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Unfallflucht auch bei sehr geringem Wert?

Themenstarteram 22. März 2014 um 16:07

Hallo,

ich bin neu hier und bei mir brennt die Frage, ob der Straftatbestand Fahrerflucht auch dann erfüllt ist, wenn die beschädigte Sache auch sehr geringen Wert hat bzw. wertlos ist.

Parallel dazu, soweit ich weiß, ist an sich ein Diebstahl nach Rechtslage auch dann gegeben, auch wenn die enteignete Sache keinen Verkehrswert hat.

Genauso heiße es bei Sachbeschädigung bzw. Fahrerflucht, wie mir jemand erzählte.

Demnach würde das bedeuten, dass eine Fahrerflucht auch dann gegeben ist, wenn man z.B. an der Baustelle einen Leitkegel umfährt, sodass die Handlung dennoch mit 7 Punkten geahndet wird.

Oder wenn man ein verrostetes altes Fahrrad streift, das an sich kaum einen Verkehrswert hat.

Zudem brauche das Opfer nicht mal eine Anzeige zu erstatten, da dies ein Offizialdelikt sei.

Unterm Strich wird man aus verkehrsrechtlicher Sicht genauso behandelt, wie derjenige. der eine teure Limousine rammt und abhaut.

Was sagt eigentlich Ihr dazu?

Grüße

Beste Antwort im Thema

Die Verkehrsunfallflucht ist als Straftatbestand nicht vom Wert der beschädigten Sache bzw. der Höhe des Schadens abhängig.

Somit sind die von dir aufgeführten Punkte alle korrekt.

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Die Verkehrsunfallflucht ist als Straftatbestand nicht vom Wert der beschädigten Sache bzw. der Höhe des Schadens abhängig.

Somit sind die von dir aufgeführten Punkte alle korrekt.

am 22. März 2014 um 16:12

Eine Minute gegoogelt

 

Regelung im Straftrecht zur Unfallflucht

 

"Für Unfälle mit Sachschäden bis zu 1.000 Euro im so genannten ruhenden Verkehr (z.B. Parkrempler und sonstige Schäden an abgestellten Fahrzeugen, Beschädigen von Verkehrsschildern, Straßenbäumen, Häuserwänden) muss das Gericht die Strafe mildern oder kann ganz von einer Bestrafung wegen Unfallflucht absehen, wenn der Täter Reue zeigt und sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei meldet. Das ergibt sich aus dem § 142 Abs. 4 StGB. Da diese Bestimmung im Strafrecht aber nicht grundsätzlich Straffreiheit garantiert, sondern der Beschuldigte letztlich doch dem freien Ermessen des jeweiligen Staatsanwalts bzw. Richters ausgesetzt ist, birgt ein nachträgliches Melden des Unfalls doch ein RestrRisiko für den Unfallverursacher. Dies gilt insbesondere wenn beim Unfall Alkohol im Spiel war."

 

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/.../unfallflucht-bagatellschaden.htm?...

 

Das "Restrisiko" hat der Unfallflüchtige allerdings auch dann, wenn er sich nicht selbst bei der Polizei meldet. Die Tat kann nämlich immer noch von einem Zeugen beobachtet worden sein.

Themenstarteram 22. März 2014 um 16:23

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Eine Minute gegoogelt

Regelung im Straftrecht zur Unfallflucht

"Für Unfälle mit Sachschäden bis zu 1.000 Euro im so genannten ruhenden Verkehr (z.B. Parkrempler und sonstige Schäden an abgestellten Fahrzeugen, Beschädigen von Verkehrsschildern, Straßenbäumen, Häuserwänden) muss das Gericht die Strafe mildern oder kann ganz von einer Bestrafung wegen Unfallflucht absehen, wenn der Täter Reue zeigt und sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei meldet. Das ergibt sich aus dem § 142 Abs. 4 StGB. Da diese Bestimmung im Strafrecht aber nicht grundsätzlich Straffreiheit garantiert, sondern der Beschuldigte letztlich doch dem freien Ermessen des jeweiligen Staatsanwalts bzw. Richters ausgesetzt ist, birgt ein nachträgliches Melden des Unfalls doch ein RestrRisiko für den Unfallverursacher. Dies gilt insbesondere wenn beim Unfall Alkohol im Spiel war."

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/.../unfallflucht-bagatellschaden.htm?...

 

Auch wenn man zur Tatzeit als sehr vermindert schuldfähig gehandelt wird, wird man trotzdem mit 7 Punkten geahndet.

Zitat:

Original geschrieben von spyguy

Auch wenn man zur Tatzeit als sehr vermindert schuldfähig gehandelt wird, wird man trotzdem mit 7 Punkten geahndet.

Da müßte zunächst einmal vor einem Gericht die verminderte Schuldfähigkeit festgestellt werden. Automatisch erhält man die nicht, wenn man nicht gerade aus einer geschlossenen Anstalt ausgebrochen ist und danach ein Kraftfahrzeug gestohlen hat.

