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Versicherung zahlt nicht alles bei Unfall im Ausland

Themenstarteram 30. Mai 2013 um 5:36

Folgendes ist passiert:

Eine Deutsche verursacht mit ihrem in D zugelassenen Fahrzeug in der Schweiz aufgrund mehrerer Verkehrsverstösse in Folge, welche polizeilich dokumentiert wurden, einen Unfall und beschädigt 3 Fahrzeuge, ein Haus und einen Gartenzaun.

Alles wird polizeilich dokumentiert, die Lenkerin verliert auf der Stelle den Führerausweis, erkennt ihre Schuld an und unterschreibt das Protokoll entsprechend und es kommt Tage später auch ein Gutachter der Versicherung und sieht sich die Schäden bzw. die Reparaturofferten an.

Dann schreibt die Versicherung die einzelnen Geschädigten an und teilt mit dass man aufgrund der grossen Kostendifferenz zwischen CH und D und der nicht erwiesenen alleinigen Schuld der Versicherten nur max. 50% des Schadens bezahle, ohne MwSt., dies entspräche den Beträgen die in D für diesen Schaden fällig würden.

Der Schaden am Gebäude werde gar nicht bezahlt da dort am gleichen Tag noch repariert wurde (Fenster, Haustür und Wand waren defekt, -21°C Aussentemperatur), ein Gutachten wurde jedoch davor erstellt.

Ist das Vorgehen so rechtens?

Wer bestimmt die Schuldfrage? Ich dachte immer das tun Polizei bzw. Gericht?

 

Die Unfallstrecke war eine steile, enge Bergrastrasse, leicht mit Schnee und Eis bedeckt, leichter Schneefall, -20°C, die Fahrerin ist den Berg hinunter gefahren.

Die Verkehrsverstösse gem. Polizeiprotokoll:

-Nicht beherrschen des Fzg

-Unangemessene Geschwindigkeit

-Unangemessene Ausrüstung des Fzg (Winterreifen 12 Jahre und unterhalb Mindestprofiltiefe, Fzg aber erst 5 Jahre, die Reifen hat sie angeblich erst in der Bucht gekauft)

-Grobe Missachtung der Vortrittsregeln (wer den Berg hoch fährt hat vortritt)

Der Führerausweis wurde auf der Stelle beschlagnahmt und eine 4Stellige Sicherheitsleistung musste bezahlt werden, das Auto war ohnehin nicht mehr fahrbar.

Unfallhergang:

Die Dame kommt die enge, steile und kurvige Bergstrasse herunter und hält trotz sichtbarem Gegenverkehr nicht in der Haltebucht auf ihrer Seite an sondern fährt mit hoher Geschwindigkeit (angeblich sei sie gerutscht) weiter, trifft das erste Auto im Gegenverkehr seitlich-frontal, rutscht seitlich weg, trifft 2 parkierte Fahrzeuge, rutscht dann durch den Gartenzaun gegen das Haus und kommt dort erst in der Hauseingangstür zum stehen. Also wirklich massiv zu schnell für die Witterung.

 

Beste Antwort im Thema
am 30. Mai 2013 um 7:45

Ja, die weitverbreitete Masche der (deutschen) Versicherungen. Schaden kleinreden ohne irgendeine Basis und warten, ob jemand klagt. In der Summe günstiger als immer gleich zu bezahlen.

Da hilft wirklich nur zum Anwalt und Klagen. Die deutschen Versicherungen sind rotzfrech, da der Automobilbereich defizitär hoch drei ist. Viel Glück.

Amen

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am 30. Mai 2013 um 6:05

Das soll jetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung sein und auch nicht die Antwort auf die Schuldfrage:

Die Schuldfrage wurde im Rahmen der 'polizeilichen Ermittlungen' von schweizer Behörden schon hinreichend geklärt, notfalls muss das ein schweizer Gericht entscheiden. Der Unfall wurde zwar von einer Deutschen verursacht, in der Schweiz spielt das aber keine Rolle, da dort ja Schweizer Recht gilt.

