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Bußgeldbescheid € 83.50 wegen abgelaufener 5 Tages Kurzzeitkennzeichen Verkehr
Guten Abend alle beisammen
Heute am 22 Januar 2021 ist dieser Liebesbrief der Bußgeldstelle im gelben Umschlag in den Briefkasten geflattert.
Es geht um das Parken eines Autos mit abgelaufenem 5 Tages Kennzeichen am 28 Oktober 2020
die Kurzzeitkennzeichen wurden auf meine Lebensgefährtin zugelassen, diese hat aber das Auto dort nicht geparkt.
In genau der gleichen Angelegenheit hatte die Bußgeldstelle auch schon mal
Anfang Dezember 2020 geschrieben, aber wir haben nicht darauf reagiert, und nun kommt heute am 22 Januar 2021 dieser Brief der Bußgeldstelle
Hat jemand die juristische Vorschläge (Kniffe) hinsichtlich " Tipps" , wie man darauf reagieren kann
In der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite des Schreibens steht auch noch etwas,
dass man 14 Tage Zeit hat, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch bzw Widerspruch einzulegen
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187 Antworten
Mitgegangen, mitgefangen ;-)
Und obendrein noch vertrödelt.
Mußt eben denjenigen benennen, der das Auto dort hingestellt hat, damit der die Strafe übernimmt.
Ansonsten ist eben erstmal die Lebensgefährtin dran, sind ja schließlich ihre Kennzeichen drauf gewesen.
Oder gleich bezahlen, bevor's noch teurer wird. Und es dann im Nachhinein vom Verursacher eintreiben.
Dann sollte Lucie denjenigen benennen der falsch geparkt hat, oder einfach selber zahlen. Wo ist das Problem?
Aha ... 1 Punkt in Flensburg gibt's ja auch noch gratis dazu
( = siehe Bußgeldbescheid , ganz unten )
... wie lange war denn das KZK von " Lucie " schon abgelaufen
Das ist eigentlich nicht die Antwort, die ich lesen komme aber trotzdem werde ich darauf eingehen
Zitat:
@OO--II--OO schrieb am 22. Januar 2021 um 20:28:04 Uhr:
Mitgegangen, mitgefangen ;-)
das ist so nicht richtig , denn in Deutschland gibt es keine Halter Haftung
Zitat:
Und obendrein noch vertrödelt.
Nein, das wurde nicht vertroedelt, sondern absichtlich so gemacht, da ab Tat- Tag 28. Oktober 2020 die Verjährungsfrist gegen den Fahrzeugführer, also den Fahrer bzw sehen ja das Auto dort abgeparkt hat, anfaengt zu laufen
Zitat:
Mußt eben denjenigen benennen, der das Auto dort hingestellt hat, damit der die Strafe übernimmt.
Was aber vor Ablauf des 28 Januar 2021 absolut blödsinnig wäre, da dann die Verjährungsfrist von 3 Monaten wieder erneut anfängt zu laufen.
Und das ist auch schon die Frage, wenn der Bußgeldbescheid heute am
22 Januar 2021 rechtskräftig zugestellt wurde per Einschreiben, dann hat man 14 Tage Zeit darauf zu reagieren hinsichtlich eines Einspruchs, also bis zum
5. Februar 2021 versäumt man diese Frist, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig
Also hat man Zeit bis zum 5. Februar 2021, und wenn man bis zum 28. Januar 2021 mitteilt, nicht selber gefahren zu sein, dann kommt logischerweise die Nachfrage der Bußgeldstelle nach den Verantwortlichen Fahrzeugführer, welche man dann Ja beantworten muss
Teilt man aber nach dem 29 Januar 2021 mit, nicht gefahren zu sein, so ist juristisch gesehen das Verfahren gegen den Verantwortlichen Fahrzeugführer nach 3 Monaten verjährt
und hier ist meine Kernfrage: kann man getrost in der Zeit
vom 29 Januar 2021 bis zum 4. Februar 2021 den Namen des Fahrzeugführers benennen, oder ist es ratsamer nur mitzuteilen, nicht gefahren zu sein
Andersrum gefragt: kann den Fahrzeugführer juristisch noch was passieren,
wenn er am 29 Januar 2021 der Bußgeldstelle benannt wird?
