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Wo Service Inspektionen durchführen?

Mercedes C-Klasse W205
Themenstarteram 25. Juni 2019 um 8:46

Hi Community,

lasst Ihr eure Service Inspektionen bei Mercedes durchführen oder vertraut Ihr in solchen Belangen auch einer anderen Werkstatt? Wie sind eure Erfahrungen hierbei (insbesondere in Bezug auf die JS-Garantie)?

Gibt es eine gute Werkstatt in Frankfurt/M. bzw. Umkreis?

VG

Beste Antwort im Thema

Bei der gesetzlichen Gewährleistung kann man in der Tat die Inspektion nach Herstellervorgaben auch woanders machen lassen. Dann kann man allerdings spätere Kulanzansprüche, Mobilo oder Durchrostungsgarantie (letztere ist Makulatur, wissen wir ja seit den 2000er Rostjahren) knicken.

Ander ist das bei der JS- oder MB100. Das ist keine Garantie, sondern eine Versicherung (dahinter steht die CG Car-Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft). Und Versicherungen suchen sich IMMER Wege, um im Schadenfall nicht leisten zu müssen, weil die Geld verdienen wollen/müssen. Hier sollte man mal ausführlich die Garantiebedingungen lesen, da steht:

§ 4Voraussetzung für Garantieansprüche

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der

Garantienehmer:

a) an dem Kraftfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie die

vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-,

Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder in einer

vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt.

Eine Überschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten

Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht;

Punkt.

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46 Antworten

Zitat:

@V0llM8 schrieb am 25. Juni 2019 um 10:46:34 Uhr:

Hi Community,

lasst Ihr eure Service Inspektionen bei Mercedes durchführen oder vertraut Ihr in solchen Belangen auch einer anderen Werkstatt? Wie sind eure Erfahrungen hierbei (insbesondere in Bezug auf die JS-Garantie)?

Gibt es eine gute Werkstatt in Frankfurt/M. bzw. Umkreis?

VG

Hi,

es gilt gerade bei der JS-Garantie die Vorgaben zu beachten, besonders wenn diese mehrjährig ist.

Dann das Thema neu bewerten.

Gruß Dirk

ich mache meinen Service auch nach Ablauf der junge Sterne Garantie bei Mercedes, da sie vieles auf Kulanz machen können.

Aber aufpassen, in der Großstadt Nürnberg hätte mein Service ca 700 € gekostet, in einer Kleinstadt 30 km daneben, hat er nur ca 500 € gekostet.

Am besten überall Angebote einholen

Man kann die Inspektionen auch woanders machen lassen, wichtig ist nur, dass diese nach Herstellervorgabe gemacht werden (das kann man vorher erfragen). Und wenn dies der Fall ist, dann kann Mercedes bzgl. Garantie auch nichts sagen. Ich habe dies bezüglich mal einen MB-Mitarbeiter in meiner Filiale angesprochen. Er wollte es zuerst nicht "zugeben", aber er und ein Kollege haben es schlussendlich bestätigt. Gibt diesbezüglich auch eine Gesetzesgrundlage, soweit ich mich erinnere.

Kulanz ist natürlich ein anderes Thema, da kann es gut sein, dass man bei MB-Inspektionen bessere Chancen hat.

Vergleicht auch mal die "günstigen" Werkstätten mit MB, denn bei mir hätte A.T.U 600 € verlangt, d. h. in einer MB Filiale war es sogar günstiger!

Bei der gesetzlichen Gewährleistung kann man in der Tat die Inspektion nach Herstellervorgaben auch woanders machen lassen. Dann kann man allerdings spätere Kulanzansprüche, Mobilo oder Durchrostungsgarantie (letztere ist Makulatur, wissen wir ja seit den 2000er Rostjahren) knicken.

Ander ist das bei der JS- oder MB100. Das ist keine Garantie, sondern eine Versicherung (dahinter steht die CG Car-Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft). Und Versicherungen suchen sich IMMER Wege, um im Schadenfall nicht leisten zu müssen, weil die Geld verdienen wollen/müssen. Hier sollte man mal ausführlich die Garantiebedingungen lesen, da steht:

§ 4Voraussetzung für Garantieansprüche

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der

Garantienehmer:

a) an dem Kraftfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie die

vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-,

Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder in einer

vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt.

Eine Überschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten

Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht;

Punkt.

Als ich das bei meinem MB-Händler angesprochen habe war ich in einer JS-Garantie, und sie haben mir (ungern) bestätigt, dass man auch woanders die Inspektionen machen kann, solange es nach Herstellervorgabe gemacht wird.

