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Was darf ich ziehen? (T4 FSK B)

Themenstarteram 26. November 2019 um 14:16

Ich hatte folgendes Gedankenspiel:

 

 

Der T4 68PS Diesel hat eine gebremste Anhängelast von 1485kg (Der 88PS sogar 2000kg, und auf 2500kg auflastbar angeblich, aber ich nehme mal den kleinen für die weitere Rechnung).

T4 Eigengewicht liegt bei 1536kg leer.

Moderne Tieflader kommen im Schnitt auf ca 500kg Eigengewicht.

Der Kadett selbst wiegt 785kg.

Ergibt zusammen eine Anhängelast von 1285kg und ein Gesamtgewicht des Gespanns (T4+Anhänger+Kadett) von 2821kg.

Und selbst wenn man einen T4 mit größerem Motor und 1702kg Eigengewicht nimmt, käme man auch nur auf 2987kg Gesamtgewicht fürs Gespann.

Somit unterläge man doch noch der "zulässige Gesamtmasse der Kombination von Hänger und Pkw auf maximal 3.500 kg" die man mit dem normalen B Schein ziehen darf und beim T4 bewegt man dich doch ebenso in der rechtlich einwandfreien Anhängelast.

 

So dachte ich jedenfalls. ;) Ein Bekannter meinte zu mir allerdings "Nein geht nicht. Mit dem T4 darfst du leider nur 700kg ziehen, oder brauchst den BE." Seiner Argumentation konnte ich leider nicht folgen und mir daher auch nicht merken.

Daher frage ich einmal hier.. vielleicht kann es mir ja jemand verständlich erklären.

Warum ist das so?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@gardiner schrieb am 27. November 2019 um 08:46:16 Uhr:

Zitat:

Ich glaub das ist mittlerweile überholt

Ich bin mir mal sicher, dass es nicht überholt ist und/ oder dass Du Deinen Fahrlehrer falsch verstanden hast. In §42 StVZO steht nach wie vor drin, dass die gezogene Anhängelast bei PKW nicht die zGM des Zugfahrzeugs überschreiten darf.

Und meines Wissens nach ist die StVZO durchaus weiter in Kraft.

Thema verfehlt, weil es doch um das Fahrerlaubnisrecht geht. Und nach der früheren Definition der Klasse B durfte die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (nicht die Anhängelast) nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs (nicht die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs).

Und weil die frühere Regelung auch für Alt-Inhaber einer Klasse B nicht mehr gilt, war die Aussage von @Rosigeredder, dass das mittlerweile überholt ist, völlig richtig.

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Also hier steht da was anderes:

https://www.t4forum.de/.../index.php?...

Somit wärst du immer über die 3,5t...

https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/b-fuehrerschein/

sagt dann nein, brauchst den BE, weil zul. Gesamtgewicht des Gespanns über 3,5t liegt.

HTC

Zitat:

Was darf ich fah­ren? mit Führerscheinklasse B

? Pkw + An­hänger mit einer zulässi­gen Gesamt­masse bis maximal 750 kg

? Pkw + An­hänger mit einem zulässi­gen Gesamt­gewicht über 750 kg, wenn die zulässi­ge Gesamt­masse des Gespanns maximal 3.500 kg beträgt

Nicht vergessen, bei der Führerscheinklasse kommt es immer auf das zGG (bzw. zGM) an, die Anhängelast ist irrelevant.

Bei der Anhängelast geht es letztlich darum wie viel du anhängen darfst (also das tatsächliche Gewicht des Anhängers unabhängig davon wie viel er denn laden könnte).

Du darfst ein 3,5 t zGG Anhänger mit 1 t Leergewicht anhängen, aber fahren darfst du dass nur mit BE.

Interessant ist also das zGG des T4 und des Anhängers, liegt dass unter 3,5 t, darfst du das fahren.

Die wichtigste Angabe hast du vergessen: Was darf der Bulli maximal wiegen (zulässige Gesamtgewicht, zGG)?

edit: soviel schonmal vorneweg: Das wird mit "B" nichts, den Kadett auf Anhänger zu ziehen! Sagen wir du findest 'n leichten Anhänger mit 1300kg zGG. Dann blieben nur noch 3500-1300=2200kg für den Bulli als zGG übrig! Da wirst du wohl weit drüber sein?!

Einzig mit B96, d.h. max. 4250kg Zug-Gesamtgewicht male ich dir langsam Chancen aus. Wären dann 4250-1300=2950kg die der Bulli max. wiegen dürfte.

edit2: Und fahr' das ja nicht ohne den entspr. Führerschein - ist dann "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und ist 'ne Straftat! Kein Spass mehr!

@TE: Dein Vorhaben wird schwierig, wenn auch nicht unmöglich. Da bei der von Dir gewünschten Konstellation ausschließlich die zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeugs und des Trailers entscheidend sind, musst Du also erstmal schauen, was der Bulli an zGM eingetragen hat. Das sind beim 68PS-T4 irgendwo 2.380 kg. Dann bliebe für den Trailer also bis zu 3,5t noch der Auffüllbetrag von 1.120 kg zGM übrig. Sowas ist serienmäßig schwer zu kriegen, selbst die kleinen Trailer haben schon ein zGM von 1.300 kg bei einer Nutzlast von etwas über ner Tonne:

https://www.guenstig-anhaenger.de/...defl%C3%A4che_400_x_188_m_Eco?...

