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Haftung bei Überladung

Themenstarteram 3. September 2008 um 12:03

Hallo zusammen!

In unserem Erdenwerk verladen wir täglich Schüttgüter. Die Mengenaufrechnung erfolgt per Raummaß, also in m³. Etwa 90% der Fahrzeuge sind PKW Anhänger. Regelmässig kommt es zu (versehentlichen)Überladungen durch den Laderfahrer. Wer ist im Falle einer Verkehrskontrolle / Unfall / Schaden am Anhänger haftbar? Laderfahrer? Betriebsleiter? Fahrzeugführer?

Wo kann ich das nachlesen?

Gruss Stefan

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14 Antworten

Verlader und Fahrer, sowie jeder der die Überladung beauftragt hat

Themenstarteram 3. September 2008 um 13:04

@ ScaniaChris:

Auf Deine Antwort hab ich besonders gewartet.;)

Ernsthaft: Wo kann ich das nachlesen? Ich will meinen Chef dazu drängen den Verkauf unserer Schüttgüter ausschliesslich über unsere (vorhandene) Waage abzuwickeln. Ich kann und will Überladungen nicht (mehr)

verantworten. Wofür auch?

Also brauch ich etwas handfestes mit Quellennachweis oder ein Merkblatt, irgendwas, irgendwoher. Seriös soll es natürlich auch sein.

am 3. September 2008 um 14:00

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Verlader und Fahrer, sowie jeder der die Überladung beauftragt hat

Halter und Fahrer hätte ich jetzt behauptet- zumindest lernt man es so in den aktuellen Fragebögen der Klasse C/CE.

Anders verhält es sich laut dem Fragekatalog bei einer nicht sicheren Beladung (gehe mal einfach von ungesicherter oder nicht genügend

befestigter Ladung aus, bzw. nicht formschlüssig geladen)- dort wird dann auf alle am Verladeprozess beteiligten Personen hingewiesen.

 

Gruss

Andy

Schleimspuren legen ist verboten! Da kann man ausrutschen und sich sehr weh tun! ;)

Die Geschichte nennt sich "verkehrssichere Verladung" und umfasst somit auch die Überladung, denn damit ist ein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher. Auf die Schnelle findest Du mehr Informationen unter http://www.ladungssicherung.de/rechtliche_grundlagen.html

Bußgelder und Punkte findest Du hier: http://www.kba.de/.../achslast__gesamtgewicht__anhaengelast.html

Primär ist der Fahrer und in nächster Stufe der Halter für die zulassungsrechtlichen Bedingungen des Fahrzeuges verantwortlich. Deshalb werden auch nur diese nach dem Straßenverkehrsrecht bestraft. Eine andere Sache ist aber, dass ein Vertrag entstanden ist und da fängt es an brenzlig zu werden. Dadurch wird die Verladerhaftung begründet. Dies wird aber weniger als ursächlich beim Befehlsempfänger, denn beim Befehlsgeber gesehen.

Die Bewertung ist generell keine einfache Sache, da es auf viele Faktoren ankommt. Beispielsweise spielt es eine Rolle, ob der Fahrer bei der Verladung anwesend ist, aber hier sind wieder Korrekturen vorzunehmen, da der Verlader ja professionell seinen Job betreibt, während der Fahrer möglicherweise eine Privatperson ist.

Eine Liste mit der möglichen Höhe eines Regresses an den Verlader gibt es nicht. Hier muss man ähnliche Fälle zur Hand nehmen, um Anhaltspunkte dafür zu haben.

am 3. September 2008 um 14:34

Mit der Schleimspur legen meinste jetzt aber nicht mich, oder?

Ansonsten danke für die ausführliche Info.

 

Gruss

Andy

Hallo,

viele Baustoffhändler haben Waagen am Stapler bzw. Radlader um diesen Problemen aus dem weg zu gehen.

Erspart außerdem das zeitintensive vorher nachher wiegen.

In einem Steinbruch bei uns in der nähe, werden PKW Anhänger nicht mehr mit dem Radlader geladen, Landwirtschaftliche ungerne, naja der Radlader ist halt auch ein bisschen größer... .