Allein die Beschlagnahme des Führerscheins (der m.E. nicht rechtens ist, weil es sich ja um ein von einer deutschen Behörde ausgestelltes Dokument handelt) und die Verhängung einer Sicherheitsleistung dürften eindeutig genug sein.

Gleiches betrifft die Schadenhöhe, die nun mal nach schweizer Kosten zu beurteilen ist.

Im Umkehrschluß wird sich die Versicherung z.B. kaum dazu bereit erklären, einen Schaden in einem Niedriglohnland (z.B. Slowenien) nach deutschen Maßstäben, d.h. höher zu regulieren.

Hier hat die Versicherung m.E. keine Chance ihr Ansinnen durchzusetzen, allerdings sei es den Geschädigten dringend zu raten, dagegen mindestens Widerspruch einzulegen und die Versicherung ggf. zu verklagen.

LG

Christian

am 30. Mai 2013 um 7:45

Ja, die weitverbreitete Masche der (deutschen) Versicherungen. Schaden kleinreden ohne irgendeine Basis und warten, ob jemand klagt. In der Summe günstiger als immer gleich zu bezahlen.

Da hilft wirklich nur zum Anwalt und Klagen. Die deutschen Versicherungen sind rotzfrech, da der Automobilbereich defizitär hoch drei ist. Viel Glück.

Amen

Zitat:

Original geschrieben von martinde001

...

Die Unfallstrecke war eine steile, enge Bergrastrasse, leicht mit Schnee und Eis bedeckt, leichter Schneefall, -20°C, die Fahrerin ist den Berg hinunter gefahren.

Die Verkehrsverstösse gem. Polizeiprotokoll:

-Nicht beherrschen des Fzg

-Unangemessene Geschwindigkeit

-Unangemessene Ausrüstung des Fzg (Winterreifen 12 Jahre und unterhalb Mindestprofiltiefe, Fzg aber erst 5 Jahre, die Reifen hat sie angeblich erst in der Bucht gekauft)

-Grobe Missachtung der Vortrittsregeln (wer den Berg hoch fährt hat vortritt)

...

Hallo Martin,

nur meine persönliche Meinung.

Könnte mir Vorstellen, daß die Versicherung ein Mitverschulden des Straßenbaulastträgers, wegen nicht ausreichendem Winterdienst oder anderer geeigneter Maßnahmen, annimmt.

Die verzeichneten Verkehrsverstöße sind für mich, bis auf die nicht ausreichende Profiltiefe, wenig überzeugend.

Wenn eine Straße extrem steil und zudem eisglatt ist, dann kann sie u. U. unbefahrbahr sein, egal wie gut man fährt und dann hätte die ggf. sogar gesperrt werden müssen.

Für die Geschädigten ist das natürlich unbefriedigend, es wird aber wohl der juristische Weg beschritten werden müssen, wobei der Ausgang eines Verfahrens nicht mit Sicherheit vorherzusagen ist.

Liebe Grüße

Herbert

am 30. Mai 2013 um 10:31

Zitat:

Original geschrieben von Amen

Ja, die weitverbreitete Masche der (deutschen) Versicherungen.

Uff - ich lebe noch, aber man gerade so - war kurz von totlachen.

Französischen, italienische, griechische, spanische und auch bulgarische Versicherungen zahlen - wie jedes Kind weiß - großzügig, sofort und ohne langweilige Prüfung der Rechtslage, unabhängig von ihren Versicherungsbedingungen und auch dann, wenn sie eigentlich gar nicht müssten. Einen Vorschuss gibt es immer per Expressüberweisung. Sollte er zu hoch gewesen sein, darf man den Rest samt Zinsen selbstverständlich behalten.

Amen

PS: Zur Rechtslage kann ich auch nichts beitragen - sie ist mir ebenfalls nicht so bekannt, dass sie dem TS weiterhelfen würde.

Nach meiner Kenntnis ist nach dem am Unfallort geltenden Recht abzufinden; das kann in vielen Ländern weniger sein, als bei uns üblich (besonders bei Pauschalen). Wie das in der Schweiz anzuwendende Schadensrecht aussieht, weiß ich ebenfalls nicht.

