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Bekomme kein kleines LKR 125er Schild für meine alte 50er mit 5 PS

Themenstarteram 31. Juli 2024 um 16:57

Hallo. Ich frage mal hier im Thread allgemein ob jemand hier Tips und Erfahrungen hat, aber speziell @windelexpress weil er bei der Zul.stalle arbeitet.

Es geht um die Zul.stelle in München-Stadt und da habe ich heute ein vorläufiges Kennzeichen mit vorläufigen Fzg.Schein beantragt und auch erhalten.

Beim Fahrzeug handelt es sich um eine 1967 er DKW RT 159 von der Fa.Zweirad Union.

Hat 49 ccm und 5.3 PS

Wie die älteren hier bestimmt noch wissen: ein Kleinkraftrad ohne Geschwindigkeitsbegrenzung, sogenannte offene oder schnelle 50er, eingetragen mit 80 km/h bzw.spätere Baureihen dann mit 85 km/h Höchstgeschwindigkeit.

Ähnlich wie Zündapp KS 50, Hercules K 50 oder Ultra bzw.Kreidler Florett.

Die hatten damals alle das kleine 255 x 130 mm große amtliche weiße Kennzeichen.

Nun ist das Problem folgendes:

Die originale ABE bzw.Betriebserlaubnis liegt nicht mehr vor.

Im Jahre 2007 het einer der Vor-Vorbesitzer das Moped schonmal restauriert und im Zuge dessen eine Einzelabnahme mit Gutachten beim TÜV Nord gemacht.

Aufgrund dessen hat die für Ihn zust.Zul.stelle hoch im Norden (Kreis Heide irgendwas, müsste ich nachsehen) ihm eine ZB 2 , das große Teil verpasst, auch eine ZB 1 dazu.

Das Gerät ist seit Ende 2008 durchgehend abgemeldet .

Nun steht leider im Gutachten und auch im Feld J der ZB 2 und 1 die Schlüssel Nummer 25 und darunter als Erklärender Zusatz: „Kraftrad m.LB „

Sprich: Kraftrad mit Leistungsbeschränkung

Aufgrund dieses Eintrags bekam ich heute kein LKR Kennzeichen sondern es wurde mir das

große 220 x 200 mm Motorrad Schild aufs Auge gedrückt.

Diskussionen und Argumente von mir und die Rückfrage der Sachbearbeiterin bei Ihrer Teamleiterin halfen nichts.

Mit der Schlüsselung 25 als Kraftrad käme kein kleines Schild in Betracht.

Ausnahme wäre angeblich bis Bj.1959 als Kraftrad gegangen, nicht danach bei Bj.1967.

Wer kann mir hier Argumente liefern oder Gesetze , Bestimmungen auf die ich mich berufen kann?

Ich bin auch im 4.Stock zur Abt.leitung gegangen, dachte da ist jemand in meinem Alter der die Kisten nich selbst kannte. Leider war da nur noch die Referentin da. Sue sagte: da haben wir öfter Probleme mit diesem Themas, konnte aber nicht helfen.

Evtl.müsste man es umschlüsseln, aber in welche Nummer und wer nacht das?

Die Zul.stelle oder Hu Prüfstelle, KüS TüV, Dekra usw.?

Danke für Lesen und Antworten. Gruß Paul

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56 Antworten

Meine Standart-Motorradkennzeichen (BB und LEO) sind alle 20 x 18, bei maximal 4 Symbolen in der unteren Reihe. Keine Ahnung ob Dir das klein genug wäre...

Zitat:

@Pauliese schrieb am 31. Juli 2024 um 18:57:08 Uhr:

Nun steht leider im Gutachten und auch im Feld J der ZB 2 und 1 die Schlüssel Nummer 25 und darunter als Erklärender Zusatz: „Kraftrad m.LB „

Sprich: Kraftrad mit Leistungsbeschränkung

Und das ist korrekt so.

Ein Leichtkraftrad hat: >50<125cm³ (bis 11kW)

 

Quelle:

§10 Pkt. 2 FZV, Begriffsbestimmungen, Fahrzeugklassen

 

PS:

Wirklich sinnig ist das natürlich nicht. Aber so ist es eben die Gesetzeslage.

PS2:

Ein normales KZ ist nach meinem Empfinden trotzdem besser, weil es seitlich nicht soweit übersteht.

Wenn im Gutachten steht 25 1200 KRAFTRAD M.LB., dann hat die Zulassungsstelle leider recht.

Weshalb es damals nicht als 25 2200 KRAFTRAD,LEICHTKRAFTRAD

"Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern;" geschlüsselt wurde, weiß der Gutachter. Vermutlich weil die nur 49ccm hat

Am einfachsten wäre wohl die Umschlüsselung, heute dann in L3e-A1

Damit sollte auch in München 240x130/255x130 zugeteilt werden.

