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Händlergewährleistung & Vorgehensweise

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 10:13

Hallo Mitforisten,

 

dies ist mein erster Eintrag in diesem Forum.

Ich habe mir vor 4 Wochen als Privatperson einen neuen Gebrauchten bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft.

(Mazda 6 GG1, 1.8 BJ 2006, 127.000KM).

Nach weniger als 800 gefahrenen Kilometern wird ein schwerer Motorschaden diagnostiziert.

Da hier meiner Meinung nach eindeutig der Händler in Sachmängelhaftung genommen werden kann, möchte ich mein geplantes Vorgehen und weiterführende Fragen zur Diskussion stellen.

Ich habe einen Brief an den Händler aufgesetzt, in dem ich den Sachverhalt schildere (Bericht über die Schäden wird in Kopie beigelegt) und nach § 439 BGB dem Händler die Möglichkeit einräume, innerhalb von 2 Wochen nachzubessern. Ist diese Frist angemessen?

Gleichzeitig habe ich klargestellt, daß ich die Angelegenheit mit meinem Anwalt erörtern und ggf. weitere Rechte geltend machen werde.

Dies scheint nach meinen Recherchen der juristisch notwendige und saubere Weg zu sein.

Fraglich ist momentan noch, ob der Schaden im Zuge einer Reparatur noch behoben werden kann und ob der einzig sinnvolle Weg nicht der komplette Austausch des Motors sein wird.

In diesem Zusammenhang frage ich mich, von welcher Qualität dieser Motor zu sein hätte (Laufleistung, neuerliche Gewährleistung etc.) und ob ich den Einbau eines solchen ggf selber initiieren kann, sollte der Händler sich querstellen und eher eine Rückabwicklung anstreben.

Ich persönlich möchte den Wagen gerne behalten, da er vom Motorschaden abgesehen in einem Top-Zustand ist und ich selber schon einige Arbeiten daran vorgenommen habe ( neue Scheinwerfer, neuer Auspuff, Unterbodenbehandlung etc....).

 

Besten Dank und ebensolche Grüße,

Thomsen

 

Beste Antwort im Thema

Ach was waren das früher für schöne Zeiten.

Da war was am "neuen" (alten) Auto, man hat den Händler kontaktiert und oft hat der eine Lösung gehabt.

Leider funktioniert das heute nicht mehr .... vielleicht liegt es aber auch daran das man direkt unpersönlich was schreibt usw.

Ruf den doch einfach an. Sag was los ist.

Und bitte um eine Lösung.

Macht es euch nicht immer so schwer.

Ein seriöser Händler ist auch interessiert daran sowas schnell aus der Welt zu schaffen.

Wenn der sich am Telefon immernoch quer stellt kannste immernoch schriftlich eine Frist setzen und danach zum Anwalt.

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Was steht den im Kaufvertrag?

Und schon selbst daran herum geschraubt zu haben, ist in diesem Fall wie ein Schuss in den Ofen...............

MfG kheinz

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 10:27

Im Kaufvertrag steht nix von einem Motorschaden :)

Ich glaube, ein Austausch des Auspuffs und der Lampen sind dafür auch nicht ursächlich, von daher spielt das keine Rolle.

Ich hab ja nicht am Motor rumgebastelt....

Oder sehe ich das falsch...?

LG Thomsen

Solange du nicht eigenmächtig den Motor auseinander genommen hast, ist das irrelevant.

Die Rechtslage ist ziemlich eindeutig:

- Ein Motorschaden ist ein Mangel

- Der VK muss kostenlos nachbessern

- Wenn er der Meinung ist, dass der Motor bei Übergabe in Ordnung war, müsste er das nachweisen (Beweislastumkehr)

Deine Frist halte ich für angemessen. Nach Ablauf der Frist würde ich nicht lange fackeln und das ganze an einen Anwalt abgeben

Zitat:

In diesem Zusammenhang frage ich mich, von welcher Qualität dieser Motor zu sein hätte (Laufleistung, neuerliche Gewährleistung etc.)

Der Motor muss vergleichbare Qualität haben. Er darf also auch gebraucht sein und 127.000km gelaufen haben.

Zitat:

ob ich den Einbau eines solchen ggf selber initiieren kann, sollte der Händler sich querstellen und eher eine Rückabwicklung anstreben.

Würde auf keinen Fall eigenmächtig reparieren (lassen). Dann lieber den Rücktritt erklären. Im Idealfall besprichst du das mit einem Anwalt.

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 10:56

@ franneck1989 Vielen Dank für die konkreten Antworten auf meine Fragen!

Was genau ist es denn für ein Motorschaden, bzw. was war ursächlich dafür?

Insbesondere bei diesem Alter bzw. Laufleistung wird einiges nicht als Mangel sondern als Verschleiss gewertet.

Wenn es ganz dumm läuft für dich ist die Gewährleistung keinen Schuss Pulver wert.

der ADAC hat da eine interessante Aufstellung

https://www.adac.de/.../...angel-Verschlei%C3%9F-Liste-2014_141982.pdf

 

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 22. Februar 2019 um 11:54:09 Uhr:

Solange du nicht eigenmächtig den Motor auseinander genommen hast, ist das irrelevant.

