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Sachmängelhaftung Ausschliessen bei Verkauf von Firmenwagen

Themenstarteram 15. Juni 2011 um 6:13

Guten Morgen Zusammen!

Ich fahre auf mein kleines Einzelunternehmen einen Firmenwagen. Diesen habe ich geleast und werde ihn nun vorzeitig ablösen. Ich habe auch schon einen Käufer, welcher mir den Wagen abkauft.

Da ich den Wagen jedoch als Firmenwagen fahre, muss ich ihn auch als Firma verkaufen und somit definitv 1 Jahr Sachmängelhaftung gewähren.

Wenn ich den Wagen nun jedoch von der Firma an mich als Privatmann verkaufe, um ihn dann von privat weiter an den neuen Käufer veräußere, kann ich die Haftung ausschliessen. Ist hier dann irgend etwas nicht legal? Dem Käufer ist es klar, dass er den Wagen direkt von mir kaufen wird.

Nur meine Steuerberaterin hat mich halt hierauf hingewiesen.

Vielen Dank für ein kurzes Feedback!!

Beste Antwort im Thema

Wenn das so einfach wäre, dann hätte sich der Gesetzgeber das Gesetz auch sparen können.

Steuerlich ist es vollkommen egal, ob der Unternehmer das Fahrzeug direkt verkauft, oder erst entnimmt und dann privat verkauft. Somit würde JEDER Unternehmer das Fahrzeug erst in sein Privatvermögen übernehmen und danach als Privatmann verkaufen. Das könnten dann auch die Gebrauchtwagenhändler so machen. Die Sachmängelhafteung wäre dann immer ausgeschlossen. :rolleyes:

Du kannst natürlich gerne das Gegenteil durch entsprechende Rechtsprechung beweisen.

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naja wenn was ist und das kommt auf bist du nicht draußen aus der Haftung.

Und da du dann nicht auf 1 Jahr (wie möglich bei Gebrauchtwagen) verkürzt hast - bist du 2 Jahre drin.

 

Laß da mal nen Motor oder Getriebeschaden sein...

Oder auch was kleineres - beim Geld hört die Freundschaft auf. ;)

Themenstarteram 15. Juni 2011 um 7:02

OK - wenn dann aber wirklich was am Motor oder Getriebe ist, und ich den dann aus eigener Tasche zahlen muss, obwohl ich mit Autos sonst geschäftlich nichts zu tun habe - dann bin ich wirklich dran...

Im Moment ist am Auto definitiv nichts, der ist nach drei Jahren und mit knapp 30.000km quasi neu. Ich kenne den neuen Käufer auch gar nicht. (Angebot lief über mobile.de)

Ich könnte den Spiess ja theoretisch auch umdrehen und der Kerl heizt das Auto zu grunde und behauptet nachher, es lag am Motor. Dann darf ich dem den Austauschmotor zahlen?

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

naja wenn was ist und das kommt auf bist du nicht draußen aus der Haftung.

Und da du dann nicht auf 1 Jahr (wie möglich bei Gebrauchtwagen) verkürzt hast - bist du 2 Jahre drin.

 

Laß da mal nen Motor oder Getriebeschaden sein...

Oder auch was kleineres - beim Geld hört die Freundschaft auf. ;)

woher denn dieser weise rat:confused:

der TE hat explizit geschrieben das er das fahrzeug vorher an sich verkauft und dann "privat an privat" weiterverkauft.

bei einem reinen privatgeschäft kann er die gewährleistung selbstverständlich nicht nur verkürzen, er kann sie völlig ausschließen.

die frage des TE zielte wohl eher darauf, ob dies im zweifelsfall rechtlich 100% sauber ist, da der verkauf an ihn als "trick" angesehen werden kann, um die gewährleistung nicht geben zu müssen. (was es ja auch ist)

@TE: ich würde auf nummer sicher gehen und das auto einem guten freund oder bekannten verkaufen.

von seiner eigenen firma an sich selbst verkaufen ist zu offensichtlich ;)

Themenstarteram 15. Juni 2011 um 7:16

Sodale, hatte gerade noch mal ein Telefonat mit meinem Steuerberater:

Ich kann das Auto als Privatentnahme der Firma entnehmen. Somit kann ich dann das Auto als Privatmann verkaufen. Ich muss als Firma dann lediglich für den Verkehrswert die MWSt. abführen, da ich sie beim Kauf ja auch schon geltend gemacht hatte.

Danke Euch dennoch für die schnellen Antworten!

@heltino: Du hast genau verstanden was ich meinte ;)

Das funktioniert nicht, wurde bereits mehrfach gerichtlich entschieden, ich bin aber jetzt zu faul zum googeln.

