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Nun doch Corsa gekauft. Jetzt wegen Unterschlagung abgeben?
Moin Opel Freunde!
Nach langem Hin und Her hab ich mich entschieden mir einen Corsa B zu kaufen, da mein Omega MV6 mir mit den Kosten über die Ohren gewachsen ist.
Kurzform: Ich bei einem, nennen wir Ihn Türkischem Händler einen 5 Türigen, 1.4 Corsa B gefunden. 80000km ohne Rost, Swing - Ausstattung, Scheckheft gepflegt. Zwar 15 Jahre alt aber mit neuem Tüv. Probefahrt zum ADAC - Auto Top und 900 Euro bezahlt. Daraufhin orginal Brief, Zulassung, 2 Schlüssel bekommen. Fahrzeug angemeldet und jetzt meine. DACHTE ICH!
2 Monate später Post von Polizei - Vorladung mit Fahrzeugbrief. Ich hin mit der Frage was wollen die?
So: Ich beim Händler gekauft, Händler Fahrzeug aufgekauft mit allen Papieren von einem " Herrn ". So jetzt: Dessen Freundin ( von dem Herrn )hatte Ihm das Fahrzeug gegeben um es in die Werkstatt zu bringen, mit alllen Papieren und beiden Schlüsseln! Er verkaufte das Fahrzeug an Türkisch Freund - ich kaufte bei Türkisch Freund. Jetzt verlangt die " Exfreundin " das Fahrzeug zurück da, es ohne Ihrem wissen verkauft wurde. Dh: laut Polizei muss ich damit rechnen das ich den Corsa wieder abgeben muß, an die Frau da das Fahrzeug unterschlagen wurde und mir das Geld bei dem " Herrn " einklagen muß. Der eine wird jetzt sagen na und? - die 900 Euro. Wenn ich es hätte, hätte ich mir den Corsa nicht gekauft.
Warum ich das schreibe? Ich möchte keine Rechtsberatung!!! Ich habe einen Termin beim Anwalt!!!
Ich möchte nur Eure Meinung hören und sagen: passt auf wenn Ihr ein Fahrzeug kauft!!!!
Ich werde das Ergebniss bekannt geben!
Die Welt ist ungerecht! Sagt der Vec91
Bis denn
Beste Antwort im Thema
Du bist doch jetzt der "gutgläubige Besitzer"
Frage deinen Anwalt dazu.
Soll doch die eigentliche eigentümerin den Freund/Verkäufer gegen schadensersatz anklagen.
Du hast doch ein abgemeldetes KFZ mit allen Papieren.
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10 Antworten
Du bist doch jetzt der "gutgläubige Besitzer"
Frage deinen Anwalt dazu.
Soll doch die eigentliche eigentümerin den Freund/Verkäufer gegen schadensersatz anklagen.
Du hast doch ein abgemeldetes KFZ mit allen Papieren.
Danke!
Bin eben vorsichtig mit unserer " Rechtssprechung ". Wollte einfach mal die Meinungen hören. Klar ist der Streitwert gering, aber es gibt ja noch das Wort " Prinzip ". Vor allem wenn es gerade mal dünn auf dem Konto aussieht, weil ich erst in den Omega Investiert habe. Dann denkst Du, Du hast nen gut erhaltenen Corsa B und dann sowas.
sehe ich genauso. eigtl hast du alles rechtsmäßig erworben. sonst könnte ja jeder kommen und meinen neee stopp war mein auto das du da verkauft hast. gut, der "herr" könnte zugeben, dass er es unwissentlich seiner exfreundin verkauft hat. aber ik würds auch kacke finden, wenn du dich damit noch auseiannder setzen müsstest und der leidtragende bist.
Was das Recht dazu sagt weiss ich nicht 100pro, aber meiner Meinung nach wär´s auch so, wer den Brief hat, dem gehört´s Auto. Fertig.
Zitat:
Original geschrieben von fate_md
Was das Recht dazu sagt weiss ich nicht 100pro, aber meiner Meinung nach wär´s auch so, wer den Brief hat, dem gehört´s Auto. Fertig.
Hätte meiner Meinung nach bei der Anmeldung eigentlich erscheinen müssen. Sowas sollte, wenn Angezeigt im Computer stehen?
Oder auch nicht, keine Ahnung, ist ja nicht geklaut.
