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Bitzte um Hilfe bei Restwert/Wiederbeschaffungsdauer(aka Nutzungsausfall)

Themenstarteram 4. Juli 2014 um 12:55

Moin zusammen,

ich habe ein Problem, mein Haftplichtschadengutachten in Gänze auf meine weiteren Vorhaben umzusetzen. Gegnerische Versicherung hat 100% Schuld annerkannt. Wagen weiterhin fahrbereit, das nur Stossstange beschädigt.

Hergang:

Unfall 16.06

Anruf Verursacher am 17.06 "schicke Meldung heute an Versicherer raus"

Anruf beim Versicherer am 25.06, "ob da mal was kommt", Versicherer hatte noch keine Meldung, hat den Schaden aufgenommen. Anruf bei Unfallgegner: "wurde am 17.06 an Versicherungsvermittler weitergegeben, der hat das noch nicht weitergeleitet"

27.07 wollte Gutachter vorbeikommen, auf Montag geschoben

30.06 Gutachten erstellt

03.07 Gutachten erhalten (Reparaturkosten >2000€, Wiederbeschaffungswert 2000€, Totalschaden, Restwert 125€ (kein Schreibfehler), Wiederbeschaffungsdauer 14Tage).

Mir ist unklar, in welchen Szenarien die Versicherung welche Summe zahlen muss.

Szenario1

Wagen behalten, Nettosumme minus Restwert, ggf. nachweisbare Tage in der Wertkstatt als Nutzungsausfall = € -> verstanden ;)

Sezenario2:

Wagen an den Bieter der Restwertbörse veräußern, in Summe 2000€ erhalten + Nutzungsausfall (will keinen Leihwagen, d.h. 50€/Tag lt. Versicherer)

-> Hier wollte mir der Versicherer nicht erklären, wann ich wieviele Tage ausgezahlt bekomme.

Ich hoffe, das kann mir jemand erzählen, welche Wege realisitisch sind. Ich habe nächste Woche Urlaub, ggf. finde ich dort einen Wagen. Ab wann startet die Wiederbeschaffung? Da der Wagen noch fahrbereit ist, erst nach Veräußerung? Schon mit Meldung an den Versicherer oder sogar schon am Unfalltag, da Verzögerung beim Verursacher/Vermittler?

Szenario3

Wie (1), nur Wagen behalten und "privat" für mehr als 125€ veräußern (sei es als Inzahlungnahme oder an jemand anderen).

--> Nettosumme-Restwert+Erlös= €, aber wie verhält es sich dann mit dem Nutzungsausfalle.

Ich weiss, das ich Auslagenpauschale von 30€ und die kosten der Anmeldung geltend machen kann, aber wie verhält es sich mit dem Aufwand, ein Fahrzeug in 200km Entfernung abzuholen? (Die Antwort zum Nutzungsausfall wäre mir wichtiger)

Ich bedanke ich soweit schon mal fürs lesen und hoffe, mir kann jemand helfen.

Beste Grüße

Metulle

Beste Antwort im Thema
am 4. Juli 2014 um 14:14

hallo,

die Fragen wann Du Nutzungsausfall bekommst, steckt bereits im Wort.

Anspruch entsteht, wenn Du das Fahrzeug nicht nutzen kannst.

Dies kann durch Wiederbeschaffung oder durch einen Reparaturaufenthalt gegeben sein.

Der Nachweis obliegt Dir.

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6 Antworten
am 4. Juli 2014 um 14:14

hallo,

die Fragen wann Du Nutzungsausfall bekommst, steckt bereits im Wort.

Anspruch entsteht, wenn Du das Fahrzeug nicht nutzen kannst.

Dies kann durch Wiederbeschaffung oder durch einen Reparaturaufenthalt gegeben sein.

Der Nachweis obliegt Dir.

hey..

da dein fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher ist, ist das ganze eigentlich relativ einfach..

1. du lässt im rahmen der opfergrenze (130% vom wbw) reparieren und erhältst nutzungsausfall für den zeitraum der reparatur. bei der schadenhöhe sollten das sicher 2-4 tage sein.

