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Erhöhte HU Prüfgebühr bei Saisonkennzeichen(zählen Ruhemonate mit?

Themenstarteram 17. März 2024 um 11:10

Servus, ich frage für einen Freund!

( Ja, stimmt wirklich!) :)

Kumpel hat Motorrad, Saisonkennzeichen 03-10

Also 01.03. mit 31.10. gültig.

Letzte HU war Oktober 2021, Fälligkeit: 10/23 lt.Plakette und Stempel.

Letztes Jahr hat er es irgendwie nicht mehr geschafft zur HU bis zum 31.10.23… warum ist unwichtig.für die Frage hier.

Ich habe zu Ihm im Winter gesagt, er könne sogar erst Ende April 24 zur HU gehen, ohne Strafe zu befürchten, weil man bis zu 2 Monate überziehen könnte und erst ab dem 3.Monat ( hier der 01.05.) würde es 15 € Knöllchen kosten, da die Monate die ausserhalb des Saisonzul.Zeitraum liegen, nicht mitgezählt würden…

Habe ich auch hier im Forum schon mehrmals so gelesen. Ich habe dabei aber nur an die Polizei und Veekehrsüberwacher gedacht.

Nun war ee vorgestern, 15.03.24 beim KÜS, hat auch die Plakette bis 03/26 anstandslos erhalten.

Allerdings hat das 98,20 € Gebühr gekostet, HU inkl.Abgastest,

Das Motorrad ist EZ 2000, Kawasaki ZR 7

Hab Ihn gefragt warum so teuer, Inflation hin oder her…mein letzter Stand war um die 70-75 €.

Sagt er: weil er mehr als 2 Monate überzogen hätte…erhöhter Aufwand, 20 % Aufschlag, ich denke das iat soweit bekannt daß es diese Vorschrift oder Regel gibt.

Aber ist das korrekt so? Darf das wirklich unterschiedlich ausgelegt werden?

Wie gesagt: in Bezug auf den OWI Katalog, Verwarngeld Bussgeld etc. sollten diese Monate Nov.-Febr. bei Ihm eigentlich nicht mitgerechnet werden.

Weiß das hier jemand der evtl. beim KÜS, Dekra, TÜV usw. arbeitet?

Würde es sich lohnen wenn er da nochmal nachhakt und die Extra Gebühren zurück verlangen würde.

Regulärer HU Preis müsste dann um die 80 bis 82 € rum sein.

Vielen Dank.

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45 Antworten

das müsste so korrekt sein, im Oktober war die HU abgelaufen und er hätte da noch die Gelegenheit gehabt, ergo: selber verpennt.

Wenn das Mopped im November (ausserhalb des Betriebszeitraumes 03-10) fällig gewesen wäre, hätte es erst im März zur HU gemusst (1. Monat im Betriebszeitraum) und es hätte keinen Aufschlag gekostet.

Normalpreis HU = 61€ + 20% + HU 25€ = 98,20€

Genau.

Das sehe ich komplett anders.

Wenn außerhalb des Betriebszeitraums eine HU fällig war (und auch im letzten Betriebszeitraummonat), so ist die HU im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.

Erst wenn der erste Monat verstrichen ist UND in diesem Fall 1 weiterer Monat ist ein Aufschlag fällig.

Die "Ruhe-Monate" werden außerhalb des Bertriebszeitraums bei der Fristüberschreitung nicht mitgezählt.

Quellen: StVZO, AKE

wo könnte man das mit dem "letzten Monat" nachlesen? wär ja ganz interessant für alle Saisonfahrer.

TÜV, Dekra und Adac schreiben das nämlich anders, da steht nix vom letzten Monat, da ist nur von ausserhalb die Rede.

Wann die Frist beginnt, wird da aber auch nicht erwähnt, nur dass im 1. Monat des Betriebsbeginns die HU fällig ist, wenn man tatsächlich "ausserhalb" zur HU müsste.

Hallo ,hatte letztes Jahr das gliche.

HU/AU Ablauf 10/22 Saison 4-10 Krad.

HU/AU erneuert 4/23, gezahlt 67€ Dekra.

Gefragt ob 20% Topzuschlag für Überziehung, für mehr als 2 Monate enthalten sind.

Antwort: Gilt nur für laufende Kennzeichen nicht für ruhende.

Prüfung muss aber gleich im Monat nach Ende der Ruhe erfolgen.

Zitat:

@moto-tubby schrieb am 17. März 2024 um 14:12:57 Uhr:

Wann die Frist beginnt, wird da aber auch nicht erwähnt

Habe ich doch schon erwähnt.

