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Gesetzeslage bei Fahrten zum Tüv und Zulassungsstelle. Wer kennt sich aus?

Themenstarteram 2. Mai 2019 um 11:20

Hi zusammen,

folgende Situation: Man hat ein Auto oder Mopped zu Hause auf dem Hof stehen, hat es liebevoll wieder instand gesetzt und möchte es nun zum Tüv bringen und danach ggf anmelden. Hänger ist nicht vorhanden und auch leihen kann man keinen.

Welche Möglichkeiten hat man bei folgenden Ideen:

1. Das KFZ soll TÜV bekommen, ich möchte legal ein paar Probefahrten machen, um zusehen, dass alles passt. Das KFZ soll danach nicht angemeldet werden, sondern verkauft werden.

2. Das KFZ soll TÜV bekommen, danach auf mich als eines von weiteren Fahrzeugen bei der gleichen Versicherung angemeldet werden und zugelassen werden.

Unabhängig davon die Frage Nummer 3:

Kann ich ein KFZ nur in dem Landkreis / Zulassungsstelle anmelden, in dem ich als Einwohner gemeldet bin? Oder könnte ich auch, da ich überwiegend bei der Partnerin lebe, dort aber nicht gemeldet bin auch in diesem LK ein KFZ anmelden?

danke euch SEHR,

Markus

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30 Antworten

Versichert muss es auf jeden Fall sein !!!

Rote Nr. bei einer Kfz-Werkstatt versuchen auszuleihen.

Bei der KFZ-Zulassungsstelle erfragen, bei einer Vers. erfragen.

Zu 1. Kurzzeitkennzeichen

Zu 2. mit entstempelten KZ und eVB

Zulassung geht immer nur im zuständigem Kreis.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 2. Mai 2019 um 13:52:37 Uhr:

 

Zu 2. mit entstempelten KZ und eVB

Das meinst du nicht ernst, oder? Hat sich das immer noch nicht herumgesprochen, dass Fahrten mit entstempelten Kennzeichen im Zusammenhang mit der Zulassung nur dann möglich sind, wenn die Zulassungsstelle ein (dann noch nicht gestempeltes) Kennzeichen dem Auto ZUGETEILT hat? Verstehst du das Wort "zuteilen"? Du musst zum Amt dafür und um eine solche Vorab-Zuteilung bitten. Sollte man vorher telefonisch klären, ob die jeweilige Stelle das auch tatsächlich macht.

Zu 2 geht wenn das FZG bereits ein KZ des Bezirkes hat und es schon mal auf dich angemeldet war. Dann darf man im Zulassungsbezirk zu Tüv und Zulassung auf dem direkten Wege fahren.

Mehr aber auch nicht, keine Probefahrten.

Da geht nur rotes KZ oder Kurzzeit KZ.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 2. Mai 2019 um 14:45:14 Uhr:

Zu 2 geht wenn das FZG bereits ein KZ des Bezirkes hat und es schon mal auf dich angemeldet war. Dann darf man im Zulassungsbezirk zu Tüv und Zulassung auf dem direkten Wege fahren.

Mehr aber auch nicht, keine Probefahrten.

Da geht nur rotes KZ oder Kurzzeit KZ.

Da würde mich jetzt interessieren, was man unter "vorab zugeteilt" versteht. Unmittelbar vorab, und somit nicht bereits für ein anderes KFZ vergeben oder irgendwann vorab einmal zugeteilt und unter umständen schon wieder vergeben... je nach dem ginge das zu 2. dann nämlich nicht so ohne weiteres...

Ich darf § 10 Absatz 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zitieren:

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Steht da doch klar, Kennzeichen zuteilen lassen oder reserviert und immer wurde das Kennzeichen bereits angefertigt.

Zitat:

Da würde mich jetzt interessieren, was man unter "vorab zugeteilt" versteht.

Deine evb muss deinem Fahrzeug zugeordnet werden (FIN + Kennzeichen)

Och reserviert geht auch? Das war mir unbekannt. Aber sonst passt es ja.

Zitat:

@Eierlein2 schrieb am 2. Mai 2019 um 15:25:10 Uhr:

Zitat:

Da würde mich jetzt interessieren, was man unter "vorab zugeteilt" versteht.

Deine evb muss deinem Fahrzeug zugeordnet werden (FIN + Kennzeichen)

EVB ist ja klar das es für das jeweilige FZG sein sollte. Auch muss das KZ auch noch für das FZG gültig sein.

Entweder durch Reservierung bei der Abmeldung, so mach ich das immer, oder KZ Reservierung online oder vor Ort mit Zuteilung. Denn das für das KFZ bestimmte KZ muss am FZG sein.

Die Antwort auf Frage 1 ist ziemlich einfach:

Dafür gibt es für den Privatmann keine legale Möglichkeit, wenn die HU-Frist bereits abgelaufen ist.

Rote Kennzeichen gibt es nur für "zuverlässige" Betreiber eines entsprechenden Gewerbes, und die dürfen auch nicht an Dritte weitergegeben werden. Probefahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind nur zulässig, wenn eine gültige HU vorliegt.

