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Nach Kaskoschaden Kündigung VOR Begleichung?

Themenstarteram 25. November 2005 um 15:43

Meine Autoversicherung (huk24) hat mir nach einem Kaskoschaden gekündigt (war mir fast klar, weil der recht hoch war).

Ich wollte nun selbst eigentlich schon kündigen, dachte aber immer, dass man warten muss (und auch die Gegenseite), bis der Schaden reguliert, sprich beendet wurde (danach 14 Tage oder einen Monat Kündigungsrecht).

Ich habe aber noch keinen Cent gesehen, keine Informationen mehr bekommen und nun ein Einschreiben ins Haus geflattert bekommen, dass die eben mir kündigen.

Ist das wirklich so rechtens? Jetzt bekomme ich sicherlich Probleme, bei der nächsten Versicherung eine Teilkasko zu bekommen, oder?

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61 Antworten

Das ist der Hammer von der HUK24, du bist nicht zu beneiden. bei fast allen anderen Versicherungen wirst du jetzt ca.15-20% mehr an Beitrag Zahlen und das nur weil dir die Versicherung gekündigt hat!!!

Themenstarteram 25. November 2005 um 17:14

Das letzte Wort scheint da noch nicht gefallen zu sein, denn nach Rücksprache mit einem Allianz- und einem Axa-Mitarbeiter und der Begutachtung der AGBs scheinen die tatsächlich einen Fehler gemacht zu haben:

Die dürfen mich erst einen Monat lang nach der Regulierung (oder Ablehnung) des Schadens kündigen (oder ich selbst eben)!

Und da der Schaden bisher noch nicht reguliert wurde, ich noch nicht einmal eine Übernahmegarantie des Schadens bekomme habe, denke ich, dass ich da im recht bin...

Oder was meint Ihr?

Hi,

maßgeblich ist nicht die Regulierung, sondern die "Anerkennung" (oder Ablehnung)

Auszug aus deinen wohl gültigen AKBs (von der HP)

§4b - Kündigung im Versicherungsfall

"(3) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats

seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung

der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit

mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung

des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer

beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen,

in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer

hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der

Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als

den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten

kürzeren Vertragsdauer) kündigen"

In diesem Sinne war die Kündigung nach Annahme oder Ablehung seitens der Versicherung soweit richtig.

Grüße

Schreddi

PS: Typisches Problem der Dumpingtarife - mal bei der Mutter probieren.

Zitat:

Original geschrieben von Schreddi

In diesem Sinne war die Kündigung nach Annahme oder Ablehung seitens der Versicherung soweit richtig.

So wie ich den Threadersteller verstanden habe, hat er bisher weder eine Annahme noch eine Ablehnung der Schadenübernahme bekommen, sondern eben nur die besagte Kündigung.

Themenstarteram 25. November 2005 um 21:45

Richtig, ich habe überhaupt noch nichts bekommen...es war ein Gutachter da und das war es! Es ist bisher nichts entschieden worden!

Und das auf die Dumping-Tarife immer zu schieben...Leute, das wird fad! Ich hatte bisher nie Probleme mit denen, hatte einen Vollkaskoschaden und zwei Teikaskoschäden (jetzt der zweite TK) und bisher sehr schnell und professionell abgewickelt worden.

Das ich nun gekündigt werde, war mir fast klar, weil ich alleine dieses Jahr eben besagte zwei TK-Schäden hatte...deshalb wollte ich auch selbst kündigen, aber eben erst nach der Regulierung des Schadens - und das hätte ich auch mit dem Schreiben der Anerkennung des Schadens gemacht.

Somit steht für mich nun eigentlich fest, dass ich dort Montag früh mir den Sachbearbeiter vorknöpfen werde...

Man kann vermuten dass der Versicherer dir zum 01.01.2006 sanierungsbedingt gekündigt hat. Oder hat dein Vertrag eine andere Hauptfälligkeit?

Ganz einfach, du bist für ihn ein schlechtes Risiko von dem er sich trennen will und darf. Die Mitversicherten deines Versicherers sind ihm deshalb sicherlich nicht böse.

