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Höchstgeschwindigkeit des B250

Mercedes B-Klasse
Themenstarteram 9. Oktober 2019 um 8:27

Hallo zusammen,

mich hatte ja schon mal interessiert, wie schnell man mit dem B250 fahren kann. O.k. – er ist auf 250 km/h abgeregelt, aber interessehalber wollte ich wissen, was möglich wäre; also habe ich die Begrenzung - ohne Zustimmung meiner Frau, die Eigentümerin des Autos ist - in einer Tuning-Werkstatt (Mercedes macht das ja nicht) aufheben lassen.

Mir geht es nicht darum, ständig mit möglicher Höchstgeschwindigkeit zu fahren, aber wissen wollte ich es schon.

Um es kurz zu machen: Die max. erreichbare Höchstgeschwindigkeit nach Aufhebung der Begrenzung auf einer absolut leeren dreispurigen Autobahn bei Bremen (Vitakraft lässt grüssen) liegt jetzt bei 273 km/h – also einen Porsche 911 zu überholen schaffen wir nicht!

Ich werde zukünftig nicht wieder so schnell fahren, denn der Stress, wenn andere Verkehrsteilnehmer die Spur wechseln, ist mir zu groß!

Gruß – Cosmos12

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 9. Oktober 2019 um 8:27

Hallo zusammen,

mich hatte ja schon mal interessiert, wie schnell man mit dem B250 fahren kann. O.k. – er ist auf 250 km/h abgeregelt, aber interessehalber wollte ich wissen, was möglich wäre; also habe ich die Begrenzung - ohne Zustimmung meiner Frau, die Eigentümerin des Autos ist - in einer Tuning-Werkstatt (Mercedes macht das ja nicht) aufheben lassen.

Mir geht es nicht darum, ständig mit möglicher Höchstgeschwindigkeit zu fahren, aber wissen wollte ich es schon.

Um es kurz zu machen: Die max. erreichbare Höchstgeschwindigkeit nach Aufhebung der Begrenzung auf einer absolut leeren dreispurigen Autobahn bei Bremen (Vitakraft lässt grüssen) liegt jetzt bei 273 km/h – also einen Porsche 911 zu überholen schaffen wir nicht!

Ich werde zukünftig nicht wieder so schnell fahren, denn der Stress, wenn andere Verkehrsteilnehmer die Spur wechseln, ist mir zu groß!

Gruß – Cosmos12

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Moin,

laut Tacho oder per Handy GPS gemessen?

Da wird sich deine Frau aber freuen, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist.

Themenstarteram 9. Oktober 2019 um 16:05

Zitat:

@AlbertV6 schrieb am 9. Oktober 2019 um 12:06:21 Uhr:

Moin,

laut Tacho oder per Handy GPS gemessen?

Hallo,

nur per Tacho-Anzeige; reicht aber auch, wenn es weniger ist. Ich werde mich mit diesem Auto und seiner Bauform mit Sicherheit nicht mit anderen Fahrzeugen messen wollen. :)

Danke :)

Mir ging es nicht um einen Vergleich mit einem XXX. Es war rein in meinem Interesse, denn so ganz Windschnittig ist ein Groß-Elch ja nun immer noch nicht. Und ja, du hast Recht, wenn du sagst auch weniger reicht. Mich interessierte halt was der Motor in "Echt" hergibt.

Themenstarteram 9. Oktober 2019 um 16:45

Zitat:

@froggorf schrieb am 9. Oktober 2019 um 15:42:37 Uhr:

Da wird sich deine Frau aber freuen, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist.

Hi,

nein, das ist nicht korrekt. Ich habe mich vorher natürlich entsprechend informiert. Bei der elektronischen Begrenzung handelt es sich um eine freiwillige Beschränkung der Automobilindustrie (außer Porsche, Ferrari und Lamborghini).

Weder von Seiten des Gesetzgebers, der Polizei, dem TÜV oder der Versicherung wird das beanstandet.

Gruß - Cosmos12

Themenstarteram 9. Oktober 2019 um 16:47

Zitat:

@AlbertV6 schrieb am 9. Oktober 2019 um 18:36:09 Uhr:

Danke :)

Mir ging es nicht um einen Vergleich mit einem XXX. Es war rein in meinem Interesse, denn so ganz Windschnittig ist ein Groß-Elch ja nun immer noch nicht. Und ja, du hast Recht, wenn du sagst auch weniger reicht. Mich interessierte halt was der Motor in "Echt" hergibt.

Zum letzten Satz: Genau das war auch der Grund, warum ich das gemacht habe.

Zitat:

@Cosmos12 schrieb am 9. Oktober 2019 um 18:45:20 Uhr:

Zitat:

@froggorf schrieb am 9. Oktober 2019 um 15:42:37 Uhr:

Da wird sich deine Frau aber freuen, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist.

Hi,

nein, das ist nicht korrekt. Ich habe mich vorher natürlich entsprechend informiert. Bei der elektronischen Begrenzung handelt es sich um eine freiwillige Beschränkung der Automobilindustrie (außer Porsche, Ferrari und Lamborghini).

Weder von Seiten des Gesetzgebers, der Polizei, dem TÜV oder der Versicherung wird das beanstandet.

Gruß - Cosmos12

Sorry, das stimmt leider nicht. Du hast Dinge am Auto verändert, die der Typgenehmigung nicht mehr entsprechen. Also auch das Limit, damit hast du die Betriebserlaubnis verloren.