Zu den entstempelten (richtig wäre: ungestempelten) Kennzeichen bei Frage 2 gibt es keine pauschale Antwort.

Lediglich "einfach ein Kennzeichen nehmen, was irgendwann mal diesem Fahrzeug zugeteilt war" ist nicht erlaubt (sondern im Zweifelsfall eine Straftat, nämlich Kennzeichenmissbrauch). Es muss schon das vorherige, bei der Abmeldung für dieses Fahrzeug reservierte Kennzeichen innerhalb des Reservierungszeitraums sein.

Trifft das nicht zu, kann es nur ein vorab zugeteiltes Kennzeichen sein.

Wie diese Vorab-Zuteilung konkret gehandhabt wird muss man im Einzelfall bei der zuständigen (!) Zulassungsstelle erfragen. Grob gesagt gibt es da drei Varianten:

a) die Online-Reservierung reicht

b) es gibt eine eigene Urkunde über die Kennzeichenzuteilung (also ein Blatt Papier wo das draufsteht, mit Dienstsiegel)

c) "sowas machen wir nicht"

In allen Fällen muss da Fahrzeug für die Fahrt auch versichert sein (die EVB muss also ausdrücklich auch die Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen umfassen) und vor allem muss die Fahrt im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zulassung stehen. Probefahrten sind da also auch nicht erlaubt.

Frage 3 wurde ja bereits beantwortet:

Zuständig ist immer die Zulassungsstelle des Wohnortes (das ist der Ort, wo man gemeldet ist...)

Sorry, ich meinte natürlich "ungestempelt"

Das steckt halt noch so drin, früher hieß das so.

 

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 2. Mai 2019 um 14:24:44 Uhr:

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 2. Mai 2019 um 13:52:37 Uhr:

 

Zu 2. mit entstempelten KZ und eVB

Das meinst du nicht ernst, oder? Hat sich das immer noch nicht herumgesprochen, dass Fahrten mit entstempelten Kennzeichen im Zusammenhang mit der Zulassung nur dann möglich sind, wenn die Zulassungsstelle ein (dann noch nicht gestempeltes) Kennzeichen dem Auto ZUGETEILT hat? Verstehst du das Wort "zuteilen"? Du musst zum Amt dafür und um eine solche Vorab-Zuteilung bitten. Sollte man vorher telefonisch klären, ob die jeweilige Stelle das auch tatsächlich macht.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 2. Mai 2019 um 15:25:21 Uhr:

Och reserviert geht auch? Das war mir unbekannt. Aber sonst passt es ja.

Die normale KZ-Reservierung reicht nicht. Das Kennzeichen muss zugewiesen sein (Kennzeichen, Fin und EVB)

Und man darf nur im Bereich der Zulassungsstelle, maximal im Nachbarbezirk die Fahrten zur Erlangung der Zulassungsfähigkeit durchführen.

Es schwankt auch stark über die Zulassungsstellen. Manche sind da eher kulant und manche richtige Verhinderer. Es lohnt sich, da mal vorher nett zu fragen.

am 3. Mai 2019 um 5:51

Meine Frage war wohl zu schwammig formuliert. Sie sollte auf bereits einmal für das Fahrzeug vergebene/zugeteilte Kennzeichen abzielen.

Der TÜV-Nord zum Beispiel gibt auf seiner Internetseite als sogenannten

"TÜV NORD ProfiTipp" an, dass ein (vorübergehend) abgemeldetes Fahrzeug, sofern es noch ein entstempeltes, amtliches Kennzeichen hat, zum zwecke der Wiederzulassung & Hauptuntersuchung auf eigener Achse bewegt werden dürfe.

In diesem Fall müsse man die Zulassungstelle noch nicht einmal vorab informieren, lediglich sei darauf zu achten dass die Versicherung nicht erst ab Zulassungsdatum gilt.

Dort wird nicht erwähnt, dass das Kennzeichen seinerzeit bei der Abmeldung hätte reserviert werden müssen, man sich ein neues Kennzeichen zuteilen lassen kann, die EVB ausdrücklich solche Fahrten einschließen muss usw.

Mir suggeriert das, ich könnte mit einem alten, noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen und dem zugehörigen abgemeldeten Fahrzeug dann einfach so los zur Zulassung bzw. zur HU

(sofern meine EVB nicht erst ab Zulassungsdatum gültig ist!;)).

Jetzt steht es einem natürlich frei sich auf die Angaben einer solchen Organistaion zu verlassen (ist schließlich der TÜV, wenn die es nicht wissen, wer dann?!*) und es falsch zu machen oder eben nocheinmal in die Tiefe zu gehen und zu merken, dass es ganz so einfach dann doch nicht ist.

Fragwürdig finde ich diesen Tipp dann allerdings schon und man muss sich nicht wundern woher dann solche wie hier bereits geteilten Auffassungen kommen, es sei so einfach möglich.

*Achtung, Ironie!

 

 

 

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