2. du verkaufst dein auto u. legst dir was neues zu. du erhältst gar keinen nutzungsausfall, da dein fahrzeug ja fahrbereit ist. es ist dir zuzumuten, das fahrzeug bis zum verkauf weiterhin zu nutzen. in der regel gelten die restwertangebote 2-3 wochen. die wiederbeschaffungsdauer wurde mit 14 tagen angegeben. hier kannst du dir also in den 14 tagen ein fahrzeug suchen und es dann eben vor angebotsende verkaufen.

3. siehe zweitens

du musst dich jederzeit so verhalten, als wäre kein dritter leistungspflichtig.

die wiederbeschaffungsdauer beginnt mit erhalt des gutachtens.

bzgl. der fahrtkosten für die besichtigungen anderer, entfernterer fahrzeuge.. dies gehört zu deinem pflichtenkreis ist nicht gesondert zu erstatten.

25-30 euro kostenpauschale je nach region sind natürlich ok.

grüße!

am 4. Juli 2014 um 16:38

Anderes Szenario!

a.

Wagen zum Restwert veräußern. Egal an wen, denn die Versicherung will den Verkaufsvertrag haben. Auf dem Vertrag steht auch das Datum des Verkaufs. Ein etwaiger "Mehrerlös" wird von der Versicherung nach dem Gutachten wieder in Abzug gebracht. Sprich, es verbleibt bei der Abrechnung nach Gutachten Wiederbeschaffungswert - Restwert bzw. Verkaufspreis.

b.

Ein neues Fahrzeug anschaffen. Auch hier zählt die theorethische Datierung bzw. Lieferung. Aus dem Unterschied dieser Daten kann sodann der Nutzungsausfall berechnet und beziffert werden. Die gesamte Dauer wird ab Erhalt des Gutachtens gerechnet, d.h. die Wiederbeschaffungsdauer ab dem Erhalt des Gutachtens. Die Zeit davor kann muss aber nicht dazu gerechnet werden. Es kommt eben drauf an.

c.

Pauschale für An- und Abmeldung geltend machen.

d.

Kostenpauschale 20-30 € geltend machen.

e.

Soweit bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges Umsatzsteuer anfällt, kann diese nachher auch bei der Versicherung geltend gemacht werden, da es ein Unfall innerhalb der Opfergrenze 130% ist. Möglich ist also die Erstattung der Umsatzsteuer aus den fiktiven Reparaturkosten.

Beste Grüße

Themenstarteram 5. Juli 2014 um 8:55

Moin,

danke für die zahlreichen Antworten!

Ich fasse die Themen mal zusammen:

Die 130%-Regel kommt für mich nicht in Frage. Es wäre grenzwertig zu sagen, das der Unfall passend kam, aber dank Nachwuchs wäre der Wagen in den nächsten Monaten eh weggekommen.

Zitat:

2. du verkaufst dein auto u. legst dir was neues zu. du erhältst gar keinen nutzungsausfall, da dein fahrzeug ja fahrbereit ist. es ist dir zuzumuten, das fahrzeug bis zum verkauf weiterhin zu nutzen. in der regel gelten die restwertangebote 2-3 wochen. die wiederbeschaffungsdauer wurde mit 14 tagen angegeben. hier kannst du dir also in den 14 tagen ein fahrzeug suchen und es dann eben vor angebotsende verkaufen.

Zitat:

b.

Ein neues Fahrzeug anschaffen. Auch hier zählt die theorethische Datierung bzw. Lieferung. Aus dem Unterschied dieser Daten kann sodann der Nutzungsausfall berechnet und beziffert werden. Die gesamte Dauer wird ab Erhalt des Gutachtens gerechnet, d.h. die Wiederbeschaffungsdauer ab dem Erhalt des Gutachtens. Die Zeit davor kann muss aber nicht dazu gerechnet werden. Es kommt eben drauf an.

--> Das ist ja mein Problem, d.h. ich bekomme in der Praxis keinen Nutzungsausfall und die Zeile mit den 14 Tagen ist praktisch "der Form halber" dort, da ich 14 Tage Zeit habe und es zuzumuten ist, den Wagen weiter zu fahren? Wäre schade, aber logisch ;)

Das mit dem Erlös habe ich anders verstanden, bitte um Korrektur der Punkte, wenn ich falsch liege.