Ich müsste mich wieder tiefer reinlesen, aber hier kurz gegoogelt:

"Wurde der Neuwagenkäufer bis vor wenigen Jahren noch durch die Garantievorgaben des Herstellers in der Garantiezeit an das herstellereigene Servicenetz gebunden, so änderte sich dieses im Jahr 2002 durch die GVO 1400/2002 der EU. Seitdem ist es den Herstellern nicht mehr erlaubt, Kunden durch diese "Bindungsmaßnahme" an das herstellereigene Servicenetz zu fesseln. Haben Sie noch nie von gehört? Klar, denn kein Hersteller und schon gar kein Händler hat dieses jemals groß publik gemacht. Warum auch, würde dieses doch ggf. zum Abwandern von Kunden zu anderen Werkstätten führen, die nicht zum eigenen Servicenetz gehören. Und wer läßt seine Kunden gerne freiwillig gehen?

Grundsätzlich gilt für alle Hersteller auf dem europäischen Markt: Die Neuwagengarantie (wenn gegeben) bzw. Gewährleistung (gesetzlich vorgeschrieben nach BGB) erlischt nicht, wenn eine ordnungsgemäße (nach Herstellervorgabe) und regelmäßige Inspektion durchgeführt wird. Ein Hersteller oder Händler hat normalerweise nicht die Möglichkeit, den Kunden zur Wartung an sein Servicenetz/Händlernetz zu binden. Wer schlussendlich die Inspektionen durchführt, obliegt dem Besitzer des Fahrzeuges. Fast alle europäischen Hersteller haben zuletzt gegenüber dem ZDK versichert, sich an diese Grundsätze zu halten."

 

"Nach einem 2010 gefällten Urteil durch die EU-Kommission ist eine solche Einschränkung durch die Hersteller nicht mehr erlaubt. Freie Werkstätten haben das Recht, Fahrzeuge auch in der Gewährleistungsfrist zu warten oder zu reparieren, ohne dass der Besitzer seine Garantieansprüche verliert.

Auch der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) mahnt solche Einschränkungen an und weist darauf hin, dass weder die Ansprüche des Autofahrers aus der gesetzlichen Gewährleistung noch die Garantieansprüche in Gefahr geraten, wenn Wartungs- oder Inspektionsarbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt werden. Gleiches gilt für Verschleiß- und Unfallreparaturen."

 

Hi,

Zitat:

@DeFisser schrieb am 25. Juni 2019 um 13:32:54 Uhr:

Bei der gesetzlichen Gewährleistung kann man in der Tat die Inspektion nach Herstellervorgaben auch woanders machen lassen. Dann kann man allerdings spätere Kulanzansprüche, Mobilo oder Durchrostungsgarantie (letztere ist Makulatur, wissen wir ja seit den 2000er Rostjahren) knicken.

Ander ist das bei der JS- oder MB100. Das ist keine Garantie, sondern eine Versicherung (dahinter steht die CG Car-Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft). Und Versicherungen suchen sich IMMER Wege, um im Schadenfall nicht leisten zu müssen, weil die Geld verdienen wollen/müssen. Hier sollte man mal ausführlich die Garantiebedingungen lesen, da steht:

§ 4Voraussetzung für Garantieansprüche

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der

Garantienehmer:

a) an dem Kraftfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie die

vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-,

Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder in einer

vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt.

Eine Überschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten

Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht;

Punkt.

leider fehlt bei deinem Zitat der entscheidende Passus:

Zitat MB100 von 01/2019:

"§ 4 Voraussetzung für Garantieansprüche

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer:

a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions und Pflegearbeiten beim Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt bzw. nach Herstellervorgaben, ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung [...]"

Sprich: Es reicht aus, wenn die Arbeiten nach "Herstellervorgaben ausgeführt und dokumentiert werden".

Garantiebedingungen können und dürfen sich nicht über Gesetzesregelungen hinwegsetzen.

Im Übrigen ist seit einigen Jahren die Mercedes-BenzVersicherung AG Garantiegeber der MB100.

Gruß

Fr@nk

Stimmt, meine Version war etwas zu alt. Aber, dann musst Du noch weiter zitieren, das entscheidende hast Du weggelassen:

§ 4 Voraussetzung für Garantieansprüche

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer:

a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektionsund Pflegearbeiten beim Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt bzw.

nach Herstellervorgaben, ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung von bis zu

1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. bis zu einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist

unschädlich. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Vorgaben nur

dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist

ausreichend. Die Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es

unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen;

Viel Spaß bei Nachweis ;). Ich würde das Risiko nicht eingehen. Außerdem ist die Arbeitsqualität bei freien Werkstätten meist unter aller Kanone. Die guten Kfz-Mechaniker gehen zu den Markenwerkstätten, die anderen sind bei den freien (schlechter zahlenden).

Zitat:

@bob.ster schrieb am 25. Juni 2019 um 14:43:01 Uhr:

Grundsätzlich gilt für alle Hersteller auf dem europäischen Markt: Die Neuwagengarantie (wenn gegeben) bzw. Gewährleistung (gesetzlich vorgeschrieben nach BGB) erlischt nicht, wenn eine ordnungsgemäße (nach Herstellervorgabe) und regelmäßige Inspektion durchgeführt wird. Ein Hersteller oder Händler hat normalerweise nicht die Möglichkeit, den Kunden zur Wartung an sein Servicenetz/Händlernetz zu binden. Wer schlussendlich die Inspektionen durchführt, obliegt dem Besitzer des Fahrzeuges. Fast alle europäischen Hersteller haben zuletzt gegenüber dem ZDK versichert, sich an diese Grundsätze zu halten."

