzdem geeignet, Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen, kann sich der Täter durch eine Verbreitung strafbar machen.“
Ich wäre da vorsichtig, besonders der Tatbestand der üblen Nachrede wäre hier eventuell schnell erfüllt.