Die Rechtslage ist ziemlich eindeutig:

- Ein Motorschaden ist ein Mangel

- Der VK muss kostenlos nachbessern

- Wenn er der Meinung ist, dass der Motor bei Übergabe in Ordnung war, müsste er das nachweisen (Beweislastumkehr)

...

m.W. ist die Rechtslage nicht so eindeutig wie du schreibst

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 11:39

Ich warte noch auf den genauen Diagnose-Bericht der Meisterwerkstatt, die sich den Wagen angeschaut hat.

Aber nach deren mündlicher Aussage Zylinderschäden in einem Ausmaß, die vor allem bei dem Modell Mazda 6 absolut nicht als Verschleiß eingestuft werden können / werden.

Von daher bin ich guter Dinge, daß es sich um einen klaren Gewährleistungsfall handelt.

Vielen Dank für den Link und den Beitrag.

Grüße, Thomsen

je nach auftretendem Defekt könnte man argumentieren, dass der Motor beim Verkauf in Ordnung war, denn er lief ja. Die Gewährleistung deckt nur Mängel ab, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden haben.

Richtig, das müsste der VK aber beweisen. Nur weil er noch lief, heißt das nicht dass der Motor nicht mangelhaft war. Die Gewährleistung deckt auch latente Mängel ab

Hattest du den den Verkäufer schon auf den Motorschaden hingewiesen und dieser hat gleich abgelehnt oder warum gleich Schriftlich und mit Androhung von Verklagung?

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 14:00

Der Gewährleistungsanspruch steht garnicht zur Debatte. Da ist meiner Ansicht nach die Gesetzgebung klar und ein Motorschaden nach weniger als 700 km und nicht mal 4 Wochen nach Kauf keine Frage von Verschleiß.

Hier scheint mir der gesetzlich formulierte Verbraucherschutz ausreichend gut zu sein.

Es wird in dieser Konstellation keinem VK möglich sein, einen Nachweis für das Gegenteil zu führen. Das Gesetz geht ja davon aus, das ein gravierender Mangel bis zu 6 Monaten nach Erwerb schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden gewesen sein muss.

Meine Fragen beziehen sich auf die Angemessenheit der angedachten Fristsetzung zur Behebung der Mängel sowie den Ansprüchen, die an einen evtl Austauschmotor gestellt werden können bzw müssen.

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 14:04

Zitat:

@Needful schrieb am 22. Februar 2019 um 14:59:04 Uhr:

Hattest du den den Verkäufer schon auf den Motorschaden hingewiesen und dieser hat gleich abgelehnt oder warum gleich Schriftlich und mit Androhung von Verklagung?

Ich habe den Brief noch nicht abgeschickt.

Ich überlegte quasi nur laut, in der Hoffnung, eventuelle Ratschläge noch berücksichtigen zu können. Von daher ist mir der Beitrag sehr willkommen.

Ich habe mit derlei Dingen bisher nicht zu tun gehabt und bin eben nicht sicher, in welchem Ton oder mit welcher "Bestimmtheit" in einem solchen Fall kommuniziert werden sollte. Daher auch die Frage nach der Angemessenheit einer Fristsetzung von 2 Wochen.

 

Beste Grüße,

Thomsen

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 14:08

Zitat:

@Needful schrieb am 22. Februar 2019 um 14:59:04 Uhr:

Hattest du den den Verkäufer schon auf den Motorschaden hingewiesen und dieser hat gleich abgelehnt oder warum gleich Schriftlich und mit Androhung von Verklagung?

by the way, Dinge mit dem Anwalt erörtern und ggf. Rechte geltend machen ist jetzt noch keine Androhung von Verklagung...

Dann würde ich empfehlen erst mal beim Verkäufer vorstellig zu werden und das zu klären. Wenn er sich dann querstellt, dann wäre deine Vorgehensweise angemessen. Wenn du aber gleich mit Rechtsstreit droht, dann wird er gleich auf Stur stellen.

Vielleicht stellt er sich ja als Kundenorientiert raus und nimmt das Fahrzeug zurück.

Themenstarteram 22. Februar 2019 um 14:15

Zitat:

@Needful schrieb am 22. Februar 2019 um 15:09:30 Uhr:

Dann würde ich empfehlen erst mal beim Verkäufer vorstellig zu werden und das zu klären. Wenn er sich dann querstellt, dann wäre deine Vorgehensweise angemessen. Wenn du aber gleich mit Rechtsstreit droht, dann wird er gleich auf Stur stellen.

Vielleicht stellt er sich ja als Kundenorientiert raus und nimmt das Fahrzeug zurück.

Ich denke persönlich vorstellig zu werden ist bei einer Entfernung von 100km etwas zu viel verlangt.

Aber ich könnte ihn ja durchaus telefonisch informieren und ankündigen, daß ich den Diagnose-Bericht und meine Vorstellung über das weitere Vorgehen ihm per Post zukommen lassen werde. Das würde dann vielleicht von Beginn an deeskalierend wirken.

 

Das Fahrzeug ganz zurückzunehmen wäre allerdings nicht kundenorientiert in meinem Sinne. Ich möchte den Wagen ja eigentlich behalten. :)

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