Zitat:
Ansonsten ist eben erstmal die Lebensgefährtin dran, sind ja schließlich ihre Kennzeichen drauf gewesen.
Nein, es gibt keine Halterhaftung in Deutschland Punkt der Halter ist legt sich verpflichtet den Namen des Fahrers mitzuteilen, es sei denn er ist mit dem Fahrer verlobt oder verheiratet oder der Fahrer ist der Sohn oder die Tochter oder der Vater oder die Mutter und so weiter, kurz gesagt Verwandtschaft
Zitat:
Oder gleich bezahlen, bevor's noch teurer wird.
Absoluter Blödsinn, solange man sich noch in einem schwebenden Verfahren befindet....
Mit der Bezahlung ist ja die Sache erledigt, und die Behörde hat ihre Ruhe.
Außerdem steht ja hier auch noch ein Strafpunkt in Flensburg im Raum, und wer den Bußgeldbescheid sich durchgelesen hat, dem wird das nicht entgangen sein
Zitat:
Und es dann im Nachhinein vom Verursacher eintreiben.
Na dann würde man es ja der Behörde richtig einfach machen
Zitat:
@400.000km schrieb am 22. Januar 2021 um 20:30:48 Uhr:
Dann sollte Lucie denjenigen benennen der falsch geparkt hat, oder einfach selber zahlen. Wo ist das Problem?
Sorry lieber @400.000km aber du scheinst den Sinn meiner Fragestellung nicht verstanden zu haben, denn es geht darum um Verjährungsfristen und Verjährungen und Verfolgungsverjährung und so weiter
Und meine Antwort soll bitte nicht als verbalen Angriff bedeutet werden, sondern noch einmal als Hinweis darauf, hier eine Lösung zu finden
Und wieso sollte es eine Verjährungsfrist geben, wenn die Behörde rechtzeitig das Verfahren einleitete?
Zitat:
@Hermy66 schrieb am 22. Januar 2021 um 20:36:01 Uhr:
Aha ...
... wie lange war denn das KZK von " Lucie " schon abgelaufen
e]
Sorry, aber auch darum geht es juristisch nicht im Bußgeldbescheid.
Es ist völlig unerheblich, ob die Kurzzeitkennzeichen schon im März 2020 abgelaufen sind, oder im September 2019, oder am 27 Oktober 2020
Der Tatbestand an sich ist schon erfüllt, wenn die Kurzzeitkennzeichen auch nur einen Tag abgelaufen sind, meines Wissens nach sogar eine Stunde später.
Also ist das völlig egal, fakt ist und bleibt, die Kurzzeitkennzeichen waren am Tat Tag des 28 Oktober 2020 abgelaufen
Zitat:
... und durch wen , bzw. wie ist das Fahrzeug von der " Parksünderstelle " wieder weggekommen
Auch danach würde von Seiten der Bußgeldstelle, bzw bei einem Einspruch würde das ganze ja zum Amtsgericht gehen, niemand fragen, wie das Fahrzeug dann nach dem 28 Oktober 2020 von dem Parkplatz weggekommen ist
Die Sachbearbeiterin bei der Bußgeldstelle, als wie auch beim Amtsgericht würden sich nur auf den 28 Oktober 2020 konzentrieren, und auf den im Bußgeldbescheid festgestellten Vorwurf.
Die Sache ist eigentlich ganz einfach. Mit Zustellung des Bußgeldbescheides startet die Verjährungsfrist neu. Also lieber gleich bezahlen, oder den Fahrer benennen. alles andere kostet nur Zeit und Nerven
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 22. Januar 2021 um 20:56:16 Uhr:
Und wieso sollte es eine Verjährungsfrist geben, wenn die Behörde rechtzeitig das Verfahren einleitete?
Ok ich erkläre es noch einmal:
Die Bußgeldstelle hatte das Verfahren zwar rechtzeitig und Form und fristgerecht eingelegt.
Aber die Bußgeldstelle hatte das Verfahren gegen die Halterin eingeleitet, welche nicht gefahren ist.
