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Unfall mit einem anderen Wagen
Hi,
ein Freund hat mich mit seinem Wagen,einem Peogeut 106 Bj.2000 3500€, fahren lassen und wir haben einen Unfall gebaut.Natürlich ist der Wagen total am arsch. der schaden ist, vermute ich mal ungefähr 3000€.
Das Problem ist das er keine Kaskoversicherung hat und nur er darf laut versicherung das Auto fahren .Jetzt will er das ich schriftlich bescheinige ,dass ich das wusste, dass er keine kasko hat, was nicht der fall ist.
Muss ich ihm den Schaden begleichen?
Wenn ich bestätige ,dass ich von der Kasko wusste, ist das nicht einn 100% schuld geständnis?
und muss nicht dann sogar noch meine haftpflicht für meine schäden aufkommen, die ich verursacht habe?
könnte er mich juristisch in die knie "zwingen"?
habe keine ahnung was ich in dem fall machen soll
greetz eXite
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43 Antworten
Hi,
erstens: Deine private Haftpflicht zahlt nicht
Zweitens: Seine Kasko kann (selbst bei der Erklärung, die absoluter Blödsinn ist) Zahlung verweigern, was sie dann wohl auch tun wird.
Da er dir den Wagen offensichtlich überlassen hat, steckt bei dir also auch kein Diebstahl dahinter, worauf er sich aus der Haftung schleppen kann.
Es wird an Euch beiden sein, das zu bezahlen.
Einigt euch.
Er kann von dir Schadenersatz fordern, aber ihr habt vorher sicher keine Abmachungen über das Leiverhältnis getroffen oder?
Zeugen?
Grüße
Schreddi, der nie Frauen und Autos verleiht
Er hat dir das Fahrzeug zur Nutzung überlassen. Das Risiko, dass das Fahrzeug nach der Nutzung nicht mehr im gleichen Zustand ist, liegt bei ihm selbst.
Deine Privathaftpflichtversicherung greift in solchen Fällen nicht, weil Schäden, die beim Gebrauch eines KFZ entstehen (Benzinklausel) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Wenn du vorher nicht wusstest, dass das Auto nicht kaskoversichert ist, hast du keinen Grund, ihm im Nachgang etwas derartiges zu bestätigen. Er kann natürlich versuchen, zivilrechtlich gegen dich vorzugehen, sprich dich zu verklagen. M.E. hat er aber keine Aussicht auf Erfolg.
Du könntest dich höchstens moralisch verpflichtet fühlen, dich am Schaden zu beteiligen.
Gab es noch andere Unfallbeteiligte? Wenn ja, könnte es zu Konsequenzen in der Kfz-Kaftpflichtversicherung für deinen Freund kommen, da du kein berechtigter Fahrer warst.
@schreddi
gib´s zu, das machst du mit Absicht...immer vordrängeln
das problem ist mein freund selbst ist nicht der halter des fahrzeugs, sondern sein vater. er will jetzt natürlich den schaden erstattet haben.
Aber ich habe den Vater schonmal kennengelernt und weiss das er ein "ar***l***" ist (sorry).
Er meinte nämlich an der unfallstelle noch ,...so jetzt schuldest du mir 3500€ . das kann ja schonmal garnicht gehen.
der wagen hat ihn 3500€ gekostet, was ich auch nicht für wahr halte, da die kiste null ausstattung hat(Kein servo,el. fenster usw. nur airbags das wars)
, wahrscheinlich eu-import , und bei mobile.de und autoscout sind die wagen alle billiger (fast 1000€).den wagen hat er am anfang april gekauft.
sein vorschlag war es dann, das ich die finanzierung für den wagen übernehme , das wären dann ungefähr noch 3000€) .Aber dann muss ich ja die zinsen zahlen , die er eh von der bank zurück gezahlt bekommt und er behält den wagen, den er dann wahrscheinlich verkaufen wird.
Bei dem unfall war ich etwas zu schnell in der ortschaft und bin in eine hecke gefahren. der wagen ist vorne total am arsch , kühlerflüssigkeit ausgelaufen usw.
der polizist sagte schon, das seine haft. den schaden an der hecke übernimmt.