Den Schädiger legt zunächst einmal die Versicherung fest. Die Ermittlungsakte der Polizei kann eine Grundlage sein. Muss es aber nicht. Ist der Geschädigte mit der Entscheidung des Versicherers nicht einverstanden, bleibt der Widerspruch und ggf. der Rechtsweg. Und weil Letzterer sehr teuer und risikobehaftet sein kann, halte ich die 50 ... 100 EUR für eine Verkehrsrechtsschutzversicherung für genauso wichtig wie eine Privathaftpflicht-Versicherung.

Tach,

wie das mit Unfallabwicklungen, Versicherungsleistungen usw. in der Schweiz ist, weiß ich nicht, aber:

Zitat:

Wenn eine Straße extrem steil und zudem eisglatt ist, dann kann sie u. U. unbefahrbahr sein, egal wie gut man fährt und dann hätte die ggf. sogar gesperrt werden müssen.

In der Schweiz werden Straßen nicht so geräumt, wie sich der deutsche Durchschnittsautofahrer das für seine "Fahrkünste" wünscht. In der Schweiz werden Straßen nur gesperrt wenn gar nichts mehr geht oder bei Lawinengefahr.

Nachdem hier von einer Bergab-, Bergauffahrt geschrieben wird, war mit Sicherheit das Verkehrsschild 268 (Schneeketten vorgeschrieben) aufgestellt, dann müssen die bei solch einem Wetter auch aufgezogen werden. Zusätzlich war wahrscheinlich das Verkehrszeichen 114 (Schleuder- oder Rutschgefahr) mit dem Zusatz "keine Schwarzräumung" aufgestellt. Wer bei Zeichen 268 ohne Schneeketten einen Schaden verursacht, wird mit den Schweizer Behörden keinen Spaß haben.

Wer in der Schweiz im Winter mit alten, abgefahrenen Winterreifen und ohne Schneeketten (mindestens an Bord) unterwegs ist, ist eine potentielle Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.

Die Versicherung wird sich auch noch auf grobe Fahrlässigkeit beziehen, d.h. evtl. keine Kaskoentschädigung und bis 5000 € Regress beim Versicheurngsnehmer aus dem Haftpflichtschaden.

Ansonsten schließe ich mich den Vorpostern an, welche den Gang zum Anwalt empfehlen.

Salve und schönen Feiertag,

remarque

Themenstarteram 30. Mai 2013 um 14:32

Zu den Fragen:

Führerschein:

Die Polizei darf den Führerschein beschlagnahmen. Normalerweise wird bei Touristen die nur im Transit durch die CH fahren die Fahrerlaubnis für die CH mündlich aberkannt und jemand anderes muss fahren. Dieser Umstand wird auch im Computer vermerkt.

Im Fall dass die Person aber z.b. wie in diesem Fall, als Touristin in der CH für 2-3 Wochen Aufenthalt hat, wird der Führerschein entzogen und nach D zurück geschickt. Hinzu kommt dass für jeden einzelnen der Verkehrsverstösse alleine ein mindestens 3monatiger Führerausweis entsteht. Hier (wie auch in I, A, L, F, B) wird jeder Verstoss separat geahndet und nicht nur der höchste, wie z.b. in D.

Somit wäre die Beschlagnahme korrekt.

 

Strasse:

Bergstrassen, die keine Hauptstrassen sind müssen nicht "schwarz" geräumt werden. Zudem ist im Winter auf 1500m mit unmittelbar einsetzenden Schneefall jederzeit zu rechnen, ebenso mit glatten Strassen. Eigendlich müssen Nebenstrassen gar nicht geräumt werden und bis eine Strasse hier als unpassierbar gilt muss schon viel passieren, zumal es in dem Tal nur diese Strasse gibt.

Es braucht auch kein "Schneeketten" Schild, denn jeder Autofahrer ist selbst verpflichtet dem Strassenzustand angemessene Vorkehrungen zu treffen oder nötigenfalls die Fahrt abzubrechen. So steht es im übrigen auch in D im Gesetz, hierzu trifft auch §1 STVO zu.

