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Kündigung vor Zahlung vom Erstbeitrag???

Themenstarteram 21. Februar 2018 um 22:17

Hallo zusammen,

habe da ein Problem und erhoffe mir Hilfe.

Das Auto meines Vaters (Fahrer) war bisher über meine Mutter versichert.

Aus privaten Gründen wurde das Auto Mitte Dezember auf mich (Halter + VN) angemeldet.

Der bisherige SFR wurde dabei berücksichtigt und der Wagen sollte als drittes Fahrzeug laufen.

Nun ist die Rechnung gekommen. Der Beitrag hat sich bei vergleichbaren Leistungen verdoppelt!!!

Ist aber auch eine andere Versicherung. Habe mich aber leider im Vorfeld auch nicht über den genauen Beitrag informiert. Ein paar Euro mehr wären ja auch OK gewesen. Aber das doppelte???

Nun zu meiner Frage:

Da ich den Erstbeitrag noch nicht bezahlt habe, kann ich die Versicherung einfach kündigen?

Würde das Fahrzeug dann einfach bei der alten Versicherung auf meinen Namen wieder neu anmelden.

Die vergangene Zeit seit der Ummeldung muss natürlich dann auch bezahlt werden. Geht das denn auch "rückwirkend"?

Hoffe hier auf die passenden Antworten der Experten.

Schon mal vorab vielen Dank.

Beste Antwort im Thema
am 21. Februar 2018 um 23:40

Ja, dass du jetzt mehr zahlen sollst darüber sollte man sich vorher erkundigen, ich meine du kannst nicht erwarten dass du zu den selben Konditionen wie deine Mutter überall einen Police erhältst ( wahrscheinlich war Sie langjährige Kundin und hatte gute Rabatte von der Versicherung bekommen). Also rückwirkend wirst du das nicht mehr versichert bekommen, wenn du die Police erhalten hast, kannst du doch innerhalb der 14 Tage widerrufen, du wirst dann nur anteilig die Tage bezahlen müssen wo dein Auto bei der „ neuen“ Versicherung versichert war. Bitte beachte, dass wenn du widerrufst, du dich vorher mit deiner alten Versicherung in Verbindung setzt und denen dann sagst, dass die ab Tag X( abklären, wann die „neue“ Versicherung dich aus dem Vertrag lässt )eine VBÜ an das Straßenverkehrsamt senden, damit du auf keinen Fall unversichert bleibst. Hoffe konnte dir helfen

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am 21. Februar 2018 um 23:40

Ja, dass du jetzt mehr zahlen sollst darüber sollte man sich vorher erkundigen, ich meine du kannst nicht erwarten dass du zu den selben Konditionen wie deine Mutter überall einen Police erhältst ( wahrscheinlich war Sie langjährige Kundin und hatte gute Rabatte von der Versicherung bekommen). Also rückwirkend wirst du das nicht mehr versichert bekommen, wenn du die Police erhalten hast, kannst du doch innerhalb der 14 Tage widerrufen, du wirst dann nur anteilig die Tage bezahlen müssen wo dein Auto bei der „ neuen“ Versicherung versichert war. Bitte beachte, dass wenn du widerrufst, du dich vorher mit deiner alten Versicherung in Verbindung setzt und denen dann sagst, dass die ab Tag X( abklären, wann die „neue“ Versicherung dich aus dem Vertrag lässt )eine VBÜ an das Straßenverkehrsamt senden, damit du auf keinen Fall unversichert bleibst. Hoffe konnte dir helfen

Solange der Erstbeitrag nicht bezahlt wurde, ist der Verischerungsvertrag nicht zustande gekommen. Versichert ist bis dahin über die eVB in einer Art Kurzzeittarif die Haftpflicht. Schließ eine andere Versicherung zu guten Konditionen ab, reiche deren eVB bei der Zulassungsstelle ein und dann passt das. Je nach Versicherungsbeginn der neuen Versicherung geht es auch rückwirkend.