Zurück zum Thema:

 

273 km/h ist äußerst stattlich, um nicht zu sagen unmöglich mit 224 PS.

 

Mit der besagten „Entdrosselung“ ging sicherlich eine „Leistungsoptimierung“ einher, oder?

 

Meine Thesen:

Für eine vmax von 273 km/h braucht’s eher +280 PS.

Mit 224 PS werden imho so um die 253 bis 255 km/h möglich sein.

Könnte man ja genau ausrechnen...fragt sich wer sich die Mühe macht :confused::D

Die Formeln finden sich hier >klick<

Edit: ich fand noch einen etwas vereinfachten Online Rechner

Der würde die @Joolo Schätzung sogar um ~+12PS übertreffen (291,69PS)

Zitat:

@AlbertV6 schrieb am 10. Oktober 2019 um 02:23:25 Uhr:

Edit: ich fand noch einen etwas vereinfachten Online Rechner

Der würde die @Joolo Schätzung sogar um ~+12PS übertreffen (291,69PS)

Cool, danke Albert.

Somit ergäbe sich auf Basis eines 220-ers ohne Allrad und ohne Vmax-Beschränkung folgender PS-Wert um auf 273 km/h zu kommen:

Leistung 1: 190 PS

Geschwindigkeit 1: 239 km/h

Leistung 2: 283.17 PS

Geschwindigkeit 2: 273 km/h

Und für den ungetuneten 250-er ergäbe sich folgende Vmax ohne Beschränkung:

Leistung 1: 190 PS

Geschwindigkeit 1: 239 km/h

Leistung 2: 224 PS

Geschwindigkeit 2: 252.48 km/h

Themenstarteram 12. Oktober 2019 um 8:31

Zitat:

@froggorf schrieb am 9. Oktober 2019 um 19:12:39 Uhr:

Zitat:

@Cosmos12 schrieb am 9. Oktober 2019 um 18:45:20 Uhr:

 

Hi,

nein, das ist nicht korrekt. Ich habe mich vorher natürlich entsprechend informiert. Bei der elektronischen Begrenzung handelt es sich um eine freiwillige Beschränkung der Automobilindustrie (außer Porsche, Ferrari und Lamborghini).

Weder von Seiten des Gesetzgebers, der Polizei, dem TÜV oder der Versicherung wird das beanstandet.

Gruß - Cosmos12

Sorry, das stimmt leider nicht. Du hast Dinge am Auto verändert, die der Typgenehmigung nicht mehr entsprechen. Also auch das Limit, damit hast du die Betriebserlaubnis verloren.

Hallo zusammen,

um das noch einmal zu verdeutlichen:

Ich habe mit der Änderung der Codierung keine technischen/mechanischen Veränderungen am Fahrzeug vornehmen lassen, die die Bautypen-Zulassung betreffen.

Die reine Änderung der Codierung von Chips erfordert keine Genehmigung des KBA. Ob dadurch verursachte andere Belastungen von Fahrwerk und Getriebe Garantieansprüche bei Mercedes-Benz beinträchtigen können, kann ich nicht beurteilen.

Die theoretischen Diskussionen über die tatsächliche Geschwindigkeitssteigerung hier sind ja interessant, aber ich kann nur beschreiben, welche Anzeige ich im Tacho hatte. Ob das der tatsächlichen Geschwindigkeit entsprach, weiß ich natürlich nicht.

Übrigens noch ein Wort zum vermeintlichen Erlöschen der Betriebserlaubnis:

Wenn ich durch eine Änderung der Codierung die Geschwindigkeit des Scheibenwischers erhöhe, erlischt die Betriebserlaubnis auch nicht.

… und damit bin ich mit dem Thema jetzt durch. :):):)

Gruß – Cosmos12

 

Themenstarteram 12. Oktober 2019 um 9:43

Zitat:

@Chironer schrieb am 12. Oktober 2019 um 11:01:29 Uhr:

Lies mal hier aufmerksam.

http://www.verkehrsportal.de/.../chip_tuning_02.php?output=text

Habe ich gelesen - Du auch? :)

"....Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Eine solche Gefährdung kann als Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nur unter besonderen Umständen angenommen werden, z.B. wenn eine extreme Leistungssteigerung des Motors um 50 % oder mehr herbeigeführt wird, ohne dass eine entsprechende Anpassung der Bremsen, Reifen oder anderer Fahrzeugteile erfolgt. Eine solche Gefährdung ist im Beispielsfall nicht gegeben. Die in dem Unfall des Beispielsfalls verwirklichte Gefährdung ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf die Änderung am Fahrzeug zurückzuführen. Bei Chip-Tuningmaßnahmen mit moderater Leistungssteigerung um ca. 10 %, wie im Beispielsfall, kann eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO in der Regel nicht (ohne weiteres) angenommen werden..."

Also ist bei mir alles im grünen Bereich - wie ich bereits geschrieben habe.:):)

Aber jetzt bin ich mit dem Thema auch durch ...:)

Gruß - Cosmos12

Viel entscheidender ist der Fakt, und um den ging es mir, dass das gerichtsrelevant ist, wenn es zum Fall der Fälle kommt.

Somit wird es Auslegungssache eines Richters.

Interpretation ist das Zauberwort.

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