Was Du theoretisch machen könntest, wäre entweder den Bulli oder den Anhänger oder beides soweit abzulasten, dass die Summe der zGM 3,5t nicht überschreitet.

Ich könnte mir vorstellen, dass man den Bulli in diesem Beispiel auf 2.200 kg ablastet, dann verblieben bei diesem immer noch 620 kg Nutzlast übrig, und dann den Trailer mit 1.300 kg zGM rangehängt, das kann so gehen. Wie gesagt, ist nur ne theoretische Überlegung....

Für das Geld was die Ablasterie kostet könnte man auch eben den BE machen.

Grüße aus der Zeit der Glückseligkeit (grauer 3er bis 18,5to)

Zitat:

@stelen schrieb am 26. November 2019 um 17:56:44 Uhr:

Für das Geld was die Ablasterie kostet könnte man auch eben den BE machen.

Bin ich gerade dran (übermorgen Prüfung) und kostet ~700 € :O

Themenstarteram 26. November 2019 um 22:32

Gut..danke für die Antworten. Dass die Zulässigen Gesamtgewichte zur Rechnung hinzugezogen werden und nicht die real-vorliegenden Gewichte, war mir nicht bewusst. Dann geht es natürlich nicht, verstehe ich nun.

 

@V8.lover: Natürlich fahre ich das nicht einfach so. Deswegen frage ich ja hier. Wäre es mir egal, hätte ich mir den Thread dazu gespart.

Sehr löblich.

Auch nicht falsch verstehen... aber es gibt immer mal wieder Leute, die denken, dass das ähnlich wie eine Überladung mit lediglich paar Euro Verwarnungsgeld oder so geahndet wird, wenn man erwischt wird - aber das ist halt wirklich ein anderes Kaliber, deshalb schreibe ich das immer eindringlich bei solchen Fragen.

Und das Gespann trotzdem fahren, wäre Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straftat)...

Deshalb würde ich mir das ganz genau überlegen.

Die Frage ist auch, wann du deinen B Führerschein gemacht hast.

Heute gibt es neben B auch B96.

B = 750kg Anhänger geht IMMER! (egal was das Zugfahrzeug für ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) hat)

B = irgendein Anhänger, solange zGG PKW + zGG Anhänger nicht mehr als 3500kg ist

B96 = irgendein Anhänger solange zGG PKW + zGG Anhänger nicht mehr als 4250kg ist.

BE = Anhänger bis 3500kg + PKW 3500kg

Die alte Klasse B (bis Januar 2013) war

irgendein Anhänger, solange zGG PKW + zGG Anhänger nicht mehr als 3500kg UND zGG Anhänger kleiner Leermasse Zugfahrzeug.

Die alte Klasse BE (bis Januar 2013) war:

irgendein Anhänger + PKW. Durch s.g. Minisattel konnte man so auf ein Zuggesamtgewicht von 8,75 Tonnen kommen. Dafür braucht man heute aber C1E.

Zitat:

@querys schrieb am 27. November 2019 um 08:05:21 Uhr:

Die alte Klasse B (bis Januar 2013) war

irgendein Anhänger, solange zGG PKW + zGG Anhänger nicht mehr als 3500kg UND zGG Anhänger kleiner Leermasse Zugfahrzeug.

Ich glaub das ist mittlerweile überholt, d.h. für Fahrerlaubnisbesitzer der Klasse B vor Januar 2013 gilt auch die neue Regelung wonach Zugfahrzeug leer nicht mehr schwerer sein muss als Anhänger voll.

(Quelle: mein Fahrlehrer)

Macht auch kein Sinn einen Führerschein der früher gemacht wurde gegenüber einem aktuellen abzuwerten.

Mit der alten Klasse 3 darf man ja auch noch Tagebaubagger auf der Autobahn fahren. :p

Zugegebenermaßen war das aber auch sehr verwirrend damals. :confused:

Deshalb ist es mMn egal wann die FSK B erstanden wurde wenn es darum geht Beschränkungen (wie in diesem Fall mit dem Anhänger) zu lockern.

Zitat:

Ich glaub das ist mittlerweile überholt

Ich bin mir mal sicher, dass es nicht überholt ist und/ oder dass Du Deinen Fahrlehrer falsch verstanden hast. In §42 StVZO steht nach wie vor drin, dass die gezogene Anhängelast bei PKW nicht die zGM des Zugfahrzeugs überschreiten darf.

Und meines Wissens nach ist die StVZO durchaus weiter in Kraft.

Herzliche Grüße

Gardiner

Ich hab ihn genau richtig verstanden:

Zitat:

Klasse B:

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Quelle: § 6 FeV

Du hast recht, gemäß StVZO ist ein solches Auto gar nicht mehr zulassungsfähig, aber bestehende Fahrzeuge haben doch Bestandsschutz.

Wollte schon schreiben, daß es zulässig war, aber in meinem verlinkten Beitrag war die Aufteilung auch nur

2,5t Zugfahrzeug und 2,5t Anhänger....

Somit ist die Regelung doch etwas älter...

HTC

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