Nun Berlin Paul,

Der Meinung bin ich da nicht. Normalerweise unterschreibst einen Vertrag und gehst damit einen verbindliches Geschäft ein. Wenn Du dann noch die EVB verwendest zum anmelden, hast Du explizit zugestimmt. Bei mir war auch die VK bei der EVB dabei, damit der Neuwagen von Anfang an Schutz hat.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 22. Februar 2018 um 01:29:20 Uhr:

 

, reiche deren eVB bei der Zulassungsstelle ein und dann passt das.

Das passt nicht. Versicherungswechsel bei bereits zugelassenen Fahrzeuge sind ,wie von Hagi geschrieben, mit einer VBÜ durch die Versicherung der Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Verwendung einer 7 stelligen eVB und deren nachträgliche manuelle Eingabe ist unzulässig.

Nachzulesen im eVB Leitfaden des GdV.

Gruß m

Solange man den Erstbeitrag nicht zahlt, hat man vorläufigen Versicherungsschutz. Diesen können beide Seiten kündigen.

Bis zur Zahlung des Erstbeitrages ist es in der Schwebe. Mahnt die Versicherung die Erstprämie an und erfolgt keine Zahlung, dann entfällt der Vertrag von Gesetzes wegen.

Hast du einen Vertag unterschrieben, oder hast du dir nur eine evB geholt? Das ist mir hier noch nicht klar.

Der Vertrag wird mit der Absichtserklärung gültig, nicht mit der ersten Zahlung.

Du kannst in der Tat innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss, bzw. Beantragung einer eVB (NICHT nach zustellen der Police) die Versicherungspolice widerrufen, aber das wissen die Versicherer auch. Ich wage somit zu bezweifeln, dass dir die Versicherungspolice innerhalb dieser 14 Tage auch zugestellt wurde. Sollten diese 14 Tage bereits abgelaufen sein, dann hast du Pech gehabt.

An einem Tag Auto ab- und mit neuer Versicherung wieder anmelden geht auch nicht. Da gibts ne Kontrollmeldung vom Straßenverkehrsamt an deine Versicherung und der Vertrag läuft dann weiter.

Er kann ja in seinen AKB nachschauen, wenn er eine ausgehändigt bekommen hat. Hat er keine bekommen, läuft auch die Widerspruchsfrist von 14 Tagen noch nicht.

Darüber hab ich auch schon kurz nachgedacht.

hat man im Versicherungsgeschäft eigentlich immer ein Widerrufsrecht oder wie bei anderen Geschäften auch nur dann wenn es ein Online oder Haustürgeschäft ist?

Wurde das Widerrufsrecht anerkannt und bestätigt bzw. unterschrieben?

Widerrufen kann man die Versicherung. Egal ob online Telefon oder im Laden. Versicherungsvertragsrecht regelt das.

 

Die Frist beginnt jedoch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Versicherungsschein bzw. die eVB-Nummer erhalten hat und eine Belehrung über sein Widerrufsrecht bzw. über dessen Rechtsfolgen erfolgt ist. Ein solcher Widerruf muss schriftlich erfolgen, bedarf dabei jedoch keiner Begründung.

Ok, dann gibt es da eine Sonderregelung im Vers-Recht bzgl. Widerruf. Wusste ich nicht.

 

Dann kann er ja noch widersprechen und raus ist er.

Nein kann er nicht mehr da Dezember das Auto auf ihn angemeldet wurde.

Auto ist seit Dezember mit der eVB-Nummer angemeldet. Ab da hat man die wiederrufsbelehrung bekommen..

So wie ich gelesen bzw. es verstanden habe, hat er weder die Widerrufsbelehrung noch den Vertrag in seinen Händen gehabt und somit dürfte die Frist des Widerrufs noch gar nicht angelaufen sein.

Also, warum kann er das dann deiner Meinung nicht mehr?

Die EVB kann es nicht sein, damit ist ja nicht die Belehrung ergangen.

Mit dem Erhalt der eVB fängt die Frist an zu laufen. Somit sind die 14 Tage lange vorbei.

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