 

Wenn du das Auto privat entnimmst, und dann ein Schaden entsteht, darfst du den aus deiner Privattasche bezahlen, da wie schon oben geschrieben wurde die Haftung nicht auf ein Jahr begrenzt wurde, bist du dann zwei Jahre mit dabei. Verkaufst du ihn als Firmenfahrzeug mit Haftungsbegrenzung auf ein Jahr, verringerst du dein Risiko und kanst eventuelle Kosten noch von der Steuer absetzen. ;)

Ich hoffe dein Steuerberater hat nur etwas zur Privatentnahme und nicht zur Umgehung des Haftungsausschlusses gesagt. Falls doch, dann schiesse ihn auf den Mond.

 

Da der Käufer ja anscheinend weiß, dass es ein Firmenfahrzeug ist, wird er im Nachhinein leicht beweisen können, dass der "Zwischenverkauf" an einen Freund nur getürkt war.

Falls der Käufer selber betrieblich kauft, kannst du aber die Haftung komplett ausschliessen.

Themenstarteram 15. Juni 2011 um 7:50

Im Moment geht der Kunde davon aus, dass er das Auto von mir als Privatmann kauft. Ich glaube, er wäre etwas verwirrt, wenn ich ihm jetzt ne Rechnung ausstelle und ihm den als Firma verkaufe.

Vertrag 1) "Firma an Dich" und 2) "Du an Kunden" vom Anwalt formulieren lassen. Dann sitzt das entweder final oder der Anwalt ist haftbar.

Ist das Fahrzeug noch im Leasing?

Wenn ja, der Leasinggesellschaft dem Käufer "vorschlagen" und den Kauf zwischen Leasinggesellschaft und Käufer abwickeln lassen.

Dann ist die Gewährleistung von Leasinggesellschaft an den Käufer zu leisten.

Auch ist kein Ankauf, kein Privatentnahme, kein Kaufpreis als Verauslagung nötig.

Aber Achtung beim Mehrerlös: Oftmals verbleiben 25 % vom Mehrerlös beim Leasinggeber. Beim Mindererlös ist dieser sogar steuerlich gelten zu machen.

Gruss

 

Zitat:

Original geschrieben von wastl6200

Im Moment geht der Kunde davon aus, dass er das Auto von mir als Privatmann kauft. Ich glaube, er wäre etwas verwirrt, wenn ich ihm jetzt ne Rechnung ausstelle und ihm den als Firma verkaufe.

Verwirrt? Warum?

 

Wenn er das Fahrzeug auf Rechnung von der Firma kauft, erhält er doch Gewährleistung, die er sonst nicht hätte, und sollte sich freuen. 

Ob Rechnung Mehrwertseuer ausweist, kann dem Privatkäufer egal sein.

 

O.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von heltino

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

naja wenn was ist und das kommt auf bist du nicht draußen aus der Haftung.

Und da du dann nicht auf 1 Jahr (wie möglich bei Gebrauchtwagen) verkürzt hast - bist du 2 Jahre drin.

 

Laß da mal nen Motor oder Getriebeschaden sein...

Oder auch was kleineres - beim Geld hört die Freundschaft auf. ;)

woher denn dieser weise rat:confused:

der TE hat explizit geschrieben das er das fahrzeug vorher an sich verkauft und dann "privat an privat" weiterverkauft.

bei einem reinen privatgeschäft kann er die gewährleistung selbstverständlich nicht nur verkürzen, er kann sie völlig ausschließen.

die frage des TE zielte wohl eher darauf, ob dies im zweifelsfall rechtlich 100% sauber ist, da der verkauf an ihn als "trick" angesehen werden kann, um die gewährleistung nicht geben zu müssen. (was es ja auch ist)

@TE: ich würde auf nummer sicher gehen und das auto einem guten freund oder bekannten verkaufen.

von seiner eigenen firma an sich selbst verkaufen ist zu offensichtlich ;)

Hier ein Gesetztestext:

Die gesetzliche Änderung der Gewährleistungsfrist

Ab dem 01.01.2002 trat die Neuregelung des Schuldrechts in Kraft mit erheblichen Änderungen für gewerbliche Verkäufer. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Privatpersonen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ein Ausschluss durch Geschäftsbedingungen wie bisher, ist dann nicht mehr möglich, lediglich ihre Begrenzung auf ein Jahr.

Darüber hinaus besteht in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr, d. h., der gewerbliche Verkäufer muss nachweisen, dass ein im ersten Halbjahr aufgetretener Mängel nicht bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war.