Reist man ins Ausland, sollte man sich vorher informieren, und wenn das Geld noch nicht mal für neue WR reicht, sollte man besser zu Hause bleiben.

Der Gutachter geht von einer Geschwindigkeit von ca. 65kmh beim ersten Aufprall auf das stehende Fahrzeug im Gegenverkehr aus. Das war mehr als zu schnell und schon gar nicht der Witterung angemessen. Wenn man die Strasse kennt und es trocken ist und man wirklich gut fahren kann, dann kann man vielleicht versuchen die Strasse mit 80 zu fahren, aber nur dann, im Winter niemals.

Wer in die Berge will muss sich entsprechend ausrüsten und informieren.

Wäre das in Italien oder noch schlimmer in Spanien passiert, könnte die Fahrerin froh sein nicht bis zur (gerichtlichen) Klärung der Angelegenheit und Rückzahlung der Kosten in U-Haft zu sitzen.

Hinzu kommt:

Wäre es 200m vorher passiert, ging es 350m abwärts, ohne Bäume frontal auf die Felswand. Leitplanken stehen hier nur an den wirklich gefährlichen Stellen oder da wo viele Touristen sind. Die meisten Strassen sind ungesichert aber es passiert trotzdem kaum etwas weil es jeder weis. Wem doch was passiert weil er zu flott oder unangemessen unterwegs ist, da könnte man dann sagen: Natürliche Auslese....

Zudem kommt hinzu: Da wo der "Flachländer" in seinem Allrad-SUV mit vor Angst verkrampften Fingern, schwitzend und mit Schneeketten auf allen Rädern herumrutscht, fahren die "Bergler" noch locker ohne Schneeketten mit dem Hecktriebler hoch. Ich habe es auch gelernt seit ich da wohne :) der erste Winter war die Hölle für mich.

am 30. Mai 2013 um 14:50

Zitat:

Original geschrieben von situ

Zitat:

Original geschrieben von Amen

Ja, die weitverbreitete Masche der (deutschen) Versicherungen.

Uff - ich lebe noch, aber man gerade so - war kurz von totlachen.

Was immer "kurz von totlachen" ausserhalb von Legastheniker-Kreisen heissen soll :

Danke für Deinen Sermon. In diesem Fall ging es um eine deutsche Versicherung, der Vorgang war aber in der Schweiz, daher habe ich diesen Fakt in Klammern hinzugefügt - und damit KEINERLEI Aussage über die Zahlungsmoral von Versicherungen irgendeines anderen Lands gemacht. Ist die Aussage eines so einfachen Textes heutzutage schon nicht mehr zu verstehen?

Ergo: Kotz Dich doch woanders über franz. etc. Versicherungen aus - und verfälsche Zitate nicht, auch nicht die Zeichen.

Amen

 

am 30. Mai 2013 um 17:15

Zitat:

Original geschrieben von Amen

Zitat:

Original geschrieben von situ

Uff - ich lebe noch, aber man gerade so - war kurz von totlachen.

Was immer "kurz von totlachen" ausserhalb von Legastheniker-Kreisen heissen soll :.....

Ergo: Kotz Dich doch woanders über franz. etc. Versicherungen aus - und verfälsche Zitate nicht, auch nicht die Zeichen. Amen

Es soll dir selbstverständlich erläutert werden. Manche Leser werden den Tippfehler nach einer angemessenen geistigen Anstrengung selbst korrigieren können. Sollte heißen "war kurz vor dem Totlachen" - das konntest du natürlich nicht verstehen. Wie auch.

Völlig zu Recht beanstandest du meine Zitierkunst und ich trage hier nach, dass die Hervorhebung im Zitat von mir eingefügt war. Dies tat ich, um zu meinem Kommentar einen eindeutigen Bezug herzustellen.

Ich beliebe selbst zu entscheiden, wo ich über was kotze. Auch hier hatte ich versäumt, wenigsten als Fußnote "Achtung, nicht ernst gemeint", dazu zu schreiben.

Weil von meiner Seite das Thema erschöpfend abgehandelt ist, schließe ich mit einem fröhlichen "Amen".

