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Fahrerlaubnisbesitz(Dauer) nach Entzug

Themenstarteram 18. Juli 2024 um 8:34

Guten Tag,

 

nach 8 jährigem Besitz der Klasse B wurde mir die Fahrerlaubnis zunächst entzogen und nach einem Jahr wurde eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Nun hat dies viele Nachteile, da die neue Fahrerlaubnis sehr jung ist. Zum Beispiel ist eine Eintragung der Schlüsselnummer 196 nicht nötig, es hat theoretisch Auswirkung auf den Versicherungsfreibetrag, die Anmietung von Fahrezugen ist häufig erst nach einem Jahr möglich oder das Fahren von 125ccm Maschinen im Ausland die einen Besitz der Klasse B von 3 Jahren voraussetzt.

Soweit so gut. Pech gehabt - mein Verschulden. Mir scheint es aber als wären viele dieser Dinge mehr oder weniger eine rechtliche Grauzone und vor allem geht es mir um folgenden Aspekt: Weshalb ist keine neue Probezeit nötig, wenn (nach anderen Beiträgen in diesem Forum zufolge) eine Eintragung von Schlüsselzahl 196 ja auch nicht möglich ist und vor allem, warum existiert in meinem neuen Führerschein die Schlüsselzahl 194, die es bekanntlich seit 2016 nicht mehr gibt. Mir scheint das alles ein wenig inkonsistent.

 

 

Könnt ihr mir da Informationen zum rechtlichen Spielraum geben?

 

Liebe Grüße,

Pahlflinski

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5 Antworten

Rechtsberatung gibt es hier nicht, aber die eine oder andere Erklärung kommt bestimmt noch.

Beim Straßenverkehrsamt (Führerscheinstelle) erhältst du alle erforderlichen Auskünfte.

Probezeit gibt es halt nur einmal im Leben. Wer eine Fahrerlaubnis hatte, bekommt keine neue. Ansonsten gelten in Bezug auf eine Neuerteilung auch die Vorschriften bei der Ersterteilung. Z. B. bekommt man C1E wieder erteilt, wenn man das beantragt und bereits hatte.

Was meinst Du mit Versicherungsfreibetrag?

Vermutlich die SF-(Erst-)Einstufung. Anhand der Jahre des FS/FE-Besitzes kann der Versicherer die Einstufung bei Neuverträgen vornehmen, sofern keine Vorversicherung innerhalb der vergangenen Jahre nachgewiesen wird.

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