In Verträgen haben eben beide ihre Rechte und Pflichten.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Man kann vermuten dass der Versicherer dir zum 01.01.2006 sanierungsbedingt gekündigt hat.

Wäre dies denn rechtens, wenn die Kündigung VOR einer Anerkenntnis/Ablehnung des laufenden Schadens ausgesprochen worden ist?

Themenstarteram 25. November 2005 um 23:17

Es steht im Kündigungsschreiben ganz klar wegen dem gerade laufendem Kaskoschaden.

Klar, die Versicherung hätte mir auch einfach fristgerecht so kündigen können (zum 30.11.) und wäre aus dem Schneider, aber nicht mit der Begründung!

Hallo,

Drahkke,

Zitat:

Wäre dies denn rechtens, wenn die Kündigung VOR einer Anerkenntnis/Ablehnung des laufenden Schadens ausgesprochen worden ist?

nach meiner Feststellung wäre diese Kündigung nicht bedingungsgemäß erfolgt. Der VN muss demnach diese Kündigung wegen Unzulässigkeit zurückweisen damit diese ihre Wirkung verliert.

Also nach dem Motto, "probiern wirs mal".

Lexmaul23,

kannst du die Kündigung mal scannen und hier ohne sensible Daten reinstellen?

Themenstarteram 26. November 2005 um 10:06

Ich probiere es mal...Scanner hab ich zwar nicht, aber Digi-Cam! Muss ich aber erst noch von zu Hause holen, da der Wagen über meinen Stiefvater versichert ist.

Ich denke, dass ich heute Abend da was einstellen kann. Dank Euch schon mal für die Hilfe :)!

Einen S6 bzw. RS 6+ bekommt man auch ohne Schaden nur selten ohne Direktionsanfrage in der Kaskoversicherung unter.

Mit einer Kündigung wird das überall sehr, sehr schwer.

Als pragmatische Lösung würde ich vorschlagen die Kündigung als unzulässig zurückzuweisen und gleichzeitig selbst zum Ablauf zu kündigen.

Damit ist man den Makel los.

Ideal wäre es vorher noch einen neuen Versicherer gefunden zu haben.

Man kann natürlich auch die harte Variante spielen.

Was die Folge haben wird, dass mit Ablehnung bzw. Durchführung der Regulierung eine Kündigung eintrudeln wird. :mad:

Lexmaul ist doch OPELZtuner, oder? :confused:

So steht`s im

Versicherungsvertragsgesetz

§ 96 VVGKündigung nach einem Versicherungsfall

(1) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.

(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, so gilt das Gleiche in Ansehung desjenigen Teiles der Prämie, welcher auf den dem Schaden entsprechenden Betrag der Versicherungssumme entfällt; von der auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfallenden Prämie gebührt dem Versicherer nur der Teil, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

 

Meine Online-Prüfung auf anderen Rechtsstand ergab: VVG § 96 unverändert gültig.

Themenstarteram 26. November 2005 um 20:13

Und was zählt da nun mehr? VVG oder AGBs? Denn in den AGBs von der huk24 steht was für mich vorteilshafteres ;)

Meiner ist nicht schwer zu versichern, da es weder ein RS6 plus noch ein normaler S6 ist ;)

Ich konnte es leider noch nicht abfotografieren, habe es mir aber nochmals vorlesen lassen:

Ein wenig dumm: Die kündigen mir zum 30.12.2005...hat der Dezember nicht 31 Tage ;) ?

Und sie begründen es tatsächlich mit dem vorliegenden Kaskoschaden, also nicht normale Kündigung zum Jahresende!

Selbst der kleinste S6 (=C4) ist sowohl in TK als auch VK als auch vom Neuwert her bei allen HUK-Gesellschaften anfragepflichtig.

Die Kündigung wird für Dich bei dem Schadensverlauf unabwendbar sein,

wie Du Dein Problem elegant löst hatte ich Dir schon geschrieben.

Ich verstehe den ganzen Wirbel ehrlich gesagt nicht.

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