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Frage zu Restwert usw.

Themenstarteram 16. September 2008 um 10:20

Hallo zusammen, mir ist am Freitag einer in meinen geparkten Opel Corsa B Bj. 1993 100000km gefahren und hat dabei meinen Kotflügel vorn links ganz schön eingedrückt. Freundlicherweise hat er die Polizei geholt, somit stehe ich in Kontakt mit seiner Versicherung in Kontakt. Die wird jetzt einen Sachverständigen schicken. Meine Frage, da der Restwert ja eher gering ist, macht es mir ein bissl Sorge, dass ich mit 100€ abgespeist werde und mein hübsches Auto nicht reparieren lassen kann. Was sollte ich tun?

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12 Antworten

Moin,

da Du nach Deiner Beschreibung der Geschädigte bist hast DU das Recht einen Gutachter / Sachverständigen Deiner Wahl zu bestimmen. Ich würde den Gutachter der gegenerischen versicherung wohl eher nicht an mein Auto lassen sondern auf einem eigenen Gutachter bestehen.... Der wird Dir dann auch erklären was zu tun ist und was Du an Erstattung bekommst.... Oder Du wartest hier auf Delle... der kann Dir das auch erklären....

Gruss

Marcus

Als Geschädigter hast Du das Recht Dein Fahrzeug von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen Deiner Wahl besichtigen zu lassen. Von diesem Recht solltest Du auf jeden Fall gebrauch machen!

Der Sachverständige ermittelt dann unter anderem in seinem Gutachten zur Beweisicherung folgendes:

Reparaturkosten

Wiederbeschaffungswert (Wert des Fzg. vor dem Unfall)

Restwert (Wert des beschädigten Fahrzeuges nach dem Unfall) Dieser Restwert sollte auf dem allgemein zugänglichen, regionalen Markt ermittelt werden.

Reparaturdauer

Wiederbeschaffungsdauer

usw.

Wenn Du ein Integritätsinteresse nachweisen kannst, ist eine Reparatur bis zu 30 % über dem Fahrzeugwert möglich.

Willst Du das Auto nicht behalten, dann erhälst Du bei einem wirtschftlichen Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ausgezahlt.

Sollte die Reparatur günstiger sein als die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert - kein wirtschaftlicher Totalschaden, so erhälst Du die Reparaturkosten netto, wenn keine Reparatur erfolgt. Bei einer Reparatur erhälst Du zusätzlich die angefallene Mehrwertsteuer.

Themenstarteram 16. September 2008 um 10:57

ich dachte ich kann erst einen beauftragen, wenn der Schaden über 750€ liegt? Sonnst müsste ich die Kosten tragen

Moin,

geh zu einem Gutachter, der erstellt im Zweifelsfall ein Kurzgutachten.... Nur lass Dir nicht den Gutachter von der Versicherung aufschwatzen.... Da ist im Normalfall der Ärger vorprogrammiert...

Gruss

Marcus

Zitat:

Original geschrieben von KSV

Als Geschädigter hast Du das Recht Dein Fahrzeug von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen Deiner Wahl besichtigen zu lassen. Von diesem Recht solltest Du auf jeden Fall gebrauch machen!

Der Sachverständige ermittelt dann unter anderem in seinem Gutachten zur Beweisicherung folgendes:

Reparaturkosten

Wiederbeschaffungswert (Wert des Fzg. vor dem Unfall)

Restwert (Wert des beschädigten Fahrzeuges nach dem Unfall) Dieser Restwert sollte auf dem allgemein zugänglichen, regionalen Markt ermittelt werden.

Reparaturdauer

Wiederbeschaffungsdauer

usw.

Wenn Du ein Integritätsinteresse nachweisen kannst, ist eine Reparatur bis zu 30 % über dem Fahrzeugwert möglich.*

Willst Du das Auto nicht behalten, dann erhälst Du bei einem wirtschftlichen Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ausgezahlt.