Es geht nicht um Neuwagengarantie und auch nicht um Gewährleistung. Es geht um eine Garantieversicherung. Der traue ich sowieso nicht (ist eh alles ausgeschlossen, was kaputt gehen kann).

Ich habe jetzt nach Ablauf der Werksgarantie nix dergleichen abgeschlossen. Würde sich eine Versicherung für den Kunden lohnen, wäre die Versicherung pleite. Ich bin diese Gängelung und Angstmacherei leid.

Ja, auch ich persönlich verlängere keine "Garantien".

Werksgarantie bzw. Junge Sterne? Gerne. Danach? Nein, danke. Ist wie beim Casino... "the house wins" - sonst wären die Versicherungen pleite.

Bzgl. deines Einwandes: "Die Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen;". Der Fakt, dass es nach Herstellervorgaben gemacht wird (und dies auch beim Service so eingetragen wird), gibt der Sache laut Gesetz die selbe Wirksamkeit wie wenn es direkt beim Hersteller gemacht wurde.

Hi,

Zitat:

@DeFisser schrieb am 25. Juni 2019 um 15:08:40 Uhr:

Stimmt, meine Version war etwas zu alt. Aber, dann musst Du noch weiter zitieren, das entscheidende hast Du weggelassen:

§ 4 Voraussetzung für Garantieansprüche

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer:

a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektionsund Pflegearbeiten beim Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt bzw.

nach Herstellervorgaben, ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung von bis zu

1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. bis zu einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist

unschädlich. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Vorgaben nur

dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist

ausreichend. Die Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es

unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen;

Viel Spaß bei Nachweis ;). Ich würde das Risiko nicht eingehen. Außerdem ist die Arbeitsqualität bei freien Werkstätten meist unter aller Kanone. Die guten Kfz-Mechaniker gehen zu den Markenwerkstätten, die anderen sind bei den freien (schlechter zahlenden).

dann aber bitte richtig lesen:

Der Nachweis im Versicherungsfall bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Vorgabe - nämlich Inspektion beim Garantiegeber/Vertragswerkstatt/nach Herstellervorgaben. (Wenn kein Verstoß, dann auch kein Nachweis.) Eine dokumentierte Inspektion z.B. bei ATU verstößt gerade nicht gegen diese Vorgabe.

Dieser Sachverhalt wurde mehrfach gerichtlich so entschieden (Werkstattbindung bei Garantie oder Garantieversicherung ist nicht erlaubt), was dann offensichtlich auch zur Änderung der von dir zitierten älteren MB100-Version führte.

Natürlich bleibt jedem überlassen, wo er hingeht und ob er MB100 abschließt...

Gruß

Fr@nk

Unser C200 ist jetzt sechs Wochen alt. Der Verkäufer hat das Thema "Inspektionen" bei der Auslieferung von sich aus angesprochen. Er hat gemeint, dass wir selbstverständlich alle Inspektionen in einer Werkstatt unserer Wahl machen lassen können, es aber im Fall des Falles besser wäre, wenn zumindest die Inspektionen innerhalb des zweijährigen Gewährleistungszeitraumes bei Mercedes gemacht würden. Dann hätte er auf jeden Fall viel bessere Möglichkeiten für Kulanzregelungen.

Einer meiner Freunde ist Kfz-Meister mit eigener Werkstatt. Er hat sich jetzt beim gleichen Händler wie wir einen AMG mit 720 PS gekauft. Obwohl er die Inspektionen auch selbst machen könnte, geht er im Gewährleistungszeitraum ebenfalls zu Mercedes. Er hat allerdings mit ihnen vereinbart, dass er das nötige Motoröl selbst anliefert. Das kostet ihn im Einkauf gerade mal ein Viertel von dem, was Mercedes seinen Kunden dafür berechnet.

Zitat:

@bob.ster schrieb am 25. Juni 2019 um 15:30:22 Uhr:

Bzgl. deines Einwandes: "Die Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen;". Der Fakt, dass es nach Herstellervorgaben gemacht wird (und dies auch beim Service so eingetragen wird), gibt der Sache laut Gesetz die selbe Wirksamkeit wie wenn es direkt beim Hersteller gemacht wurde.

Die werden erstmal behaupten, dass die freie Werkstatt die Arbeiten nicht nach Herstellervorgaben gemacht hat - trotz Dokumentation. Dann fängt die Rennerei schon an... ;)

Hallo

@ DeFisser das sehe ich genauso als Besitzer ist man dann derjenige der das beweisen muss.

Und das kann lange dauern.

Und bei Kulanzanfragen ist man dann sowieso raus.

Noch eine schöne Sonnenwoche

MfG

Didi 2708

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