Aber wenn ich den brief unterschreibe muss ich dann nicht auch diesen schaden übernehmen?
könnt ihr mir sagen was ihr von dem ganzen haltet
es wurde keine vereinbarung getroffen . ich habe nach dem wagen gefragt und er hat mir ihn gegeben und saß während auf dem beifahrersitz.
Natürlich will ich mich an den kosten beteiligen, da es mein freund ist , aber ich fühle verarscht bei den unfallkosten, die mir sein vater aufdrücken möchte, die eh zu hoch und ich glaube das er sich daran nur auf meine kosten bereichern will.
thx eXite
Ich sehe es so, dass der Halter des Fahrzeuges keine gesetzliche Grundlage hat, den Schaden von dir einzufordern.
Wie schreddi schon schrieb, wäre es die einzige Ausnahme, wenn ihr vor Beginn der Fahrt eine schriftlichen Vereinbarung miteinander getroffen hättet, in der klar geregelt wäre, dass du in einem Schadenfall die Kosten selbst tragen musst.
wenn überhaupt, musst nur der tatsächliche wert (bei -wirtschaftlichen- totalschaden) des autos erstattet werden...ob der nun 3000 € an finanzierung am laufen hat, oder nicht, spielt keine rolle. das ganze geht natürlich auch andersrum: der hat das auto sehr günstig bekommen, und der wert liegt höher, dann müsste man auch das bezahlen...
wenn er sich beim autokauf übern tisch ziehen lässtz und für ein auto mehr bezahlt, als was es wert ist, ist das sein problem...
Zitat:
Er kann natürlich versuchen, zivilrechtlich gegen dich vorzugehen, sprich dich zu verklagen. M.E. hat er aber keine Aussicht auf Erfolg.
warum das denn?!
er hat fahrlässig das auto beschädigt, also haftet er für den daraus entstandenen schaden.
Rechtsgrundlage:
Zitat:
§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
bestenfalls könnte eine vorherige vereinbarung dahin gehend getroffen werden, dass der fahrer eben nicht für schäden haftet. aber wer macht das schon?
den schaden an der hecke würde ich sowieso aus eigener tasche zahlen, da lohnt sich die rückstufung in der KH -wahrscheinlich- nicht. und diese rückstufung könnte der halter ebenso zurückfordern...
Also auch noch die Hecke....
Also alles in allem....
Er hat ihn dir überlassen obwohl er um seine Vertragsumstände wusste...
Mmmh...
Mal ganz davon abgesehen - für 1.000 € kriegst du nirgends einen halbwegs in Ordnung befindlichen 2000er Peugeot, da liegst du doch etwas falsch . 3.000 sind durchaus realistisch.
Nichtsdestotrotz sehe ich in der Sache eher ein Problem bei deinem Kumpel.
Er hätte dich nicht fahren lassen dürfen, Punkt.
Unterschreiben würde ich erstmal gar nix, ohne Frage.
Die Frage ist doch:
Der Vater hat ihn also wahrscheinlich auch auf seinen Namen versichert.
Dahingehend wäre die Frage nach dem berechtigten Fahrerkreis neu aufzuwerfen - entweder per Alter ("alle über 23") oder per Verwandtschaftsgrad ("ich, meine Frau, meine Kinder") -->daraus ergibt sich die Antwort nach einer evtl. anfallenden Vertragsstrafe in der Kfz-Haftpflicht.
Ehrlich gesagt ist mir die ganze Sache doch etwas schleierhaft...
Er hat also gar keine Kasko (sorry, das hatte ich im Vorhger-Posting überlesen) - also kann er auf keine Entschädigung bauen.
Er hat nen eingeschränkten Fahrerkreis - hier kann, wenn die Versicherung zur Regulierung gerufen wird (Hecke...) die Haftpflicht zwar nicht verweigern, aber Vertragsstrafe von dem Versicherten (der Vater deines Kumpels) verlangen-.