Sollte die Reparatur günstiger sein als die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert - kein wirtschaftlicher Totalschaden, so erhälst Du die Reparaturkosten netto, wenn keine Reparatur erfolgt. Bei einer Reparatur erhälst Du zusätzlich die angefallene Mehrwertsteuer.

Da war jemand schneller :D

 

*=geht aber derzeit nur über die Bühne, wenn du das Auto auch hinterher tatsächlich nutzen willst.

 

Das bedeutet, du musst das Fahrzeug hinterher mindestens 6 Monate behalten, bevor du es verkaufst. 

 

Du musst damit Rechnen, dass die Versicherung dir WBW-RW erstattet und die Differenz bis zu den Reparaturkosten von 130% erst nach 6 Monaten.

 

Gruß

 

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

*=geht aber derzeit nur über die Bühne, wenn du das Auto auch hinterher tatsächlich nutzen willst.

Das bedeutet, du musst das Fahrzeug hinterher mindestens 6 Monate behalten, bevor du es verkaufst. 

Du musst damit Rechnen, dass die Versicherung dir WBW-RW erstattet und die Differenz bis zu den Reparaturkosten von 130% erst nach 6 Monaten.

Gruß

Delle

Das OLG Franklfurt a. M. hat durch Beschluss vom 02.06.2008 die sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruches bei 130% Regelung bejahrt!

Auszug:

Die Schadensersatzforderung des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.07 war bereits bei Klageerhebung fällig gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG. Dem Kläger stand aufgrund des Unfallereignisses ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, der u. a. auch die Kosten für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges umfasste. Der Kläger hatte nämlich von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch gemacht und sich dazu entschlossen, das Fahrzeug reparieren zu lassen. In einem solchen Fall steht dem Geschädigten regelmäßig ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu (BGH, Urteil vom 15.10.1991, MDR 1992, 132; BGH, Urteil vom 06.03.2007, MDR 2007, 831). Vorliegend beliefen sich durch die Rechnung der Vertragswerkstatt die nachgewiesenen Reparaturkosten auf rund 112 % des Wiederbeschaffungswertes und waren geringer als die vom SV veranschlagten Reparaturkosten. Die Durchführung der Reparatur mit Kosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes lag im Integritätsinteresse des Klägers und war daher von den Beklagten zu entschädigen. Die Ansicht der Beklagten, die Forderung sei erst nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach dem Unfall und dem Nachweis der Weiterbenutzung des vollständig und fachgerecht reparierten Fahrzeugs fällig, findet in der Rechtsprechung des BGH keine Stütze. Sie trifft auch nicht zu. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 23.05.06 (NZV 2006, 459) ausgesprochen, dass eine weitere Nutzung von regelmäßig 6 Monaten für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten Voraussetzung ist und diese Rechtsprechung durch Urteil vom 13.11.2007 (6 ZR 89/07 = NJW 2008, 437) fortgeführt. In beiden Fällen lag jedoch eine Abrechnung auf Gutachtenbasis vor.

Ja und ?

 

zum ersten sind wir hier maximal beim Amtsgericht.

 

Und bis der ganze Vorgang soweit ist, wenn es überhaupt dazu kommmt sind die 6 Monate längst herum.

 

Der Unfall in deinem angeführten Fall ist vom 12.02.2007 der Beschluss des OLG vom 02.06.08, also 14 Monate fast 1,5 Jahre Wartezeit.

 

Tolle Idee............ 

 

 

 

Zitat:

ich dachte ich kann erst einen beauftragen, wenn der Schaden über 750€ liegt? Sonnst müsste ich die Kosten tragen

Bei dem von Dir beschriebenen Schaden hast Du die 750 Euro schnell erreicht. Ein guter Sachverständiger wird Dich aber vor Erstellung eines Gutachtens ausführlich beraten. Auch bei Schäden unter 750 Euro gibt es versch. Möglichkeiten, z.B. Kurzgutachten usw.

Die 750 Euro sind aber keine feste Grenze, entscheident ist., ob der Fahrzeughalter erkennen kann das es sich nur um einen offensichtlichen Bagatellschaden handelt.

