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- Ladung ragt bei Dunkelheit ins Fahrbahnprofil - Spiegel abgefahren!
Ladung ragt bei Dunkelheit ins Fahrbahnprofil - Spiegel abgefahren!
Was denkt Ihr, wer hier Schuld hatte?
Anm.: Der "Leiterwagen" parkte dort, der MB-Kastenwagen fuhr auf der rechten Spur. Und hier der Ort des Geschehens bei Sonnenschein: Gurgel Straßenguck Auf der Baumscheibe rechts parkte der Leiterwagen.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Roadwin schrieb am 11. Februar 2015 um 08:59:12 Uhr:
Ach, haben wir wieder alle beim Schwindeln erwischt?
Die StVO mit der Verantwortung durch den Durchführenden; das HGB mit der Zuweisung, wer dieser Durchführende zu sein hat und welche Verantwortlichkeit wer trägt; diverse OLGs, die schon lange und zweifelsfrei geklärt haben, dass die Verantwortlichkeit a) nicht delegierbar ist, b) direkt der Geschäftsführung obliegt, c) Bußgelder grundsätzlich um die Komponente der Gewinnabschöpfung erhöht werden können, ...
Dass in Teilbereichen bei gewissen dann vorliegenden Umständen der Fahrer auch mit im Boot sein kann, ist richtig.
Aber dass der Versender (Geschäftsführungsverantwortung) durch das alleinige Handeln von Dritten aus der Verantwortung der Lasi dann raus ist; oder über vertragliche Regelungen oder Anweisungen seine Verantwortung innerhalb des eigenen Unternehmens nach unten, oder auf Dritte, zB. einer externen Spedition vollständig übertragen könnte, dem ist nicht so.
Wäre doch wieder nur der Stammtischklassiker, wenn man der Meinung ist, dass man über zivilrechtliche Verträge den Inhalt von Verordnungen und Gesetzen außer Kraft setzen könnte
Falsch.
Der Verlader bekommt eine Teilstrafe und der Führer des Fahrzeugs kommt ebenso dran.
Wer auch noch mit im Boot sitzt ist der Vorgesetzte des Verladers. Dieser kann sich aber unter Umständen da fein raushalten.
Im Endeffekt ist aber der Fahrer zuerst verantwortlich, da er sich über den Zustand seines Fahrzeugs vergewissern muß ob dieser den Richtlinien der STVO entspricht, der technische Zustand i.O. und die Ladung ordentlich verladen und gesichert ist.
Apropos STVO... Unter § 22 Ladung steht folgendes:
Zitat:
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
Sprich, selbst wenn die Leiter sogar 1 m über das Fahrzeug übergestanden hätte, wäre eine Kennzeichnung mit diesen Sicherungsmittel (rote Fahne usw.) gar nicht zulässig gewesen.
Und wem wurde dieser Floh ins Ohr gesetzt, daß man seitlich einen Abstand einzuhalten hat ?!
Die STVO besagt "Es ist möglichst weit rechts zu fahren" !!!
Hier ragt ein Hinderniss in die Fahrbahn hinein und das ist nicht zulässig.
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123 Antworten
Ganz sicher der, der da aufgefahren ist.
Ganz blöd gelaufen:
Nicht ausreichend kenntlich gemachte Ladung vs. nicht ausreichender Seitenabstand.
Versucht euch möglichst ausergerichtlich zu einigen, sonst kommen für beide noch zusätzlich Kosten auf die Rechnung...
Zitat:
@burbaner schrieb am 9. Februar 2015 um 12:03:38 Uhr:
Nicht ausreichend kenntlich gemachte Ladung
wie kommst du zu diesem schluss?
die ladung darf bis zu 1m über die rückstrahler, OHNE kenntlichmachung hinausragen...
...der sprossenabstand von leitern liegt irgendwo um die 28cm.
ggf. könnte man über das lichtraumprofil den leiterwagen in die pflicht ziehen...
