E-Kennzeichen beibehalten?
Hallo Zusammen,
Ich habe mir einen E350e 2018 gekauft.
Er hatte bis dato ein E Kennzeichen. Momentan ist er abgemeldet.
Gelten beim Wiederzulassen die Regeln von 2018 für das E Kennzeichen oder die von 2020?
Nach den alten Regeln (30km elektrisch) bekommt er wieder ein E Kennzeichen, nach den 2020er Regeln nicht.
Weiß das evtl. jemand?
TIA
.g
Beste Antwort im Thema
Nach meinem Kenntnisstand, gelten die Regeln der Erstanmeldung.
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38 Antworten
wieviel co2 Ausstoß hat er den? der GESAMTGEWICHTETE ist der entscheidende.
49g/km
Allerdings geht es hier wohl eher um das Dokumentenwahrungsrecht. Er hatte ja schon, bis zum abmelden ein E Kennzeichen.
Nach meinem Kenntnisstand, gelten die Regeln der Erstanmeldung.
Entweder 50km oder 50g/km.
Laut Ausfuelhilfe des KBBs fuer Zulassungsstellen.
Da ist halt der Wert der (gewichtet kombinierte) CO2-Wert entscheident, das mindert auch die KFZ Steuer.
Zitat:
@Steven384 schrieb am 30. August 2020 um 11:57:55 Uhr:
Nach meinem Kenntnisstand, gelten die Regeln der Erstanmeldung.
Richtig, die gleichen Regeln gelten auch für die KFZ-Steuer.
OK, danke, dann bekomm ich ja hoffentlich wieder ein E-Kennzeichen.
Immer die zum Zeitpunkt gültigen Werte. Sonst wären ja die ganzen Euro V nicht mehr Zulassungsfähig.
Zitat:
@gecko999 schrieb am 29. August 2020 um 22:05:16 Uhr:
Hallo Zusammen,
Ich habe mir einen E350e 2018 gekauft.
Er hatte bis dato ein E Kennzeichen. Momentan ist er abgemeldet.
Gelten beim Wiederzulassen die Regeln von 2018 für das E Kennzeichen oder die von 2020?
Nach den alten Regeln (30km elektrisch) bekommt er wieder ein E Kennzeichen, nach den 2020er Regeln nicht.
Weiß das evtl. jemand?
TIA
.g
Soweit ich das sehe, gelten die 50g/km CO² oder 40km rein elektrisch für Fahrzeuge ab Erstzulassung 2018.
Bis 31.12.2017 Erstzulassung waren 50g/km CO2 oder 30km rein elektrisch ausreichend.
Würde ja für dein Fahrzeug nicht relevant sein, da der E350e damals schon "nur" 49g/km emittiert hat.
Ergebnis?
Noch kein e-Kennzeichen, ich diskutiere noch mit dem Amt, ob es nach Erstzulassung oder typenzulassung geht.
Leider hat der 2018er 57g und 30km.
Also hätte das Fahrzeug bei der Erstzulassung nie ein E bekommen dürfen?
Nach §5 Absatz 3 EmoG doch.
Ja deshalb ist es doch fraglich warum man nun das E verweigert. Oder ist das abhängig vom Bundesland.
Keine Ahnung, das Gesetz gilt bundesweit.
Ich werde auf jeden Fall dafür kämpfen.
Werde berichten, wie es ausgegangen ist.