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Fehlkauf Audi B8 2.0 TDI - Reparierter Unfallwagen

Audi A4 B8/8K
Themenstarteram 24. Februar 2016 um 9:55

Hallo MotorTalk-Community,

ich habe letztes Jahr am 26.03 einen Audi A4 B8 2.0 TD beim Händler gekauft. Gekauft wurde dies als "Reparierter Unfallwagen" mit dem Vermerk im Kaufvertrag, dass Blechschäden sowie Lackierungen vorhanden sind, Front-Links Seite. Letzte Woche habe ich festellen müssen das an der linken Seite, hintere Tür (unten-rechts) eigenartige Lackrisse zu sehen sind. Daraufhin bin ich zum Kumpel in die Werkstatt und habe ihm das mal gezeigt. Mit einem Lacktiefenmessgerät ist er drauf und hat an der besagen Stelle über 1100 MU (Spachtelmasse enthalten) festgestellt, außerdem ist nahezu die gesamte linke Seite nachlackiert worden.

Dies wurde mir vor dem Kauf vom Händler nicht gesagt und steht ebenfalls nicht im Kaufvertrag.

Nunja ich habe gerade nicht wenig bezahlt, weil ich davon ausgegangen bin, dass das Fahrzeug bis auf den reparierten Schaden an der Frontstange keine weiteren Mängel hat...

Wie sollte ich vorgehen, bzw. wie würdet ihr in so einem Fall handeln?

 

Grüße

Boogi

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22 Antworten

Zu dem Schaden gibt es sicher irgendwo noch ein Gutachten und Fotos. Die würde ich jetzt einsehen wollen.

Dass angrenzende Karosserieteile mitlackiert werden wäre jetzt bei einem Unfall nichts außergewöhnliches (wegen Farbtonabweichung etc.). Wenn allerdings die gesamte Seite gespachtelt ist, wäre das etwas anderes.

Es kommt auf den genauen Wortlaut im Kaufvertrag an. Alles andere ist Kaffeesatzleserei.

Und aus welchen Grund zu dem Schaden Gutachten und Fotos geben muss erschließt mir nicht.

Themenstarteram 25. Februar 2016 um 8:53

Im Kaufvertrag stehts wie folgt: "Blechschaden und Lackierung vorhanden...".

Wann ist ein Schaden ein Blech- bzw. ein Karosserieschaden?

Das ist sehr schwammig umschrieben. In der Regel wird ein Unfall auch als Blechschaden deklariert.

Ab zum Händler und nachfragen!

Zitat:

@or76 schrieb am 25. Februar 2016 um 10:10:43 Uhr:

Das ist sehr schwammig umschrieben. In der Regel wird ein Unfall auch als Blechschaden deklariert.

Ab zum Händler und nachfragen!

Sehe ich auch so. Da wird auch gerne drüber diskutiert:

http://www.motor-talk.de/.../...-definition-blechschaden-t2916569.html

Persönlich würde ich den Austausch eines geschraubten vorderen Kotflügels als Blechschaden ansehen, das Heraustrennen und Ersetzen der hinteren Seitenwand dagegen als Karosserieschaden. Auch da gibt es aber sicher unterschiedliche Sichtweisen.

Zum Handler gehen und sich dort ausheulen bringt überhaupt nichts

Damals habe ich mir ein S Line Modell angeschaut und gemerkt , dass die Spaltmasse nicht stimmen. Daraufhin hat der Verkäufer gesagt, dass das Fahrzeug vorne links einen Blechschaden hatte. Nichts dramatisches. Alles bei Audi fachgerecht repariert. Also wollte ich die Bilder und war anschließend schockiert. Das Fahrzeug war vorne links stark eingedrückt, aufgerissen und von vorne bis hinten beschädigt.

Kein Unfallwagen.

am 25. Februar 2016 um 10:46

Ab wann gilt es denn dann bitte als Unfallwagen???

