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Verkauf von Privat an Händler

Themenstarteram 7. Januar 2022 um 14:06

Hallo,

Wie sieht bei einem Verkauf eines PKW von Privat an einen Autohändler die Gewährleistungs- und Haftungsausschluss aus?

Kann ich diese ausschliessen wie bei Verkauf von Privat an privat?

Und wo kann ich dafür gute Vorlagen finden? Adac?

Ich verkaufe einen jungen Gebrauchten mit 2 Jahren Rest Herstelleegarantie.

Auf was ist sonst noch zu achten? Danke

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15 Antworten

Ich verschieb' das mal in den Autoverkauf

-

Warum nicht Haftung und Gewährleistung ausschließen ?

Zur Not in den Vertrag extra aufführen.

Das Autohaus hat Verträge.

Du machst i.d.R ja nix anderes, als wenn Du ein Fahrzeug in Zahlung gibst.

Dann kauft der Händler ja auch an. ;)

doppelt

Themenstarteram 7. Januar 2022 um 15:51

Zitat:

@olli27721 schrieb am 7. Januar 2022 um 16:24:37 Uhr:

Ich verschieb' das mal in den Autoverkauf

-

Warum nicht Haftung und Gewährleistung ausschließen ?

Zur Not in den Vertrag extra aufführen.

Das Autohaus hat Verträge.

Du machst i.d.R ja nix anderes, als wenn Du ein Fahrzeug in Zahlung gibst.

Dann kauft der Händler ja auch an. ;)

Ich will ja die Haftung und Gewährleistung ausschliessen. Die Frage ist ob man das darf in diesem Fall rechtlich gesehen? Ein Händler darf es nicht wenn er an Privat verkauft.

Wenn der PKW nicht gewerblich genutzt wurde, sondern privat, dann kann man die Gewährleistung (Mängelhaftung) genau so wie bei einem Verkauf an Privat ausschließen.

Da er sagt das er den Privat verkauft darf er die Sachmängelhaftung ausschließen.

Nimm es oder lass es dementsprechend im Vertrag aufnehmen.

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 7. Januar 2022 um 17:02:00 Uhr:

Wenn der PKW nicht gewerblich genutzt wurde, sondern privat, dann kann man die Gewährleistung (Mängelhaftung) genau so wie bei einem Verkauf an Privat ausschließen.

Nicht ganz richtig - auch beim gewerblichen genutzten Fahrzeug kann die Gewährleistung bei einem gewerblichen Käufer ausgeschlossen werden.

Themenstarteram 7. Januar 2022 um 17:47

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 7. Januar 2022 um 18:36:52 Uhr:

Da er sagt das er den Privat verkauft darf er die Sachmängelhaftung ausschließen.

Nimm es oder lass es dementsprechend im Vertrag aufnehmen.

Ich verkaufe als Privat Person an einen gewerblichen Anbieter. Ok, dann werde ich die Haftung und Gewährleistung ausschließen.

Ich hab ganz dunkel eine BGH(?)-Entscheidung älteren Datums in Erinnerung, dass die Gewährleistung stillschweigend beim Verkauf an einen Händler ausgeschlossen wird. Würde es trotzdem immer in den Vertrag schreiben.

Das wäre mir neu.

Ich weiß nur das ein Privatverkäufer die Sachmangelhaftung explizit ausschließen muss.

Ok, verkauf an Händler mag wieder anders sein.

Te, mach es einfach dann bist du auf der sicheren Seite und es gibt nachher keine Diskussionen.

Mir nicht, es soll damit der Verbraucher beim Kauf von Gewerbetreibenden geschützt werden. Gewerbetreibende hält der Gesetzgeber als Käufer für nicht schützenswert, ist deren tägliches Geschäft und da sollten sie sich auskennen.

Ich hätte gern gewusst, was der TE mit Haftung meint?

Wenn der Wagen verkauft ist, für was solle er denn noch haften???

Gruß jaro

P.S. Nimm einen normalen Kaufvertrag vom ADAC, da machst nix falsch.

Themenstarteram 7. Januar 2022 um 18:53

Haftung für Sach- und Rechtsmängel

https://www.bussgeldkatalog.org/.../

Der Unterschied zwischen Haftung und Gewährleistung

Möchte jemand ein Auto privat verkaufen, sollte der Haftungsausschluss in den Vertrag aufgenommen werden. Was umfasst nun aber genau der Begriff der Haftung und wie grenzt sich dieser von der Gewährleistung ab?

Die Gewährleistung regelt die Behebung von Mängeln an der Sache. Ist der Gebrauchtwagen also nicht funktionstüchtig oder weist Schäden auf, die über gewöhnliche Verschleißspuren hinausgehen, sind diese laut Gewährleistungsrecht zu beheben.

Beim Autoverkauf hat die Haftung eine andere Bedeutung. Hier sind nicht Schäden und Mängel am Produkt an sich, sondern Folgeschäden betroffen, die durch fehlerhafte Waren ausgelöst werden. Zu den geschützten Rechtsgütern gehören Leben, Körper und Gesundheit.

Im Vertragsrecht werden beide Begriffe mit ihren unterschiedlichen Folgen nicht scharf voneinander getrennt. Die Begründung liegt darin, dass laut § 437 BGB Gewährleistung und Haftung nebeneinander bestehen und sich wechselseitig ergänzen. Beide Bereiche sind also immer in Verbindung miteinander zu betrachten.

Bei einem Autoverkauf von privat besagt der Haftungsausschluss, dass der Verkäufer nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit einer anderen Person aufkommt, die durch einen Mangel am Fahrzeug entstanden sind.

Ah, Danke.

Gruß jaro

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