Zitat:
@MagirusDeutzUlm schrieb am 9. Februar 2015 um 12:22:02 Uhr:
Zitat:
@burbaner schrieb am 9. Februar 2015 um 12:03:38 Uhr:
Nicht ausreichend kenntlich gemachte Ladung
wie kommst du zu diesem schluss?
die ladung darf bis zu 1m über die rückstrahler, OHNE kenntlichmachung hinausragen...
Ja , nach hinten, aber nicht zur Seite.
Zitat:
@mobiles schrieb am 9. Februar 2015 um 11:47:18 Uhr:
Ganz sicher der, der da aufgefahren ist.
Wie kommst du darauf? Man kann nicht einfach Ladung ohne Sicherung in den Verkehrsraum ragen lassen. Anders sähe es vermutlich aus, wäre eine Parkwarntafel verwendet worden.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 9. Februar 2015 um 12:24:34 Uhr:
Ja , nach hinten, aber nicht zur Seite.
tut sie doch - dass die leiter so 'schief' hängt, ist wohl dem umstand geschuldet, dass der transporter diese mit dem spiegel so schief auf dem dach verzogen hat...
Wenn sie nach hinten ragen würde, würde man kaum dagegen fahren können.
Leider trifft wahrscheinlich den Auffahrer die Schuld. Sichtfahrgebot.
Wenn man mal länger drauf schaut, haben beide Fehler gemacht. Der mit der Leiter hat den Gegenstand eher quer zur Fahrbahn befestigt und ragt damit über die Aussenmasse des Fahrzeuges in die Fahrbahn. Dafür hat der LKW den Sicherheitsabstand nicht eingehalten.
Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 9. Februar 2015 um 12:41:52 Uhr:
Verkehrshindernisse sind, wenn nötig
Naja, wie es ausschaut, parkt der kleine Lieferwagen halbschräg zur Fahrbahn. Ob der Fahrer das ganze Fahrzeug beleuchten muss, dürfte fraglich sein.
Zitat:
@burbaner schrieb am 9. Februar 2015 um 12:03:38 Uhr:
Ganz blöd gelaufen:
Nicht ausreichend kenntlich gemachte Ladung vs. nicht ausreichender Seitenabstand.
Was verstehst du denn in diesem Zusammenhang unter nicht ausreichendem Seitenabstand? Einen solchen kenne ich z.B. vom Überholen von Radfahrern aber nicht beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen, die abseits der Fahrbahn stehen.
Das Argument Sichtfahrgebot könnte natürlich greifen. Andererseits ist die Frage, inwieweit eine in der Silhouette sehr schmale Leiter für den Fahrer des Transporters bei Dunkelheit überhaupt erkennbar war. Das Abblendlicht leutet primär den Boden aus. Natürlich geht das Abblendlicht am rechten Rand auch nach oben. Aber so weit? Von daher würde mein persönliches Rechtsempfinden die (Haupt-)Verantwortung bei demjenigen sehen, der die Leiter in die Fahrbahn hineinragen lässt. Ob ein Richter das auch so sehen würde vermag ich nicht zu sagen.
Sorry, ich hab mich wohl missverständlich ausgedrückt.
Ich bezog mich nicht auf den §22 StVO sondern auf die zweckentfremdete Nutzung öffentlichen Verkehrsraums (§ gerade nicht bekannt)...
@AMenge,
ist tatsächlich grenzwertig, aber die Leiter steht nur so knapp über den Bus über, dass man sich fragen muss, ob er nicht auch einen Außenspiegel an einem parallel geparkten Wagen abgefahren hätte.
Er hat einfach nicht genügend Abstand gehalten.
Ob ein Richter den Parkplatz nicht als Verkehrsraum sieht (abgesenkter Bordstein) kann ich natürlich auch nicht sagen...
Das Sichtfahrgebot kann man nicht einfach umgehen, indem man sagt "sorry, aber meine Scheinwerfer leuchten nur den Boden aus".
Mit dem LKW bin ich bspw. verpflichtet, die ganzen 4m Höhe im Griff zu haben und nirgends gegen zu fahren!