Unfallwagen

Der etwas antiquierte Begriff "Unfallwagen" wird in den Bewertungsrichtlinien BWR2000 vom +vffs, dem Fachverband der freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen exakt definiert: "Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte". Daraus geht unmissverständlich hervor: Fahrzeuge moderner Bauart, welche Deformationselemente vor den primär tragenden Teilen haben, sind kaum von diesem Begriff betroffen. Eine Ausnahme sind sehr hochpreisige Fahrzeuge bei welchen sich rein wirtschaftlich gesehen auch Instandsetzungen lohnen, welche einige zehntausend Franken kosten. Wird ein solches Fahrzeug perfekt instand gestellt, ist es qualitativ und technisch einem Unbeschädigten gleichzustellen, der Schaden muss jedoch unbedingt deklariert werden. (Spielraum leider sehr groß)

 

Im Klartext heißt das, dass bei einem Fahrzeug entweder der Rahmen verzogen sein muss oder der Schaden den Wert übersteigt. Dann ist es ein Unfallwagen.

Du kannst auch ein Fahrzeug auf allen Seiten aufreißen, eindrücken und reparieren. Wenn der Rahmen nicht verzogen wurde und der Schaden den Wert nicht übersteigt, ist es kein Unfallwagen.

Willkommen in der miesen Welt der Versicherungen.

Themenstarteram 25. Februar 2016 um 11:38

Mhh, also wenn ich heute noch schaffen sollten dann werde ich zum Händler fahren und nachfragen was sache war und weshalb mir dies nicht mitgeteilt wurde.

 

Bericht folgt.

am 25. Februar 2016 um 11:43

Zitat:

@AudiB8 Heizer schrieb am 25. Februar 2016 um 11:56:46 Uhr:

Unfallwagen

Der etwas antiquierte Begriff "Unfallwagen" wird in den Bewertungsrichtlinien BWR2000 vom +vffs, dem Fachverband der freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen exakt definiert: "Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte". Daraus geht unmissverständlich hervor: Fahrzeuge moderner Bauart, welche Deformationselemente vor den primär tragenden Teilen haben, sind kaum von diesem Begriff betroffen. Eine Ausnahme sind sehr hochpreisige Fahrzeuge bei welchen sich rein wirtschaftlich gesehen auch Instandsetzungen lohnen, welche einige zehntausend Franken kosten. Wird ein solches Fahrzeug perfekt instand gestellt, ist es qualitativ und technisch einem Unbeschädigten gleichzustellen, der Schaden muss jedoch unbedingt deklariert werden. (Spielraum leider sehr groß)

 

Im Klartext heißt das, dass bei einem Fahrzeug entweder der Rahmen verzogen sein muss oder der Schaden den Wert übersteigt. Dann ist es ein Unfallwagen.

Du kannst auch ein Fahrzeug auf allen Seiten aufreißen, eindrücken und reparieren. Wenn der Rahmen nicht verzogen wurde und der Schaden den Wert nicht übersteigt, ist es kein Unfallwagen.

Willkommen in der miesen Welt der Versicherungen.

Das liest sich wie eine Angabe aus der Schweiz? Ich habe folgende Aussage vom ADAC Rechtsschutz vom 26.01.2015 bezogen auf das derzeit gültige Recht in Deutschland:

"Als Unfallwagen gilt ein Fahrzeug bereits dann, wenn der Schaden über einen geringfügigen Lackschaden hinausgeht. Nur unerhebliche Bagatellschäden fallen nicht hierunter. Wann ein Schaden „erheblich“ ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, eine eindeutige Wertgrenze hat die Rechtsprechung hier bisher leider noch nicht festgelegt. Bisher fallen daher nur geringfügige Lackkratzer und andere „Schönheitsfehler“ nicht unter den Begriff des Unfallschadens."