Finanzieller Schaden für deinen Kumpel also möglicherweise:
- Hecke
- oder evtl. Vertragsstrafe (etwa ein Jahresbeitrag)
- auf jeden Fall Schaden am Fahrzeug
--> stimme aber ansonsten traumzauber zu.
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von talla
(...)
warum das denn?!
er hat fahrlässig das auto beschädigt, also haftet er für den daraus entstandenen schaden.(...)
Seh ich anders - es läuft nämlich genau andersherum.
Der Verleiher trägt das Risiko, es sei denn es wurde vorher eine andere Vereinbarung schriftlich getroffen.
Versicherungsnehmer und Halter sind nunmal die entsprechend haftenden Personen, nicht zuerst der Fahrer.
Grüße
Schreddi
versicherungsnehmer und halter sind vielleicht für die eigene kfz-haftpflicht oder kasko interessant.
aber er hat als fahrer den schaden verursacht, und muss daher auch dafür aufkommen.
oder anders: aus welcher rechtsgrundlage heraus, müsste er nicht dafür aufkommen?
Eins steht doch fest...
Bezahlen wird die Haftpflicht des Autohalters, da liegen wir gleich?
--> und mit denen hat nunmal nur der Vater des Kumpels ein Vertragsverhältnis, nicht der Fahrer.
Inwiefern der Threadöffner den Anstand besitzt, den entstandenen Schaden selbst zu bezahlen, kann ich nicht beurteilen.
Ich habe nur gesagt, wie es versicherungstechnisch aussieht, und dort spielt der Fahrer überhaupt keine Rolle.
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von talla
versicherungsnehmer und halter sind vielleicht für die eigene kfz-haftpflicht oder kasko interessant.
aber er hat als fahrer den schaden verursacht, und muss daher auch dafür aufkommen.
oder anders: aus welcher rechtsgrundlage heraus, müsste er nicht dafür aufkommen?
Miete, Leihe oder Gefälligkeitsverhältnis
Zunächst stellt sich aus versicherungs- und haftungsrechtlicher Sicht die Frage, welches rechtliche Verhältnis zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden eines Fahrzeuges besteht. Diese Einordnung ist entscheidend für alle weiteren Fragen.
Haftung bei unentgeltlicher Überlassung
Wird ein Fahrzeug unentgeltlich überlassen, so liegt entweder ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB oder aber ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis vor.
Bei der Leihe handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Dies ist sowohl dem Verleiher, als auch dem Entleiher meist nicht bewusst. Handelt es sich um Leihe, kann der Eigentümer des verliehenen Fahrzeuges die ihm vertraglich und gesetzlich zustehenden Ersatzansprüche gegen den Entleiher geltend machen. Dies betrifft grundsätzlich auch den Rückstufungsschaden, der durch einen verursachten Unfall in der eigenen Haftpflichtversicherung entsteht. Zu den Vertragspflichten gehört auch, dass mit dem Fahrzeug sorgfältig umgegangen werden muss und es im ordnungsgemäßen Zustand, so wie übernommen, zurückgegeben wird.
Gefälligkeitsverhältnis
Handelt es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis, bleibt der „Verleiher“ auf Schadensersatzansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen beschränkt, da ein Vertrag zwischen den Parteien nicht besteht. Derjenige, der sich das Fahrzeug „geliehen“ hat, haftet dann nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Während im Fall der Leihe das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Zeit im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben ist und der Entleiher auch für die Einhaltung von Nebenpflichten aus dem Vertrag haftet. Hierzu gehört zum Beispiel, dass das Fahrzeug nicht verschmutzt wird und über Nacht sicher abgestellt wird.
Ist das Fahrzeug von dem Entleiher allerdings ordnungsgemäß bzw. vertragsgemäß behandelt worden, und ein Schaden ist nachweislich durch einen Dritten entstanden, ist der Entleiher auch insoweit nicht schadenersatzpflichtig. Es ist dann Sache des Eigentümers, den Schaden bei dem Verursacher geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Entleiher das Fahrzeug etwa verkehrswidrig oder besonders gefährdet abgestellt hat.