Die Bußgeldstelle hätte eigentlich das Verfahren gegen den Fahrzeugführer einleiten müssen, da dieser aber nicht in den Fahrzeugpapieren spricht im Fahrzeugschein gestanden hat, hatte sich ja die Bußgeldstelle folgedessen an die Halterin
gewandt
Von daher ist es natürlich auch gut, wenn man auf Zeit spielt, sowie wir das schon Anfang Dezember 2020 getan haben, als die Bußgeldstelle erstmalig ein anhörbogen zu den Vorwurf übersandt hatte. auf dem wurde nicht reagiert
Und zwar aus taktischen Gründen, umso das Verfahren in die Länge zu ziehen, und näher an dem Tag der Verjährung heran zu kommen
Elke sich jetzt die Bußgeldstelle noch eine Woche mehr Zeit gelassen, und der Bußgeldbescheid wäre nicht diesen Freitag eingegangen, sondern nächsten Freitag am 29 Januar 2021, so hätte man den Bußgeldbescheid alleine schon aus formellen Gründen wegen der Verjährung für unwirksam erklären können
ignoriert es einfach weiter, sagt ihr wisst nicht wer da geparkt hat, muss ja anscheinend an einer richtig blöden stelle gewesen sein, mit behinderung, wenn ich das richtig lese, dazu die abgelaufenen kzk, da wird sich keiner rauswinden können, da gibts bestimmt noch weitere post demnächst, dann könnt ihr euch schon mal hier anschließen:
https://www.motor-talk.de/.../...i-fahrzeug-x-zu-fuehren-t7024803.html
Zitat:
@Oldturtle schrieb am 22. Januar 2021 um 21:04:10 Uhr:
Die Sache ist eigentlich ganz einfach. Mit Zustellung des Bußgeldbescheides startet die Verjährungsfrist neu. Also lieber gleich bezahlen, oder den Fahrer benennen. alles andere kostet nur Zeit und Nerven
Okay, ich komme hier nicht weiter, und die Antworten gehen an meiner Frage vorbei.
Lucy wird also in der Zeit vom 29 Januar 2021 bis zum 4. Februar 2021 gegen den Bußgeldbescheid formell Einspruch einlegen, und in diesem Fall ohne Begründung, bzw darauf verweisen, dass der Einspruch nur formell eingelegt wurde um die Frist einzuhalten, und die Einspruchsbegründung so dann später erfolgt
Dann geht das ganze Ding halt weiter, und so kann man 100% nichts verkehrt machen.
Ich würde die Sache deinem Bruder übergeben. Der ist doch Rechtsanwalt, schriebst du letztens?
Zitat:
@Gunny-Highway schrieb am 22. Januar 2021 um 21:12:21 Uhr:
ignoriert es einfach weiter, sagt ihr wisst nicht wer da geparkt hat, muss ja anscheinend an einer richtig blöden stelle gewesen sein, mit behinderung, wenn ich das richtig lese, dazu die abgelaufenen kzk, da wird sich keiner rauswinden können, da gibts bestimmt noch weitere post demnächst, dann könnt ihr euch schon mal hier anschließen:
https://www.motor-talk.de/.../...i-fahrzeug-x-zu-fuehren-t7024803.html
nein , es war keine Behinderung, und auch keine Erschwernis wie im Bußgeldbescheid niedergeschrieben steht
Aber ich bin mir sicher, die Bußgeldstelle, bzw der Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes wird hierzu zum Vorgang einige Fotos gefertigt haben, und als Betroffener hat man ja das Recht, diese Fotos zur Prüfung anzufordern
So dann werde ich also die Fotos einmal anfordern
Sind das eigentlich nicht 2 Straf - Tatbestände zusammen gefaßt in dem Bußgeldbescheid an die " Halterin "
1. " Parksünde " = wohl das kleinere Übel ...
2. Abgelaufenes KZK ... nicht " mehr " angemeldetes KFZ ohne Versicherungsschutz
= Daher auch der 1 Punkt in Flensburg
= da kommt die Halterin " Lucie " wohl schlecht raus aus der Nummer ...
... Aber irgendwie fehlt mir noch eine kleine , nette " Vorgeschichte " zu dieser Story
- Wozu hat " Lucie " überhaupt das KZK gebraucht ... zum An oder Verkauf eines Autos