Ist vermutlich einfacher,als jetzt eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, wg ungenügender Ausleuchtung des großen Kennzeichens auf Grund der 6V elektrik.

Evtl können unsere SV hier einschätzen,ob die RT159 in LKR geschlüsselt werden kann.

Und da ist schon die Antwort.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 31. Juli 2024 um 19:23:53 Uhr:

 

PS:

Wirklich sinnig ist das natürlich nicht. Aber so ist es eben die Gesetzeslage.

Die ja in einigen Punkten nicht so sinnig ist, weil Theoretiker die Gesetze entwerfen,beschließen und die Praktiker sollen dann was draus machen.

Themenstarteram 31. Juli 2024 um 18:03

Hallo. Erstmal Danke für die Antworten. Diese 180 x 200 kriege ich in München nur als MUC Kennzeichen. Wollte ich aber nicht haben…

M gefällt mir besser aber da gibt’s nur noch 2 Buchstaben und 3 Ziffern.

Mit der 1200 meint Uhr das in Feld 4 ?

Interessant, also wenn da 2200 gestanden hätte, wäre es gegangen?

Ich hab euch hier mal 2 Fotos angehangt.

Von ZB 2 und vom Gutachten.

Hoffe ich habe alles geschwärzt was jemand stören könnte.

Übrigens ist auch die Höchstgeschwindigkeit nicht korrekt eingetragen mit 85 km/h.

Denn diese Modell war damals in allen Prospekten mit 80 km/h angegeben.

Die 85 hatten erst die späteren KKR mit 6,25 PS.

Noch eine Frage: Müsste ich nicht eigentlich eine Betriebserlaubnis statt einer ZB II dafür kriegen können?

Immerhin gelten oder galten diese 50er gemeinhin als „Zulassungsfrei“ im Behördlichen Sprech, obwohl man zur Zul.stelle muss.

Danke.

Du hast nicht alles geschwärzt, die Fin steht oben im Kopf des Gutachtens und die ZB2 Nummer lässt das Fahrzeug auch identifizieren.

Da Du das jetzt schon mit 180x200 zugelassen hast, dürfte die Idee mit einfach LKR Kennzeichen vorlegen und hoffen,dass es keiner merkt,nicht mehr funktionieren. Das alte müsste ja zum entwerten vorgelegt werden. Und dann fällt das auch dem SB auf.

Wäre vielleicht beim ersten Versuch durchgegangen.

Themenstarteram 31. Juli 2024 um 18:23

Hallo Windelwxpress. Danke für den Hinweis, ich hab es jetzt lieber rausgelöscht, weil eigentlich alles beantwortet wurde.

Habe auch den Beitrag dazu editiert und ergänzt…

dies nur zur Info.

Auch die andere Sache gelöscht, mit dem einfach mal vorlegen und schauen was passiert…und Ja: Das will ich lieber nicht probieren, (obwohl es theoretisch noch ginge, denn es ist nur eine vorläufige Nummer ohne Siegelpkaketten.)

Ich muss ja erst noch die HU machen und habe max. 21 Tage Zeit dafür. Danach wieder zur Zul.stelle und endgültige ZB 1 und ZB 2 mit meinem Halter Eintrag bekommen.

Beim letzten Mal als ich sowas ähnliches mit einer 250er hatte, hat man mir keine Plakette bei der Prüfstelle gegeben sondern auf den Bericht geschrieben:

Die Prüfplakette erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsstelle.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 31. Juli 2024 um 19:40:52 Uhr:

Am einfachsten wäre wohl die Umschlüsselung, heute dann in L3e-A1

Damit sollte auch in München 240x130/255x130 zugeteilt werden.

Tatsächlich?

In der Anlage 4 steht doch ausdrücklich "Leichtkrafträder", und ein Leichtkraftrad ist es auch als L3e-A1 nicht.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 31. Juli 2024 um 19:40:52 Uhr:

Am einfachsten wäre wohl die Umschlüsselung, heute dann in L3e-A1

Das geht leider auch nicht.

Ist im Prinzip genau gleich mit der nationalen Fz.-Klasse...

Themenstarteram 31. Juli 2024 um 18:37

So ein Käse , echt…

Ich binja eigentlich kein Hater von Staat, Ämtern, Behörden, EU und all das andere , auf das manch andere gerne draufhauen.

Aber das nervt mich jetzt schon auch irgendwie.

Kann doch eigentlich nicht sein daß so kleine 50er mit 5-6 PS mit der großen Krad Tafel fahren müssen, obwohl alle wissen die das früher mitgemacht haben, dass die extra die kleinen Kennz.hatten,

aber die 125 er mit 15 PS und 120 Spitze kriegen das kleine Blech.

Gut, ich bin zumindest Dank euch etwas schlauer geworden heute und schauen wir mal was wird.