Zitat:

Original geschrieben von KSV

Die 750 Euro sind aber keine feste Grenze, entscheident ist., ob der Fahrzeughalter erkennen kann das es sich nur um einen offensichtlichen Bagatellschaden handelt.

und das ist eingentlich das Entscheidene...

 

Den Rest erledigt dann (ein guter oder qualifizierter) Sachverständiger unter Umständen sogar auch im Sinne des regulierenden KH Versicherer.

 

In dem er diesen -nur zum Beispiel- vor unberechtigten Ansprüchen unter Abgrenzug von evtl Altschäden schützt. Die gibt es auch bei "Bagatellschäden"

 

So böse sind die (aber nicht alle) freiberuflichen Sachverständigen nämlich gar nicht, wie so mancher behauptet.... :D

Ich glaube kaum, dass es mehr schlechte Gutachten von Gutachtern die von der Versicherung für den Geschädigten beauftragt wurden gibt als es schlechte Gutachten von "freien" vom Geschädigten selber beauftragten SV's gibt. Wenn man manche GA's sieht, wie da die Wiederbeschaffungswerte oder Restwerte angesetzt werden, da frage ich mich, ob die Jungs schonmal was von der schönen neuen Welt rund um das Internet und Restwertbörsen gehört haben. Wenn die Versicherungen oder deren SV's dann ordentliche, realistische Werte ermitteln und die Gutachten korrigieren heisst es gleich wieder "Versicherungen, die wollen nie zahlen, blablabla". Im Endeffekt zahlt die Gemeinschaft der Versicherten doch eh' wieder die ganze Zeche...

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Ja und ?

 

zum ersten sind wir hier maximal beim Amtsgericht.

 

Und bis der ganze Vorgang soweit ist, wenn es überhaupt dazu kommmt sind die 6 Monate längst herum.

 

Der Unfall in deinem angeführten Fall ist vom 12.02.2007 der Beschluss des OLG vom 02.06.08, also 14 Monate fast 1,5 Jahre Wartezeit.

 

Tolle Idee............ 

Hallo Hr. Dellenzähler,

Sie argumentieren wie mein mittlerweile 15jähriger Sohn, der wegen seiner Hausaufgaben auch immer damit kommt: „ja aber…!“

 

Auch auf die Gefahr hin wieder *abgetadelt* zu werden, aber sind nicht gerade solch Urteile Richtungsweisend!?! Hier, in diesem OLG- Urteil, wurde explizit die Instandsetzung nachgewiesen und nicht auf eine fiktive Abrechnung abgestellt. Diesbezüglich stand ja auch als Schlusssatz eben der Hinweis auf das BGH- Urteil bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis.

 

Sollte der TE innerhalb der 130 % Regelung sein Abrechnungsbegehren bekunden und weißt die Instandsetzung nach, ist laut diesem Urteil die volle Schadenersatzleistung sofort fällig. Es bedarf kein weiterer Beweis des Nutzungswillens.

 

Aus Ihrer Argumentation kann der TE letztendlich nur schließen: Ich muss reparieren und nach mehr als 6 Monaten der Assekuranz nachweisen das ich dieses Fahrzeug noch nutze. Dieses wurde aber durch obiges OLG- Urteil, bei tatsächlicher Reparatur, verneint und dem Geschädigten der sofortige Schadenersatz zugesprochen.

 

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

Zitat:

 

Aus Ihrer Argumentation kann der TE letztendlich nur schließen: Ich muss reparieren und nach mehr als 6 Monaten der Assekuranz nachweisen das ich dieses Fahrzeug noch nutze. Dieses wurde aber durch obiges OLG- Urteil, bei tatsächlicher Reparatur, verneint und dem Geschädigten der sofortige Schadenersatz zugesprochen.

 

Nur das dies eine Einzelfallentscheidung ist. Die "sofortige" Zahlung war 14 Monate später. Dies bedeutet nicht das die verurteilte Versicherung in Zukunft jeden 130% Fall sofort reguliert.

Dem Delle kannst du in solchen Sachen schon glauben.

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