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Haftung offensichtlicher Mangel

Themenstarteram 21. Januar 2021 um 19:06

Hallo!

Habe ein Auto in Zahlung gegeben bei einem Autohändler. Auf dem Fahrzeug was ich dort gelassen habe hat sich jetzt rausgestellt, dass eine falsche Reifengröße montiert war.

Nachdem bereits der Inzahlungsnahmekaufvertrag unterschrieben war und das Auto bereits beim Händer abgegeben wurde, ist es ihm aufgefallen und er verlangt jetzt neue Reifen.

Ist das rechtens, denn schließlich ist der Händler der Fachmann und hätte sich den Wagen doch beim Ankauf richtig anschauen müssen ?

Der Wagen wurde zwecks Bewertung unter die Lupe genommen und bei Übeergabe wurde ebenfalls nochmal geschaut.

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86 Antworten

Wusstest du das selbst nicht?

Themenstarteram 21. Januar 2021 um 19:29

Zitat:

@Bamako schrieb am 21. Januar 2021 um 20:15:54 Uhr:

Wusstest du das selbst nicht?

Unabhängig davon, wie kann man so etwas beweisen ?

Was steht im Inzahlungsnahmekaufvertrag? Ist Gewähleistung/Sachmangelhaftung ausgeschlossen? Wenn ja, hat der Händler Pech, ansonsten solltest Du Dich mit ihm einigen oder eine professionelle Rechtsberatung anfordern.

Themenstarteram 21. Januar 2021 um 19:44

@400.000km

Im Ankaufvertrag steht einfach "Ankauf eines gebrauchten KFZ zu den nachfolgenden ausgehändigten AGB"

Im Nahgang oder Rückseite stehen keine weiteren AGB.

Ansonsten gab es dazu keine weiteren AGB.

Beim Kauf des anderen Wagens, den ich dort mitgenommen habe gab es hingegen AGB. Diese dürfte M.E. dann auch für den Ankauf gelten ?!

Dort steht: Ist der Käufer eine juristische Person und handelt oder unternehmer der in Absicht seiner berufilchen Tätigkeit handelt, ist Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

Hallole ...

... wenn der Händler berechtigter Weise auf " Neue " Reifen in passender Größe bestehen kann , ... dann würde ich in so einem Fall = schon mal Ausschau auf die billigsten ... übelsten ... " China - Reifen " halten :D

 

Nur so am Rande , um welche falsche / richtige ... SR / WR ... Reifengröße + Marke geht es denn :confused:

+ Profilzustand ... " neu " ... 1/2 abgefahren ... fast fertig :rolleyes:

Gruß

Hermy

Zitat:

@daniel1608 schrieb am 21. Jan. 2021 um 20:29:09 Uhr:

@Bamako schrieb am 21. Januar 2021 um 20:15:54 Uhr:

Wusstest du das selbst nicht?

 

Unabhängig davon, wie kann man so etwas beweisen ?

Der Sachverhalt in Kombination mit deiner "Antwort" auf meine Frage erzeugt den Anschein, dass du beabsichtigter Weise falsche Räder auf das Fahrzeug gezogen haben könntest vor dem Verkauf.

 

Falsche Räder auf einem Auto sind ein Sachmangel. Den hast du gegebenenfalls arglistig verschwiegen/getäuscht. Das ist ein Anfechtungsgrund für den Kaufvertrag.

Themenstarteram 21. Januar 2021 um 20:04

Zitat:

@Hermy66 schrieb am 21. Januar 2021 um 20:48:43 Uhr:

... wenn der Händler berechtigter Weise auf " Neue " Reifen in passender Größe bestehen kann , ... dann würde ich in so einem Fall = schon mal Ausschau auf die billigsten ... übelsten ... " China - Reifen " halten :D

Das ist eine hervorragende Idee falls es eine andere Lösung gibt :D

Es sind Breite Reifen 255/295. Satz Markenreifen xxxx €.

Hallole ...

Das sind natürlich schon mal " Übergrößen " ;)

= Da wäre das natürlich auch nicht mit nur ca. 200 € Rückzahlung + der Händler kümmert sich selber um andere / neue - passende reifen ... aus der Welt ...

Gruß

Hermy

Zitat:

@daniel1608 schrieb am 21. Januar 2021 um 20:44:41 Uhr:

@400.000km

Im Ankaufvertrag steht einfach "Ankauf eines gebrauchten KFZ zu den nachfolgenden ausgehändigten AGB"

Im Nahgang oder Rückseite stehen keine weiteren AGB.

Ansonsten gab es dazu keine weiteren AGB.

Beim Kauf des anderen Wagens, den ich dort mitgenommen habe gab es hingegen AGB. Diese dürfte M.E. dann auch für den Ankauf gelten ?!

Dort steht: Ist der Käufer eine juristische Person und handelt oder unternehmer der in Absicht seiner berufilchen Tätigkeit handelt, ist Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

Dann hat sich der Händler sozusagen selbst "befruchtet". Lass ihn quatschen und mach exakt garnichts.

Als Verkäufer kann man einen Autohändler beim Verkauf seines Fahrzeugs eigentlich kaum arglistig täuschen, jedenfalls nicht mit einer derart offensichtlichen Abweichung durch falsche Reifen. Ein Armutszeugnis für ihn, wenn der Profi (Autohändler) sich darauf beruft.

Nach seinen eigenen AGB scheint er sich auch noch einen Gewährleistungsausschluss eingehandelt zu haben.

Ich würde denken, in dieser Situation ist man ziemlich sicher raus aus jeder Haftung.

Verlangen kann er nun viel, aber erfolgversprechend erscheint es mir nicht. Obendrein peinlich, wie gesagt.

Ist das überhaupt möglich, als Händler die Gewährleistung ausschließen. Meines wissens nach nicht.

Zitat:

Ist das überhaupt möglich, als Händler die Gewährleistung ausschließen.

Nochmal den Anfang lesen.

Interessant wäre die Frage: Kann man als privater Verkäufer überhaupt eine Gewährleistung geben?

Der Verkäufer (TE) ist hier eine Privatperson ; der Händler ist der Käufer.

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