Die Frist für die Überschreitung zählt nur für den Betriebszeitraum.

In dem Fall war das KRAD also 1 Monat drüber = keine Fristüberschreitung mit 20%.

Zitat:

@24eddy schrieb am 17. März 2024 um 14:26:10 Uhr:

Prüfung muss aber gleich im Monat nach Ende der Ruhe erfolgen.

Jaein.

Natürlich muss man dann zur HU.

Aber trotzdem wäre in dem Fall des TE bei Vorstellung zur HU erst ab 02. Mai ein Aufschlag fällig.

Und bei Dir wäre erst am 01. Juni der Zuschlag fällig.

damit wird der TE den KÜS kaum überzeugen, wenn er das Geld für den erhöhten Aufwand zurückfordert.

Irgendwo muss man das doch nachlesen können, oder macht jede Prüforganisation ihre eigenen Regeln?

De jure zählen die Ruhemonate mit. Die Ausnahmeklausel gilt ja nur, wenn die HU -Fälligkeit in den zulassuungsfreien Zeitraum fällt. De facto wird es aber anders gehandhabt. Keine Ahnung warum.

Zitat:

@moto-tubby schrieb am 17. März 2024 um 14:39:05 Uhr:

damit wird der TE den KÜS kaum überzeugen, wenn er das Geld für den erhöhten Aufwand zurückfordert.

Irgendwo muss man das doch nachlesen können, oder macht jede Prüforganisation ihre eigenen Regeln?

Zitat:

AKE

"Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung

Der Arbeitskreis entwickelt Vorgaben für Prüforganisationen, die KFZ-Untersuchungen durchführen, wie TÜV, Dekra oder GTÜ. Seine Entscheidungen betreffen Millionen Betreiber von KFZ. Sie sind aber -bisher- nicht öffentlich zugänglich, was vielfach bei KFZ-Betreibern und bei Prüfern Irritationen, Konflikte und Mehrarbeit bewirkt.

"Der" KÜS wird das schon wissen, nur nicht jeder Prüfing.

Hier mal der Auszug aus der Anl. VIII StVZO Untersuchung der Fahrzeuge

Zitat:

2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch

einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung

Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens

außer Betrieb gesetzt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine

Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist

die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme

des Fahrzeugs durchführen zu lassen

Er hätte im Oktober zur HU fahren können, am Ende des Zulassungszeitraums. Das ist nicht passiert.

Afaik sagt die Verordnung dazu aus " wenn der Termin in den Ruheraum fällt" und nicht "wenn man es vorher nicht rechtzeitig geschafft hat".

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 13:52:23 Uhr:

Wenn außerhalb des Betriebszeitraums eine HU fällig war (und auch im letzten Betriebszeitraummonat), so ist die HU im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.

Kannst du das mit dem "letzten Betriebszeitraummonat" begründen? Du gibst pauschal "StVZO" als Begründung an, da steht es aber genau anders. In Anlage VIII Nr. 2.6 StVZO heißt es:

"Wäre eine Hauptuntersuchung ... bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung ... im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen."

Das trifft aber auf den Ausgangsfall nicht zu. Dort war die HU nicht außerhalb des Zeitraums 03/10 fällig, sondern im letzten Monat, also im Oktober.

Die Gebühren dürfen um das 0,2-fache erhöht werden, wenn die HU "mehr als 2 Monate nach dem Vorführtermin durchgeführt" wird. Diese Bedingung war bereits im Januar erfüllt.

Stichwort AKE

Und nochmal.

Die Ruhezeit wird nicht mitgezählt.

Die Überziehung gilt nur für die "Betriebsmonate".

Genauso wird auch bei abgemeldeten Fahrzeugen kein Überziehungsentgelt fällig, obwohl die HU länger als 3 Monate überfällig ist.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 14:54:00 Uhr:

Stichwort AKE

Das reicht mir nicht. Da darf "eigentlich" nichts geregelt sein, was dem klaren Wortlaut der StVZO widerspricht.

Die von dir zitierte Nr. 2.7 aus Anlage VIII regelt das übrigens nicht. Die gilt nur für abgemeldete Fahrzeuge.

Kannst du den entspr. Wortlaut des AKE hier wiedergeben?

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 14:54:00 Uhr:

Die Ruhezeit wird nicht mitgezählt.

Die Überziehung gilt nur für die "Betriebsmonate".

Es steht in der StVZO eben anders, siehe oben. Das geforderte Merkmal "Wäre eine HU außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen" trifft auf den Ausgangsfall nicht zu, damit entfallen auch die besonderen Regeln, die in diesem Abschnitt der Anlage VIII vorhanden sind.

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