Ich verzichte auf die Abgabe an die Versicherungsbörse, d.h. ich bekomme die Nettosumme minus Restwert, d.h. 1825,76€-125€=1700,76€. Was ich dann mit dem Wagen mache, ist dann doch meine Sache:

- abmelden & einlagern oder auseinandernehmen, in Teilen verkaufen (mit dem 3,2l-V6 kann man einen Höllenbuggy/-kart bauen ;) )

- für einen höheren Preis verkaufen, wenn der Käufer den Schaden akzeptiert, nicht als wertmindernd ansieht (bzw. den Preis, den er zahlt als angemessen ansieht)

- den Schaden in Eigenleistung reparieren und dann für Summe X verkaufen

Es fühlt sich einfach falsch an, eine Schadenskompensation zu erhalten und 1,6t Auto gehen für eingepreiste 125€ weg.

Der 22 jahre alte Wagen ist in einem Topzustand, d.h. viele 10-jährige fühlen sich bei gleicher Lauflleistung ausgelutschter an. Der Wagen wurde in den 90ern 200 mal in Deutschland verkauft, d.h. die Teile gehen langsam aus/werden teuer, weshalb ich den Wagen lieber an eines der Hersteller-Forum verkaufen würde, um die verbliebenen auf der Strasse zu halten. Der Käufer wird es auch nicht anders machen und den Wagen in Teilen verkaufen. Er braucht nur einen Käufer für die Innenausstattung (sehr gut erhaltetnes Leder) oder die 8-fache Bereifung und bekommt ein vielfaches der 125€ zurück. Mit welcher Berechtigung darf ich das nicht machen, wenn ich mich auf die Aussage a von Schwier beziehe?

Der Ansatz ist doch "Versicherung bezahlt den Schaden, ich lebe damit/rapariere diesen, ich bin mit der Versicherung fertig und 2 Tage später ändert sich meine Lebenssituation und der Wagen muss weg...da ist die Versicherung bereits raus...."

Bevor auch der Spruch kommt, den mir ein Kumpel an den Kopf geballter hat ("dann verkauf den Wagen doch, wenn der so toll ist, da müsstest du mehr als 2000€ bekommen"): Es gibt einen Grund, warum der Wagen nur 200 mal verkauft wurde; in diesem Land fährt man in der Oberklasse nun mal Mercer, BMW, vielleicht Audi, aber auf keinen Fall einen zuverlässigen und überausgestatteten und zuverlässigen Japaner, der neu >30% weniger als die Konkurrenz gekostet hat und leider kein Image hat.

Themenstarteram 6. Juli 2014 um 11:59

Zitat:

Original geschrieben von Schwier

 

a.

Wagen zum Restwert veräußern. Egal an wen, denn die Versicherung will den Verkaufsvertrag haben. Auf dem Vertrag steht auch das Datum des Verkaufs. Ein etwaiger "Mehrerlös" wird von der Versicherung nach dem Gutachten wieder in Abzug gebracht. Sprich, es verbleibt bei der Abrechnung nach Gutachten Wiederbeschaffungswert - Restwert bzw. Verkaufspreis.

Den Punkt verstehe ich immer noch nicht.....

Ich verzichte auf die Abgabe an die Versicherungsbörse, d.h. ich bekomme die Nettosumme minus Restwert, d.h. 1825,76€-125€=1700,76€. Was ich dann mit dem Wagen mache, ist dann doch eigentlich meine Sache:

- abmelden & einlagern oder auseinandernehmen, in Teilen verkaufen (mit dem 3,2l-V6 kann man einen Höllenbuggy/-kart bauen ;) )

- für einen höheren Preis verkaufen, wenn der Käufer den Schaden akzeptiert/nicht als wertmindernd ansieht (bzw. den Preis, den er zahlt als angemessen ansieht)

- den Schaden in Eigenleistung reparieren und dann für Summe X verkaufen

-- >Hätte ich den 2000€-Wagen (lt. Gutachten) vor dem Unfall für 5000€ verkauft, hätte es auch keinen interessiert, jetzt ist eine Versicherung im Spiel und auf einmal gibt es da Thema "bereicherung"?

Stehe ich echt auf dem Schlauch, ich hoffe, jemand kann mich erleuchten ;)

Du kannst damit machen was Du willst!

Und selbst wenn du ihn fürs zehnfache Verkaufst, oder in die Garage stellst!

Es war und ist dein Fahrzeug! Niemand darf dich zum Verkauf an einen Restwertkäufer zwingen! Auch wenn die Versicherungen es gerne versuchen!

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