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Autodiebstahl - Dokumentenrückfragen und Wartefrist für Regulierung

Themenstarteram 18. April 2014 um 7:35

Guten Tag zusammen!

Mir ist vor knapp 2 Wochen das Auto gestohlen worden. Anzeige bei der Polizei und telefonische Schadenmeldung war noch am gleichen Tag. Schriftliche Schadenmeldung zusammen mit Zulassungsbescheinigung I/II, Schlüsseln, Kaufbelege, Werkstattrechnungen etc. sind am 14.04. bei der Versicherung eingegangen (nachdem deren Kurier sie am 10. Nachmittags nicht mehr geholt hat und am 11. so spät, dass es nicht mehr ankam - aber egal.

Jetzt habe ich einen Antwortbrief erhalten. Die Versicherung will noch 2 Dinge haben:

1. Fotos vom Abstellort (ja, OK - verständlich)

2. Die vorherige Zulassungsbesch. II, die mir bei der Neuausstellung entwertet wieder ausgehändigt wurde. Die habe ich aber nicht mehr - ich gehe davon aus, dass ich die entsorgt haben werde (natürlich im Schredder und nicht im Hausmüll). Ich gehe nicht davon aus, dass das ein Problem sein wird - aber warum fragt die Versicherung überhaupt danach? Nach meinem Empfinden ist ein entwertetes Dokument eben keins mehr und sollte daher auch keinerlei Relevanz für gar nichts mehr haben.

In dem Brief steht noch, dass die Versicherung erst einen Monat nach Vorlage aller Unterlagen regulieren könne.

Mein Verständnis dazu war eigentlich, dass eine Regulierung einen Monat ab Vorlage der Schadenmeldung (bei mir also 14.05.) erfolgt (natürlich vorausgesetzt, dass es keine Unregelmäßigkeiten gibt), eben weil ich ja so lange verpflichtet wäre, den Wagen bei Wiederauffinden zurück zu nehmen.

Der Brief hat mich jetzt aber ein wenig verunsichert - könnte die Versicherung mit weiteren Rückfragen nach Dokumenten auch die Rücknahmepflicht hinsichtlich des Autos weiter "verlängern", oder lediglich die Zahlungspflicht? Und wie lange kann sie sich zur Prüfung Zeit nehmen? Irgendwann brauche ich ja mal Sicherheit, damit ich mir ein neues Auto kaufen kann.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

 

Alles andere ist die leider übliche Verzögerungstaktik....

Ein weiterer trauriger Beweis dafür, dass der angebliche Versicherungsvorstand tatsächlich noch nicht einmal die Empfangshalle einer Versicherungsgesellschaft von innen gesehen hat. :rolleyes:

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Hallo,

"Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt

haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen aus."

So, oder sinngemäß, steht es in der Regel in allen AKB.

Das heißt, sobald die Versicherung die notwendigen Unterlagen, also Schadenmeldung und Rechnung, vorliegen hat, (14.04.) muss sie innerhalb von max. 3 Wochen regulieren.

Alles andere ist die leider übliche Verzögerungstaktik, die Du Dir nicht gefallen lassen solltest.

MfG

 

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

 

Alles andere ist die leider übliche Verzögerungstaktik....

Ein weiterer trauriger Beweis dafür, dass der angebliche Versicherungsvorstand tatsächlich noch nicht einmal die Empfangshalle einer Versicherungsgesellschaft von innen gesehen hat. :rolleyes:

Moin,

ich habe 2 unnütze Beiträge entfernt, ich denke es ist an der Zeit den Eisenbesen auszupacken......

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

 

Alles andere ist die leider übliche Verzögerungstaktik....

Ein weiterer trauriger Beweis dafür, dass der angebliche Versicherungsvorstand tatsächlich noch nicht einmal die Empfangshalle einer Versicherungsgesellschaft von innen gesehen hat. :rolleyes:

Moin Hafi,

ich kann dich zwar verstehen dass du "müde" bist ständig zu Verbessern, aber leider geht es nicht anders in einem Forum. Bitte schreib dem hier Hilfesuchenden doch was nun richtig ist, die meisten der Stammuser hier wissen das du es sicher weißt.

Wenn du dich mal mit mir "unterhalten" möchtest, schreib mir ne PN.

Grüße

Steini

Themenstarteram 18. April 2014 um 9:53

Bitte keine Kleinkriege... geht mir nur um die Sache, nicht darum, wer Recht hat oder wer sich besser auskennt. (EDIT: Da war mir Steini zuvor gekommen - ich lasse den Appell dennoch mal drin)

Mir kommt das auch wie Verzögerungstaktik vor. Aber gibt es auch irgendeinen (realistischen) Hintergrund, warum die ein entwertetes Dokument sehen wollen?

Was die Rücknahmepflicht habe ich die Klausel in den AKB gefunden, wonach ich zur Rücknahme verpflichtet, wenn es "innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden...." wird. Das ist insofern eindeutig und beruhigt mich schonmal, da ich ja danach zumindest insofern auf der "sicheren Seite" sein sollte.

Weiter hinten steht dann die eher schwammige Aussage, die VersVor zitiert hat - aber natürlich keine Aussage darüber, wie lange die Versicherung sich für diese "Feststellung" Zeit lassen darf.

am 18. April 2014 um 10:43

@TE

Was die Rücknahmepflicht angeht, hast du das schon richtig verstanden. Unterlagen sind beim Versicherer am 14.04. eingegangen – ab dem 14.05. bist du nicht mehr verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen, sofern es wieder aufgefunden werden sollte.