 

am 31. Mai 2013 um 8:24

Zitat:

Original geschrieben von 1302LSCabrio71

Allein die Beschlagnahme des Führerscheins (der m.E. nicht rechtens ist, weil es sich ja um ein von einer deutschen Behörde ausgestelltes Dokument handelt) und die Verhängung einer Sicherheitsleistung dürften eindeutig genug sein.

Wieso sollte das nicht rechtens sein?!?

Auch in Deutschland kann ein ausländ. Führerschein zum Zwecke der Eintragung eines deutschen Fahrverbotes sichergestellt / beschlagnahmt werden!

Die schweiz. Behörden werden schon wissen was sie dürfen und was nicht, aber auf keinen Fall werden sie sich vom Bauchgefühl eines Deutschen reinreden lassen.

am 31. Mai 2013 um 11:23

Sie wissen es.

Eine im Ausland einbehaltene - von deutschen Behörden ausgestellte - Fahrerlaubnis wird den deutschen Behörden mit einem entsprechenden Vermerk zugesandt.

Natürlich eine tragische Geschichte.

Allerdings nicht unüblich.

Ich erinnere mich an einen Thread in einem anderen großen Autoforum.

Dort hat ein User doch allen ernstes gefragt, ob er sein Auto nicht in Rumänien versichern kann. Dort ist es für deutsche Verhältnisse sehr günstig, da die Deckungssumme nur bei 20.000,-€ liegt.

Jetzt kann sich jeder vorstellen, was passiert wenn ein so versichertes Fahrzeug einen Unfall verursacht.

Grundsätzlich gilt innerhalb der EU eine eindeutige Regelung: Bei Unfällen in der EU geht das Recht des Landes in dem der Unfall geschehen ist vor dem Vertragsrecht aus dem Land des Unfallverursachers.

Soweit so gut - nur das die Schweiz nicht zur EU gehört und folglich sich nicht auf diese EU Regelung berufen kann.

Daher gilt: Es wird entschädigt bis zur vergleichbaren Höhe des Schadens in D. Den Rest muss der Geschädigte einklagen.

Btw.: Wenn ein Schweizer hier einen Unfall verursacht, läuft es auch nicht anders. Da hat man in der Schadenregulierung plötzlich das Gefühl, in der Schweiz werden Autos und Reparaturen verschenkt - so billig wie es die Schweizer Versicherungen darstellen.

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von Lexley

 

Soweit so gut - nur das die Schweiz nicht zur EU gehört und folglich sich nicht auf diese EU Regelung berufen kann.

Daher gilt: Es wird entschädigt bis zur vergleichbaren Höhe des Schadens in D. Den Rest muss der Geschädigte einklagen.

Nö!

 

siehe:

www.adac.de/.../...f%C3%BCr%20Auslandsunf%C3%A4lle%20Schweiz_37941.pdf

 

O.

Themenstarteram 5. Juni 2013 um 20:57

Nein, so ist es eben nicht.

Die Versicherung hat das zu zahlen was gefordert und belegt wird.

Es gibt Abkommen darüber. Die CH ist zwar nicht EU/EWR aber sie hat Verträge mit denen.

Wäre das nicht so, müsste jeder D der in die CH fährt eine zusätzliche Versicherung abschliessen.

Dies gibt es z.b. wenn ein D nach TR oder Asien mit dem Auto fährt. Dort muss für jedes Land welches diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat eine Versicherung abgeschlossen werden, auch zu erkennen an dem Deckungsausschluss auf der Versicherungskarte.

Steht das Land auf der grünen Karte ist die Versicherung dort verpflichtet das zu zahlen was verlangt wird. Ansonsten gehts vor Gericht. Noch schlimmer wenn er der D Ableger einer CH Versicherung ist....

In keinem Land der Erde "hat die Versicherung das zu zahlen, was verlangt wird".

 

Sie hat die berechtigten Ansprüche des Geschädigten zu erstatten.

Dabei gilt in aller Regel das Recht des Landes, im dem der Unfall passiert ist.

 

Das ist auch in der Schweiz so.

 

 

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