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Mit Abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen aber mit Versicherung zur Zulassungsstelle?

Themenstarteram 22. März 2017 um 22:41

Servus,

Beispiel: Fahrzeug wird Morgen (23.03) gekauft und mit Kurzzeitkennzeichen zugelassen und überführt.

Gleichzeitig habe ich für den gleichen Tag bzw ab dem gleichen Datum eine Vollkasko Versicherung für das Fahrzeug abgeschlossen. Ein Versicherungsnachweis liegt vor.

Frage : Kann ich denn nun mit den über einen Tag abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen (also am 28.3 ) ABER mit Versicherungsnachweis zur Zulassungsstelle fahren um das Fahrzeug zuzulassen ?

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24 Antworten

Wenn Du Dich strafbar machen willst: Ja

Natürlich kannst Du mit dem Kurzzeitkennzeichen dorthin fahren. Aber nur unter dem Arm und nicht mit dem Fahrzeug.

Und selbst MT bietet eine Antwort

Du solltest mit der für deinen Hauptwohnsitz zuständigen Zulassungsstelle sprechen, die werden dir eine verbindliche Antwort geben.

Du hast wahrscheinlich "scheiße gefragt"..; Hast Du denn im Ernst eine "NUR Volllkaskoversicherung" abgeschlossen.., also OHNE Haftpflicht.. (?!)..

Wie hast DAS denn überhaupt geschafft.., wenn es so wäre..(?)..

Ansonsten GILT folgendes..: Aber zu 1000 % RICHTIG LESEN..!!!..

Auch für die Fahrt zur Zulassungsstelle gilt: Das Auto darf nur mit Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden. Das heißt, man muss entweder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad zur Zulassungsstelle oder man besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsstelle, das für fünf Tage gültig ist.

Möchte man ein Fahrzeug allerdings wieder zulassen, darf man damit zur Zulassungsstelle fahren, wenn es noch ein entstempeltes Nummernschild hat. Voraussetzung ist aber, dass man sich direkt zur Zulassungsstelle begibt. Außerdem darf man nur innerhalb des zuständigen oder angrenzenden Zulassungsbezirks unterwegs sein. Diese Fahrt muss von der Versicherung genehmigt worden sein. Die eVB-Nummer muss einen Vermerk beinhalten, der besagt, dass diese auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen gültig ist. Dies gilt sowohl für alte, gebrauchte Kennzeichen, als auch für neugeprägte Kennzeichen, vorausgesetzt, das Kennzeichen wurde von der Zulassungsstelle zugeteilt. Auch ungestempelte Kennzeichen müssen am Fahrzeug montiert sein.

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html

"4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind"

Themenstarteram 22. März 2017 um 23:37

Ich verstehe. Danke für eure Antworten.

Themenstarteram 22. März 2017 um 23:47

So, habe soeben doch noch einen freien Termin für den 24.3 bei der Zulassungsstelle Hannover reservieren können (Online Terminbuchung). Für diese Neue und meines erachtens überaus beschissene Online Termin reservation musste ich einen Urlaubstag opfern. Früher konnte man einfach so hin doch heute ist alles viel komplizierter anstatt einfacher.

Also bei uns kannst du immer noch so hin ohne Termin zur Zulassungsstelle nur kostet es unter Umständen 2-4Std Zeit. Mit Termin bist in 20 Min durch. Wenn die Schilder schon hast auch in 10Min.

@Oetteken

Von dieser Regelung sind Kurzzeitkennzeichen nicht erfasst.

16a FZV:

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,

eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und

es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung […] vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug […] keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. […]

Ein KZK ist nicht vorhanden, da es automatisch ungültig geworden ist. Es liegt ebenso keine Fahrt zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis vor.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 23. März 2017 um 00:04:50 Uhr:

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html

"4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind"

Das Entscheidende hier ist die Bedingung "...WENN die Zul.Behörde ein solches zugeteilt hat..." - das ist aber, nachdem was ich hier von Tecci und anderen Sachkundigen gelernt habe, nicht automatisch der Fall, wenn noch irgendein ungestempeltes Kennzeichen am Fahrzeug hängt, und auch nicht, wenn ein Wunschkennzeichen reserviert wurde. Die Behörde muss erst quasi ein Kennzeichen mit dem Fahrzeug, respektive dem Halter, verknüpfen. Dann, und wenn eine Versicherung die Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen deckt, darf eine solche Fahrt unternommen werden.

Für den TE hat sich das jetzt erledigt, weil er ja einen früheren Termin bekommen hat. Vielleicht nützt die kleine Ergänzung noch wem anders.

Grüße

SpyderRyder

Bezüglich der Zulassungsmodalitäten gibt es in Deutschland sehr unterschiedliche Verfahrensweisen, obwohl es nur eine Zulassungsverordnung gibt.

Daher habe ich die Empfehlung abgegeben, dass der TE mit der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Zulassungsstelle sprechen soll, weil er dort die für ihn verbindliche Antwort erhält.

Dass eine Doppelzulassung nicht sein darf, steht außer Frage.

Es geht hier nicht um Zulassungsmodalitäten, sondern um die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ganz ohne gültige Zulassung. Da gibt es keine örtlichen Unterschiede.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 23. März 2017 um 13:54:14 Uhr:

Dass eine Doppelzulassung nicht sein darf, steht außer Frage.

Werden eigentlich bei der Zulassung die ggf. noch gültigen KZK eingezogen bzw. entsiegelt?

Zitat:

@UliBN schrieb am 23. März 2017 um 17:02:54 Uhr:

Es geht hier nicht um Zulassungsmodalitäten, sondern um die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ganz ohne gültige Zulassung. Da gibt es keine örtlichen Unterschiede.

Doch, die gibt es in der Anwendung von §10 (4) FZV:

Die einen Zulassungsstellen machen aus der Vorabzuteilung des Kennzeichens einen richtigen Verwaltungsvorgang, mit Bescheinigung und Siegel (auf dem Papier) und allem.

Die anderen erklären die Online-Reservierung eines Kennzeichens zur Vorabzuteilung i.S.d. §10(4) FZV.

Und die dritten machen sowas überhaupt nicht und verweisen auf die Möglichkeit der KZK.

 

Vermutlich findet sich auch noch jemand, dem eine vierte (fünfte, ...) Variante begegnet ist!

 

Ich habe mich gar nicht zum Verfahren bei der Zuteilung/Reservierung von Kennzeichen geäußert!

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