Zitat:
Original geschrieben von fate_md
Was das Recht dazu sagt weiss ich nicht 100pro, aber meiner Meinung nach wär´s auch so, wer den Brief hat, dem gehört´s Auto. Fertig.
Weiß nicht, ob´s früher mit dem Brief tatsächlich so wahr, aber mit der neuen Zulassungsbescheinigung gilt das leider nicht mehr:
Zitat:
Eigentumsschutz
Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.
In der Bundesrepublik Deutschland stellt die Zulassungsbescheinigung Teil II keinen Eigentumsnachweis dar. Im Feld C.4c ist fest vorgedruckt: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen. In anderen EG-Ländern kann dies anders sein.
Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Kraftfahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung II möglich, denn der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Zulassungsbescheinigung Teil II aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mit übergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht diese zivilrechtliche Funktion.
Gruß
MS
Beim Erwerb gestohlener oder unrechtmäßig erworbener Sachen. Hier das Auto. Muss der der gutgläubige Käufer die Sache wieder abtreten wenn das raus kommt. Er hat das recht den Schaden vom verkäufer einzuklagen.
Kurz: Das geklaute Auto musst du wieder abtreten wenn die Freundin sagt es sei gestohlen, der Händler muss dir das geld wieder geben, der Händler kann sein gezahltes geld vom Verkäufer einfordern.
In BWL hab ich das so gelernt das man auch als gutgläubiger Käufer die Ware wieder abtreten muss. Wenn sich raus stellt das sie gestohlen ist.
Aber Ihr erkennt sicher schon die Probleme... Gibt der Händler das Geld wieder her?
ich würde zum Anwalt raten!
Zitat:
Original geschrieben von Vec91
Danke!
Bin eben vorsichtig mit unserer " Rechtssprechung ".
Ohne etwas zu deinem konkreten Fall sagen zu wollen, oder zu können: Es gibt wohl kaum eine bessere Rechtsprechung als unsere!
Hol dir einen guten Fachanwalt.
Was ich nicht ganz verstehe:
Zitat:
Warum ich das schreibe? Ich möchte keine Rechtsberatung!!! Ich habe einen Termin beim Anwalt!!!
Ich möchte nur Eure Meinung hören und sagen: passt auf wenn Ihr ein Fahrzeug kauft!!!!
Ich werde das Ergebniss bekannt geben!
Wie soll man denn bei soetwas "aufpassen"? Jetzt alle Händler, deren Namen man erst im 3. Anlauf flüssig schreiben kann über einen Kamm scheren und sagen: "Die ziehn dich übern Tisch" ist wohl der falsche Ansatz. (damit will ich jetzt nicht sagen, das es so von dir gemeint war )
Sorry aber einem "unterschlagenen" Auto sieht mans weder an der Stoßstange noch am Fhzgbrief an obs legal oder illegal weiterverkauft wird.
Zitat:
Ohne etwas zu deinem konkreten Fall sagen zu wollen, oder zu können: Es gibt wohl kaum eine bessere Rechtsprechung als unsere!
Eben, wer vor Gericht geht bekommt Recht gesprochen... ob das jetzt in seinem Sinn ist oder nicht sei mal dahingestellt.. aber soweit denken die meisten, die direkt mit dem Anwalt drohen, leider nicht (allgemein gesprochen).
Soweit ich das nachvollziehen kann, wurde bereits ein Anwalt eingeschaltet.
Meiner Meinung nach solltest du nicht nur dein Geld zurück bekommen, sondern auch Schadensersatz (Bei der Bemessung des Schadenersatzes wird stets der Vertrauensschaden ersetzt, d.h. der Schaden, der entstanden ist, durch das Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages. Dieser ist jedoch begrenzt auf die Höhe des Erfüllungsschadens, d.h. dem Schaden, der durch die Nichterfüllung entstanden ist, der jedoch bei Erfüllung nicht eingetreten wäre.) für deinen Ausfall, in der dir kein Auto zur Verfügung steht / stehen wird.
In meinen Augen ist das arglistige Täuschung von Seiten des Verkäufers (andererseits kann er natürlich behaupten nix vom Hintergrund des Verkaufs gewusst zu haben).
Weiteres kann dir sicher dein Anwalt sagen.
Diese Angaben sind natürlich ohne Gewähr.