 

Der 14.05. ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Zahlungszeitpunkt.

 

Den hat VersVor schon richtig zitiert

 

Zitat:

"Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt

haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen aus."

So, oder sinngemäß, steht es in der Regel in allen AKB.

aber leider (mal wieder) falsch interpretiert.

 

Mit der Vorlage von Schadenmeldung und Unterlagen allein kann möglicherweise weder die Zahlungspflicht noch die Höhe der Entschädigung festgestellt werden.

 

Zur Feststellung der Zahlungspflicht kann u.U. auch der Abschluss und die Einsichtnahme der polizeilichen Ermittlungen notwendig sein. Wann die Polizei ihre Ermittlungen abschließt und wann letztlich die zuständige Staatsanwaltschaft dem Versicherer die Unterlagen zur Einsichtnahme überlässt, kann der Versicherer nicht beeinflussen.

 

Auch Ermittlungen zur Schadenhöhe können sich hinziehen, insbesondere dann, wenn sich Differenzen zwischen den Angaben zum Fahrzeug in der Schadenmeldung und den Feststellungen des Versicherers offensichtlich und (noch) nicht aufklärt sind (z.B. hinsichtlich der Gesamtfahrleistung oder Vorschäden des Fahrzeuges).

 

Angemerkt: das kann so sein, muss es aber nicht.

 

Aber die oftmals gern zitierte Aussage, der Versicherer muss grundsätzlich nach zwei Wochen regulieren, ist so nicht richtig.

 

Zu deiner Frage nach der alten Zulassungsbescheinigung: Möglicherweise möchte dein Versicherer den/die in der alten Zulassungsbescheinigung aufgeführten Vorhalter für eventuelle Rückfragen in Erfahrung bringen. Das erfährt er zwar auch über das Kraftfahrtbundesamt, deren Rückantwort erfahrungsgemäß aber zwei Wochen in Anspruch nimmt. Schneller geht es natürlich mit dem von dir angeforderten Dokument.

 

 

 

Themenstarteram 18. April 2014 um 20:27

OK - dass die darüber den Vorbesitzer ausfindig machen wollen, klingt plausibel. Leider habe ich dieses Dokument aber nicht mehr - werde da gleich mal eine Antwort schreiben und schauen, wie es weiter geht.

Danke erstmal für die Antworten!

Themenstarteram 28. April 2014 um 21:34

Ich möchte den Thread nochmal hochholen, da ich ein paar Verständnisfragen zu den Versicherungsbedingungen habe. Dort heißt es unter anderem:

A 2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

(...)

A 2.6.3 Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Überführungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 600€.

A 2.6.4 Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Zulassungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 100€.

A 2.6.5 Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Betriebsstoffkosten (Kühl- und Schmiermittel).

Dazu folgende Fragen:

Den Comfortschutz habe ich vereinbart... aber greifen diese Klauseln nun auch bei Diebstahl, was ja kein Vollkasko- sondern ein Teilkaskoschaden ist? Die Überschrift suggeriert das (da die nachfolgenden Klauseln ja auch auf Verlust anwendbar sein sollen.

Wie wird sowas in der Praxis gehandhabt? Gelten nur Kosten für eine "professionelle" Überführung, die einem in Rechnung gestellt werden, oder könnte ich darüber zum Beispiel auch meine eigenen Kosten bei einer Überführung des "neuen" in Eigenregie geltend machen? Z.B. Hinfahrt mit der Bahn, Kurzzeitkennzeichen, Treibstoffkosten für die Rückfahrt etc. Ich denke jetzt an eine Situation, dass ich ein "passendes" neues Fahrzeug nicht gerade um die Ecke finde, sondern von weiter weg abholen müsste.

Wäre nett, wenn da jemand wüsste, wie solche Klauseln gehandhabt werden...

 

am 29. April 2014 um 18:04

Versicherungstechnisch gesehen, belastet ein Fahrzeugdiebstahl eine Vollkaskoprämie, auch wenn der Schaden für dich wie ein Teilkaskoschaden behandelt wird (ev. geringere SB und keine Rabattbelastung).

 

Die von dir aufgeführte Deckungserweiterung greift dementsprechend nur, wenn für dein Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt eine Vollkaskoversicherung mit dem Comfortschutz vereinbart war.

 

Wie dein Versicherer (vermutlich die Cosmos direkt) den Begriff „Überführungskosten“ auslegt, solltest du dort besser erfragen. Gezahlt wird, auch was die Zulassungskosten anbelangt, nur gegen Belege und nicht pauschal.

Themenstarteram 6. Mai 2014 um 10:57

Kurzes Update von mir:

Das Thema mit dem nicht mehr vorhandenen Zulassungsbescheinigung II war kein Problem, gab keine weiteren Rückfragen diesbezüglich. Inzwischen liegt der Vers. das Wertgutachten vor und der Wert entspricht in etwa dem, was ich auch für vergleichbare Fahrzeuge in den einschlägigen Auto-Portalen gesehen habe. Insoweit bin ich also zufrieden. Die warten jetzt noch auf das Schlüsselgutachten und auf den 14. Mai, und dann sollte es mit der Auszahlung recht zügig gehen.

Bezüglich der Erstattung von Überführung und Zulassung ist es so wie xAKBx vermutet: Alles nur gegen Beleg, also war die Empfehlung vom Sachbearbeiter, es von einem Dienstleister machen zu lassen - dann gibt es da auch keine Diskussion drum.

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