Übrigens fährt dort jeder LKW der das Betriebsgelände verläßt auf die Waage. Eine gewisse Überladung wird toleriert, bei zu viel muß abgeladen werden. Begründung ist wohl, das bei Überladung auch der Verlader "belangt" werden kann.

MfG Günter

Zitat:

Original geschrieben von 4matic Guenni

Begründung ist wohl, das bei Überladung auch der Verlader "belangt" werden kann.

richtig!

derjenige der seine unterschrift auf der wiegekarte geleistet hat, wird imho im selben maß wie der fahrzeugführer belangt, incl. punkten usw.....

in meiner alten firma war es so, das von jedem lkw der beladen wurde ein digitalfoto (des laderaumes nach abschluss des beladevorgangs) gemacht wurde, weil es desöfteren mal vorkam, dass diese lkw's dann noch woanders ladung aufgenommen haben, und dann es zur überladung kam.......und infolgedessen es punkte und bußgelder für den verlader hagelte, weil nichtmehr restlos geklärt werden konnte wer was wann auf den lkw geladen hatte.....

stellt sich nur mal wieder die Frage wer eigentlich der "verlader" ist?

der "dumme kleine " Radlader- oder Staplerfahrer der keinen LKW-Schein hat und daher auch nicht weis wieviel ein X-Achsen-LKW hat? oder der Fachlagerist/Meister der sagt "lad mal den Kunden da"

 

Lässt man sich im Baustoffhandel erst mal den Fahrzeugschein des Anhängers zeigen um zu sehen ob der tatsächlich 1To. Kies laden darf? lässt man sich dann auch noch den Schein vom Zugfahrzeug vorlegen um zu sehen dass dieser den beladenen Anhänger ziehen darf?

Meine Erfahrung weist leider nämlich auf dass man weder als Staplerfahrer noch als Baumaschinenbediener über die Lastverteilung und Gesamtmasse von anderen Fahrzeugen informiert wird

Themenstarteram 4. September 2008 um 6:53

Zitat:

Lässt man sich im Baustoffhandel erst mal den Fahrzeugschein des Anhängers zeigen um zu sehen ob der tatsächlich 1To. Kies laden darf? lässt man sich dann auch noch den Schein vom Zugfahrzeug vorlegen um zu sehen dass dieser den beladenen Anhänger ziehen darf?

Das kommt noch dazu. Ich würde in meinem Fall leer wiegen, beladen, voll wiegen. Das dazugeladene Gewicht könnte man dann mit den Typenschild auf dem Anhänger vergleichen. Im Falle der Überladung kann der Kunde abladen oder bekommt den Vermerk "Überladen" auf den Wiegeschein. Hält das mir und meinen Kollegen die rechtlichen Konsequenzen vom Hals?

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

 

Lässt man sich im Baustoffhandel erst mal den Fahrzeugschein des Anhängers zeigen um zu sehen ob der tatsächlich 1To. Kies laden darf? lässt man sich dann auch noch den Schein vom Zugfahrzeug vorlegen um zu sehen dass dieser den beladenen Anhänger ziehen darf?

JA!,

es gibt einen Baustoffhändler bei uns, der läßt sich im Zweifelsfall die Papiere sowohl vom Anhänger wie auch vom Zugfahrzeug zeigen... . Erfahrung macht klug!.

In dem oben genannten Steinbruch, gibt es zu dem eine grundsätzliche max. Lademenge für Landwirtschaftlich FHZ.

Die Zufahrt vom Betriebsgelände auf die quer verlaufende Landstrasse ist relativ Steil. Vor ein paar Jahren hat es dann ein Traktor Gespann wegen Überladung nicht mehr geschafft unten anzuhalten.... , bzw. erst hinter der Landstr. im 2m tieferliegenden Acker. Das hat mächtig ärger gegeben, die konsequenz siehe oben.

MfG Günter

Zitat:

Original geschrieben von Kipperstefan

Zitat:

Lässt man sich im Baustoffhandel erst mal den Fahrzeugschein des Anhängers zeigen um zu sehen ob der tatsächlich 1To. Kies laden darf? lässt man sich dann auch noch den Schein vom Zugfahrzeug vorlegen um zu sehen dass dieser den beladenen Anhänger ziehen darf?