Vielleicht weiß der „TÜV Onkel bzw.KÜS Onkel“ auch noch eine Möglichkeit.

Gruß Paul

Zitat:

@Pauliese schrieb am 31. Juli 2024 um 20:03:38 Uhr:

 

Noch eine Frage: Müsste ich nicht eigentlich eine Betriebserlaubnis statt einer ZB II dafür kriegen können?

Immerhin gelten oder galten diese 50er gemeinhin als „Zulassungsfrei“ im Behördlichen Sprech, obwohl man zur Zul.stelle muss.

Zulassungsfrei sind (u.A.) Kleinkrafträder und Leichtkrafträder. Beide Definitionen treffen auf dein Krad nicht zu, also ist es (nach heutigen Regeln!) ein "richtiges Motorrad". Zu klären wäre, inwiefern heutige Regeln überhaupt anzuwenden sind.

Was steht denn als Erstzulassung in den Papieren, und von wann ist das 21er Gutachten?

Bis zum Inkrafttreten der FZV (am 01.03.2007) stand in den Übergangsvorschriften der StVZO folgendes:

Zitat:

§ 18 Abs 2 Nr 4a (Leichtkrafträder)

Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Nun ist die Anwendung der Übergangsvorschriften im Wechsel zwischen StVZO und FZV nicht immer so ganz einfach und eindeutig, aber man könnte ja durchaus auf die Idee kommen, dass es sich bei deinem Fahrzeug eben doch um ein Leichtkraftrad (i.S.d. o.g. Vorschrift) bzw. um ein "Kleinkraftrad bisherigen Rechts" handelt.

Mit Verweis auf §79 (1) Satz 1 FZV (n.F.), der da lautet:

Zitat:

(1) Ein Fahrzeug, das nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen war und das vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kam, bleibt weiterhin zulassungsfrei.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 31. Juli 2024 um 20:26:10 Uhr:

Zitat:

@windelexpress schrieb am 31. Juli 2024 um 19:40:52 Uhr:

Am einfachsten wäre wohl die Umschlüsselung, heute dann in L3e-A1

Das geht leider auch nicht.

Ist im Prinzip genau gleich mit der nationalen Fz.-Klasse...

eigentlich nicht.

Anstelle der nationalen Vorgabe "mehr als 50 Kubik" gilt doch hier "nicht in Klasse L1e einzustufen", was auch irgendwie viel sinnvoller ist (und da schimpfen immer alle über die EU :D ).

Konkret die Kriterien aus Anhang 1:

Zitat:

L3e Zweirädriges Kraftrad

(4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und

-> erfüllt

Zitat:

(5) Gesamtmasse= technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und

-> erfüllt

Zitat:

(6) zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann.

-> erfüllt, weil bbH über 45 km/h

Zitat:

L3e-A1 Kraftrad mit niedriger Leistung

(7) Hubvolumen ? 125 cm3 und

->erfüllt

Zitat:

(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ? 11 kW und

-> erfüllt

Zitat:

(9) Verhältnis von Leistung/Gewicht ? 0,1 kW/kg

-> auch erfüllt, bei 5,3 PS und 245 kg

Ich sehe insofern erstmal nichts, was gegen eine Einstufung in die Klasse L3e-A1 spricht. Allerdings auch keinen Vorteil davon, weil es dadurch ja (wie schon gesagt) immer noch kein LKR ist.

Aber damit wäre der schwarze Peter wieder beim Amt ;)

Themenstarteram 31. Juli 2024 um 19:30

@hk-do

Das Gutachten ist vom 27.April 2007 also scheinbar knapp zu spät…?

Die EZ ist mit 01.07.1967 angegeben, weil offenbar der exakte Tag nicht mehr feststellbar war.

Wie ich Dank dieses Forums hier gelernt habe, wird in solch einem Fall dann nämlich immer die Jahresmitte, also 1.7. auserwählt.

Das mit der Leistung/Gewicht hast du was verwechselt .

Da ist das Leergewicht gemeint.

Die Kleine hat 5,3 PS in den Papieren auf 4 KW gerundet und das Leergewicht beträgt 87 kg.

Die 245 kg sind das zul.Gesamtgewicht.

Zitat:

@hk_do schrieb am 31. Juli 2024 um 20:54:56 Uhr:

Ich sehe insofern erstmal nichts, was gegen eine Einstufung in die Klasse L3e-A1 spricht.

Da spricht dagegen, dass per Definition L3e immer > 50cm³ haben.

Zitat:

(Krad sind zweirädrige Kfz ohne Beiwagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum > 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bbH > 45 km/h)

Nur die Unterklasse A1 schränkt auf < 125cm³ ein. (Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse)

Das "Zusätzliche" ist hier das auschlaggebende.

Selbst die Plausi im EG-DOK schränkt es auf 51cm³ ein.

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