Fahrerflucht ist Fahrerflucht. Wer sich aus den Staub macht, macht sich strafbar. Deshalb finde ich die Reglung genau richtig, wie sie aktuell ist. Seit wann dürfen Unfallverursacher sich entscheiden, welche Sachen wertlos sind?

Themenstarteram 22. März 2014 um 16:55

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Fahrerflucht ist Fahrerflucht. Wer sich aus den Staub macht, macht sich strafbar. Deshalb finde ich die Reglung genau richtig, wie sie aktuell ist. Seit wann dürfen Unfallverursacher sich entscheiden, welche Sachen wertlos sind?

Es gibt auch Fälle, die aus moralischer Sicht gar nicht so verkehrt und damit anzuprangern sind, weil solche an sich den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit im Widerspruch stehen.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Die Verkehrsunfallflucht ist als Straftatbestand nicht vom Wert der beschädigten Sache bzw. der Höhe des Schadens abhängig.

Somit sind die von dir aufgeführten Punkte alle korrekt.

...nicht so ganz richtig. Ein Schaden sollte schon vorhanden sein, ansonsten liegt kein Unfall vor! Die Schadensgrenzel liegt in etwa bei 50 €.

Fährst du jetzt z. B. eine Schachtel Zigaretten kaputt und entfernst dich von der "Unfallstelle" wird nicht wegen Unfallflucht ermittelt, da kein Unfall vorliegt (Definition Unfall = Schaden > 50 €).

N.T.

Themenstarteram 22. März 2014 um 17:09

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Die Verkehrsunfallflucht ist als Straftatbestand nicht vom Wert der beschädigten Sache bzw. der Höhe des Schadens abhängig.

Somit sind die von dir aufgeführten Punkte alle korrekt.

...nicht so ganz richtig. Ein Schaden sollte schon vorhanden sein, ansonsten liegt kein Unfall vor! Die Schadensgrenzel liegt in etwa bei 50 €.

Fährst du jetzt z. B. eine Schachtel Zigaretten kaputt und entfernst dich von der "Unfallstelle" wird nicht wegen Unfallflucht ermittelt, da kein Unfall vorliegt (Definition Unfall = Schaden > 50 €).

N.T.

Naja aber das Ganze gilt immerhin als strafbare Handlung und wird dennoch nach öffentlichem Interesse verfolgt. Denn es heißt ja nicht, dass ich mir es erlauben darf eine Sache bis 50€ zu beschädigen.

Dabei wird das Verfahren evtl. gegen eine Auflage eingestellt, aber die Frage ist, ob dabei dennoch die 7 Unkten aufgebrummt werden.

 

Zitat:

Original geschrieben von spyguy

Es gibt auch Fälle, die aus moralischer Sicht gar nicht so verkehrt und damit anzuprangern sind, weil solche an sich den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit im Widerspruch stehen.

Wie sähe ein solcher Fall konkret aus?

Themenstarteram 22. März 2014 um 17:15

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von spyguy

Es gibt auch Fälle, die aus moralischer Sicht gar nicht so verkehrt und damit anzuprangern sind, weil solche an sich den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit im Widerspruch stehen.

Wie sähe ein solcher Fall konkret aus?

Wenn die als wertlos beschädigte Sache für das Opfer keine Bedeutung hat und der Schädiger trotzdem verurteilt wird. Oder wenn die Sache überhaupt an sich herrenlos ist und der Schädiger bestraft wird.

Stichwort: Offizialdelikt

Gegen solche Urteile könnte der Verurteilte Revision bei der nächsthöheren Instanz einlegen.

Wobei aber auch viele Unfallfluchten nicht mal mit 7 Punkte und erst recht nicht vor Gericht landen.

Themenstarteram 22. März 2014 um 17:36

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Gegen solche Urteile könnte der Verurteilte Revision bei der nächsthöheren Instanz einlegen.

Ich nenne mal ein Beispiel:

Man rammt mit dem Kfz, wie schon im Beispiel gesagt, ein Schrottrad, auf dem bereits schon Moos wächst, aber angeschlossen ist. Dabei würde man vielleicht aus moralischer Sicht denken, dass das Rad eh niemandem gehört oder dass Der Besitzer den Besitz aufgegeben hat. Aber rein rechtlich ist das Rad nie herrenlos und hat trotzdem etwas Wert. Und wenn dabei die Polizei das sieht, dann zeigen die den Verursacher an. Einer Zustimmung der "Opfers" bedarf die Sache nicht, da diese Situation ohnehin den Strafantrag (seitens des Besitzers) nicht erfordert. Und nach Rechtslage ist an sich jedes Fahrrad nicht herrenlos, das angeschlossen ist. In dem Falle muss der Schädiger es von sich selbst beweisen, dass die beschädigte Sache herrenlos ist. Aber das kann er nie.

Und da bringt die Revision nichts.

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