Auch für Neuwagen gilt das gleiche, alle Neufahrzeuge die nach dem 01.01.2002 gekauft wurden, gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Auch Freiberufler wie Anwälte, Bäcker, Metzger und Architekten, kurzum alle Unternehmer, die ihr geschäftlich genutztes Fahrzeug an privat verkaufen, unterliegen seit dem 01.01.2002 einer verschärften Haftung des sogenannten Verbrauchsgüterkaufrechts. Die bislang übliche Vertragsklausel "Gekauft wie gesehen" oder " Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" ist nicht mehr gültig.

Jeder Unternehmer der seinen Geschäftswagen privat verkauft, muss mindestens ein Jahr für auftretende Mängel einstehen. Enthält der Vertrag diese zeitliche Einschränkung nicht, sind es sogar zwei Jahre.

Freiberuflern, die sich vor den finanziellen Folgen des neuen Gewährleistungsrecht schützen wollen, bieten einige Versicherungen entsprechende Policen an. Eine Liste der wichtigsten Versicherungen finden Sie hier...

Ein Tipp:

Wenn Sie den Wagen bei dem Händler in Zahlung geben, der Ihnen das Fahrzeug verkauft hat, kommen Sie aus der Gewährleistungspflicht heraus.

Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher (also Dich als Privatmann!!) als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

@TE

ja, Heltino hat genau verstanden was Du meinstest, nur ist er genauso uninformiert wie Du, daher nützt Dir das nix. Unwissen schützt nämlich vor Strafe nicht!!:(

Aber jetzt weisst DU es ja und kannst selbst entscheiden wie Du es machst.;)

Zitat:

Original geschrieben von bobbysix

...

Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher (also Dich als Privatmann!!) als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

...

was du da zitierst bezieht sich auf die berühmten "im kundenauftrag zu verkaufen" geschichten.

Zitat:

Original geschrieben von heltino

Zitat:

Original geschrieben von bobbysix

...

Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher (also Dich als Privatmann!!) als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

...

was du da zitierst bezieht sich auf die berühmten "im kundenauftrag zu verkaufen" geschichten.

nein, genau umgekehrt.

Kunden haben i.d.R. nur Unternehmer. Ein Privatmann hat keine Kunden. Beide können aber Kunden sein. Nur der Unternehmer muss Sachmängelhaftung geben, was der Privatmann ausschließen kann (ausser er wurde als vorgeschobener Verbraucher missbraucht, wobei dieser dann fein raus ist und der vorherige Besitzer (Unternehmer) haftet).

Ob man den Firmenwagen so einfach aus dem Geschäftsvermögen ziehen kann und mit Vertrag usw. nach 1 Jahr Haltung als eigenes Privatvermögen nutzt und dann als Privatmann verkaufen will keine Probleme mehr bekommt weiss ich nicht. Wenn die Namen identisch sind riecht das nach Problemen.

Nur hier hört sich das so an als will man sofort die Sachmängelhaftung umgehen UND DAS GEHT LEGAL DEFINITV NICHT!!!

Ich schlage vor der Themenstarter schaltet seinen Freund dazwischen und heltino übernimmt die Haftung. :D

Zitat:

Original geschrieben von bobbysix

 

Ob man den Firmenwagen so einfach aus dem Geschäftsvermögen ziehen kann und mit Vertrag usw. nach 1 Jahr Haltung als eigenes Privatvermögen nutzt und dann als Privatmann verkaufen will keine Probleme mehr bekommt weiss ich nicht. Wenn die Namen identisch sind riecht das nach Problemen.

Nur hier hört sich das so an als will man sofort die Sachmängelhaftung umgehen UND DAS GEHT LEGAL DEFINITV NICHT!!!

Das ist doch ganz einfach. Im ersten Jahr ist der letzte gewerbliche Verkäufer der Dumme. Da ist nahezu egal, wieviele "Privatkonsumenten" man dazwischenschaltet.

Das hier angesprochene Modell: ich schreib mal schnell um auf Privat und schon ist die Gewährleistung nicht mehr zu geben funktioniert nicht.

"Schließlich sind die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Auch ist es unzulässig, aus dem privaten Käufer einfach einen Unternehmer zu machen und dadurch die Haftung auszuschließen (AG Zeven, Az. 3 C 242/02)"

Also lass es sein und kauf die Karre nur aus dem Leasing, wenn Du sie selbst 1 weiteres Jahr Nutzen willst.

Ansonsten pokern (kann ja auch 1 Jahr nix sein und der Käufer ist ein Wagenpfleger) oder eine Gewährleistungsversicherung abschliessen.

bye

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