Das kommt noch dazu. Ich würde in meinem Fall leer wiegen, beladen, voll wiegen. Das dazugeladene Gewicht könnte man dann mit den Typenschild auf dem Anhänger vergleichen. Im Falle der Überladung kann der Kunde abladen oder bekommt den Vermerk "Überladen" auf den Wiegeschein. Hält das mir und meinen Kollegen die rechtlichen Konsequenzen vom Hals?

In diesem Fall nicht, da Offensichtlich ist das überladen wurde.

Somit wird dem Verlader und fahrer sogar vorsatz vorgeworfen und bei nem Unfall möchte ich nicht in deren haut stecken.

Denn sowas nennt man grob Fahrlässig.

Für schüttgut sollte nur ein geigneter Radlader verwendet werden, der über ne eingebaute Wagge verfühgt.

Nach raummass kannste nie und nimmer das tatsächliche gewicht ermitteln.

Wie offt sieht man hänger hinter Autos die kurtz vorm Zusammenbruch stehen und mit Feuchtem sand beladen sind.:rolleyes:

Ich hallte es so wenn ich mit meinem Hänger Schüttgut hole

und der Betrieb hat keinen Lader mit wagge hat fahr ich halt zum nächsten.

Ich weiss z.B. das mein 1200 KG hänger eien Nutzlast von nur 970 KG hat.

Zugfahrzeug darf die 1200KG ziehen, nur das machen wohl die wenigsten.

Die baustoffmärkte sind mittlerweile voll für Überladungen zu belangen wenn diese einen PKW anhänger laden,

da der Fahrer ja meist nicht das genaue gewicht der Ladung kennt.

Sprich packt der Staplerfahren ne pallette mit 700Kg auf nen 400Kg hänger ist er dran.

Klar wird der fahrer auch ärger bekommen.

Auf dem Lieferschein steht ja das Gewicht nicht drauf.

Selbiges wenn ein Privater mit nem Hänger Sand oder Kies holt.

Ohne wiegeschein kannste denn Fahrer nicht belangen da dieser das gewicht ja nicht kennt.

Das nennt sich so woie ich das Verstanden habe, Verletzung der Sorgfallspflicht.

Bevor du Überhaupt was draufpackst sollteste wissen was der Karren überhaupt zuladen darf.

 

Themenstarteram 4. September 2008 um 11:05

Alles schön und gut... wo stehts geschrieben? Ich kann schlecht meinem Boss erzählen, im Forum xy hat mal einer gesagt.

Sag amal hat dein chef schon mal überhaupt die StVO in die hand genommen?

http://www.ladungssicherung.de/1__rechtliche_grundlagen.html

http://www.lkwrecht.de/php/artikel/artikeldetails.php?artikelid=29

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_22.php

Leider finde ich dazu immoment nicht mehr

aber wer sich mal die StVO und auch mal die BAG/TIS reglen und Paragraphen anschauen würde wäre schlauer

mir leigen diese aber nicht vor was die Suche etwas schwer macht.

Die Überladung ist eine Frage der StVZO (Straßenverkehrzulassungsordnung). Genau genommen verliert man mit der Überladung die verkehrsrechtliche Zulassung, da die Zulassung auf die zulässigen Lasten beschränkt ausgestellt wurde. Zuvorderst ist dies eine Verantwortung desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt.

Die Quelle für die Verladerhaftung leitet sich aus dem § 412 und § 414 HGB ab. Zwar ergibt sich aus § 412, dass der Frachtführer für die betriebssichere Verladung zuständig ist. Nach § 408 Abs. 1 Nr. 8 HGB muss der Verlader das Gewicht angeben. Darauf muss sich der Frachtführer gem. § 414 HGB verlassen können. Nur so kann er selbst überprüfen, ob er damit die zulässigen Achslasten einhält.

Das Frachtrecht aus dem HGB ist auch bei einseitigen Handelsgeschäften anzuwenden. Anstelle des Frachtführers wirkt in solchen Geschäften der Kunde. In diesem Fall gibt es auch umfassende Regelungen, welche eine benachteiligende Individualvereinbarung für den Kunden ausschließt § 449 HGB.

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