Abgrenzung zwischen Leihe und Gefälligkeitsverhältnis
Die Unterscheidung zwischen Leihe und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis ist in der Praxis oftmals schwierig. Wer einen vertraglichen Anspruch aus dem Leihvertrag geltend macht, muss im Zweifelsfall beweisen, dass tatsächlich ein Leihvertrag zustande gekommen ist und es sich nicht nur um eine bloße Gefälligkeit handelte. Ohne schriftliche Vereinbarung ist es schwierig zu beweisen, dass beide Parteien den Willen hatten, einen Leihvertrag zu schließen. Für einen Leihvertrag kann sprechen, dass die entliehene Sache relativ hochwertig war und für eine gewisse Dauer mit einem Nutzungsrecht entliehen worden ist. Für ein Gefälligkeitsverhältnis kann sprechen, dass die Sache relativ geringwertig ist, es sich um einen alltäglichen und einmaligen Vorgang gehandelt hat. Ferner kann dafür sprechen, dass es keine Diskussion vorab über die Modalitäten beim Ausleihen gegeben hat.
Im Regelfall muss der Verleiher beweisen, dass ein Leihvertrag geschlossen worden ist. Ohne eine schriftliche Vereinbarung oder Zeugen ist es jedoch schwierig, diesen Beweis zu führen. Ein Gericht hätte dann die Möglichkeit, einen Schadenersatzanspruch abzuweisen, da das Vorliegen eines Leihvertrages nicht nachgewiesen werden konnte.
okaaaay,
ich ging jetz pauschal von ner leihe aus
bei gefälligkeit siehts anders aus, das stimmt...
Du bist ein schöner Freund!
Fährst einen Wagen zu Schrott und versuchst Dich auf Lau zu verdrücken.
Du solltest die 3.500 EUR für den Wagen abdrücken und noch den Schaden für die Rückstufung durch den Haftpflichtschaden ausgleichen.
Ein Unfall kommt schon mal durch technisches Versagen zu Stande, meist liegt ein Verschulden des Fahrers vor!
Unbillig ist es jemanden einen Gefallen zu tun und daraufhin wegen einem diesem nicht mutwillig verursachten Schaden belangt zu werden.
Hier hat Dir Dein Freund einen Gefallen bzw. sein Auto geliehen und Du hast ihm dafür mit einem Schaden gedankt.
Mangels Gefällgkeit, die Du Deinem Freund getan hast, sehe ich keine Möglichkeit Dich vor Ansprüchen zu schützen.
Die Abgrenzung zwischen Leihe und Gefälligkeit mag vielleicht für einen unverschuldet aufgetretenen Motorschaden von Bedeutung sein, nicht aber für einen selbstverschuldeten Unfall.
Jedem ist klar, dass der Freund dieses Risiko nicht tragen wollte.
Ganz am Rande bemerkt.
Der Vater hat mit Dir weder einen Leihvertrag abgeschlossen, noch wollte er Dir eine Gefälligkeit tun.
Das Handeln seines Sohnes muss er nur gegen sich zählen lassen, wenn der Sohn dazu bevollmächtigt war. Da nur der Sohn als berechtigter Fahrer eingetragen war, lag eine solche Vollmacht erkennbar nicht vor.
Den Schein mußt Du Dir vor Fahrtantritt aushändigen lassen, also musstet Du auch wissen wissen wer Eigentümer des Fahrzeuges ist.
Du könntest (streng genommen hast) somit ein Fahrzeug ohne Erlaubnis des Eigentümers und Halters gefahren haben.
Und das ist sogar ein strafrechtlich relevantes Delikt.
Sieht richtig schlecht für Dich aus.
Du solltest sehr freundlich zum Vater sein und den Schaden zügig bezahlen.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Du bist ein schöner Freund!
Fährst einen Wagen zu Schrott und versuchst Dich auf Lau zu verdrücken.
(...)
Das triffts aufn Punkt
Grüße
Schreddi