Zitat:

@AudiB8 Heizer schrieb am 25. Februar 2016 um 11:18:25 Uhr:

Damals habe ich mir ein S Line Modell angeschaut und gemerkt , dass die Spaltmasse nicht stimmen. Daraufhin hat der Verkäufer gesagt, dass das Fahrzeug vorne links einen Blechschaden hatte. Nichts dramatisches. Alles bei Audi fachgerecht repariert. Also wollte ich die Bilder und war anschließend schockiert. Das Fahrzeug war vorne links stark eingedrückt, aufgerissen und von vorne bis hinten beschädigt.

Kein Unfallwagen.

Wie gesagt war dieses Fahrzeug in Deutschland Nähe Stuttgart als Unfallfrei deklariert mit erheblichen Vorschäden.

Zitat:

@atzechill! schrieb am 25. Februar 2016 um 12:43:41 Uhr:

Zitat:

@AudiB8 Heizer schrieb am 25. Februar 2016 um 11:56:46 Uhr:

Unfallwagen

Der etwas antiquierte Begriff "Unfallwagen" wird in den Bewertungsrichtlinien BWR2000 vom +vffs, dem Fachverband der freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen exakt definiert: "Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte". Daraus geht unmissverständlich hervor: Fahrzeuge moderner Bauart, welche Deformationselemente vor den primär tragenden Teilen haben, sind kaum von diesem Begriff betroffen. Eine Ausnahme sind sehr hochpreisige Fahrzeuge bei welchen sich rein wirtschaftlich gesehen auch Instandsetzungen lohnen, welche einige zehntausend Franken kosten. Wird ein solches Fahrzeug perfekt instand gestellt, ist es qualitativ und technisch einem Unbeschädigten gleichzustellen, der Schaden muss jedoch unbedingt deklariert werden. (Spielraum leider sehr groß)

 

Im Klartext heißt das, dass bei einem Fahrzeug entweder der Rahmen verzogen sein muss oder der Schaden den Wert übersteigt. Dann ist es ein Unfallwagen.

Du kannst auch ein Fahrzeug auf allen Seiten aufreißen, eindrücken und reparieren. Wenn der Rahmen nicht verzogen wurde und der Schaden den Wert nicht übersteigt, ist es kein Unfallwagen.

Willkommen in der miesen Welt der Versicherungen.

Das liest sich wie eine Angabe aus der Schweiz? Ich habe folgende Aussage vom ADAC Rechtsschutz vom 26.01.2015 bezogen auf das derzeit gültige Recht in Deutschland:

"Als Unfallwagen gilt ein Fahrzeug bereits dann, wenn der Schaden über einen geringfügigen Lackschaden hinausgeht. Nur unerhebliche Bagatellschäden fallen nicht hierunter. Wann ein Schaden „erheblich“ ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, eine eindeutige Wertgrenze hat die Rechtsprechung hier bisher leider noch nicht festgelegt. Bisher fallen daher nur geringfügige Lackkratzer und andere „Schönheitsfehler“ nicht unter den Begriff des Unfallschadens."

Genau so siehts aus!

Zitat:

@atzechill! schrieb am 25. Februar 2016 um 12:43:41 Uhr:

 

Das liest sich wie eine Angabe aus der Schweiz? Ich habe folgende Aussage vom ADAC Rechtsschutz vom 26.01.2015 bezogen auf das derzeit gültige Recht in Deutschland:

"Als Unfallwagen gilt ein Fahrzeug bereits dann, wenn der Schaden über einen geringfügigen Lackschaden hinausgeht. Nur unerhebliche Bagatellschäden fallen nicht hierunter. Wann ein Schaden „erheblich“ ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, eine eindeutige Wertgrenze hat die Rechtsprechung hier bisher leider noch nicht festgelegt. Bisher fallen daher nur geringfügige Lackkratzer und andere „Schönheitsfehler“ nicht unter den Begriff des Unfallschadens."

So kenne ich das auch und nicht das was oben steht :)

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