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Inspektionsintervall um 14 Tage überziehen

Mercedes
Themenstarteram 27. Juni 2018 um 8:53

Hallo,

ist es ein Problem wenn man den fälligen Service um 14 Tage überschreitet? Da meine Inspektionen immer mit einer Vor-und Nachuntersuchung verbunden sind, bekomme ich das in diesem Jahr leider nicht anders koordiniert.

Gäbe es bei zukünftigen, etwaigen Kulanzangelegenheiten dadurch Nachteile oder gilt der Wagen dann sogar nicht als lückenlos Scheckheft-gepflegt?

Beste Antwort im Thema

Hi,

Zitat:

@Rabbit senior schrieb am 27. Juni 2018 um 12:58:48 Uhr:

Könnt Ihr dazu auch eine Quelle benennen?

vielen Dank!

Grüße

Junge Sterne bzw. MB100: nach "mb100" und "pdf" googeln, im gefundenen PDF unter §4.

Gruß

Fr@nk

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am 27. Juni 2018 um 8:57

Moin,

meines Wissens kannst Du bis zu 90 Tage überziehen.

man sollte sich aber überlegen, ob man solche "offenen Flanken" für den Streitfall anbieten will.

Grüße

Da mein B-Inspektionstermin auf einen Samstag in meiner Urlaubszeit fällt, hatte ich telefonisch nachgefragt, ob es da einen Spielraum gibt. Der MA sagte, dass bis zu 4 Wochen kein Problem seien.

So weit ich weiß, sind es 30 Tage. Innerhalb der 30 Tage ist es gar kein Problem. Auch die Garantien akzeptieren das ohne zu zucken.

Ist das irgendwo schriftlich festgehalten? Mit den 30 Tagen?

am 27. Juni 2018 um 9:51

Moin,

ich befürchte, dass es da keine genauen, veröffentlichten Angaben seitens der Hersteller gibt.

Meine o.g. Zahl ist auch nur die Information aus meiner Werkstatt. Vielleicht hilft dieser Artikel etwas weiter. klick

Grüße

Werksgarantie: 90 Tage/3000km,

Junge Sterne oder MB100/80: 30 Tage/1000km.

Zitat:

@DeFisser schrieb am 27. Juni 2018 um 11:58:46 Uhr:

Werksgarantie: 90 Tage/3000km,

Junge Sterne oder MB100/80: 30 Tage/1000km.

Genau so ist das!

am 27. Juni 2018 um 10:58

Könnt Ihr dazu auch eine Quelle benennen?

vielen Dank!

Grüße

Die Aussage von DeFisser hat meine Werkstatt in meinem Fall vor kurzem exakt so getätigt.

Nur leider ist es halt so, dass nur das schriftliche zählt und was man beweisen kann. Mündlich kann immer kommen, hab ich nicht so gemeint, in der Regel, meistens aber hier halt nicht. Bei einem Motorschaden kommt bestimmt das Argument, wäre es rechtzeitig erfolgt, dann wäre das nicht passiert. Und wenn es wie erwähnt die Verlängerung bei Werksgarantie: 90 Tage/3000km, Junge Sterne oder MB100/80: 30 Tage/1000km gibt, muss es ja schriftlich irgendwo geben. Oder der Freundliche bestätitgt das kurz, dann ist man fein raus oder einer hier kann die Quelle nennen. Wenn er das dann nicht schriftlich bestätigt, das würde mich dann stutzig machen.

Keiner hat Geld zu verschenken und wenn es ans begleichen geht, sucht man das Haar in der Suppe.

Hi,

Zitat:

@Rabbit senior schrieb am 27. Juni 2018 um 12:58:48 Uhr:

Könnt Ihr dazu auch eine Quelle benennen?

vielen Dank!

Grüße

Junge Sterne bzw. MB100: nach "mb100" und "pdf" googeln, im gefundenen PDF unter §4.

Gruß

Fr@nk

Zitat:

@Fr@nk schrieb am 27. Juni 2018 um 13:51:49 Uhr:

Hi,

Zitat:

@Fr@nk schrieb am 27. Juni 2018 um 13:51:49 Uhr:

Zitat:

@Rabbit senior schrieb am 27. Juni 2018 um 12:58:48 Uhr:

Könnt Ihr dazu auch eine Quelle benennen?

vielen Dank!

Grüße

Junge Sterne bzw. MB100: nach "mb100" und "pdf" googeln, im gefundenen PDF unter §4.

Super, Danke :)

§ 4 Voraussetzung für Garantieansprüche

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer:

a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektionsund

Pflegearbeiten beim Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt bzw.

nach Herstellervorgaben, ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung von bis zu

1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. bis zu einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist

unschädlich. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Vorgaben nur

dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist

ausreichend. Die Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es

unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen;

b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt bzw. einen Defekt oder

Austausch des Kilometerzählers unverzüglich der MBV unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes

anzeigt;

c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs beachtet.

Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen diese Vorgabe nur dann entgegen, wenn dieser für

den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/ Ursächlichkeit

wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die

fehlende Ursächlichkeit zu führen.

Gruß

Fr@nk

am 27. Juni 2018 um 12:03

Moin,

na dass ist doch mal eine verlässliche Quelle.

Danke an Fr@nk!

jetzt benötigen wir nur noch die Garantiebedingungen für die Werksgarantie.

Grüße

Zitat:

@Rabbit senior schrieb am 27. Juni 2018 um 14:03:26 Uhr:

Moin,

na dass ist doch mal eine verlässliche Quelle.

Danke an Fr@nk!

jetzt benötigen wir nur noch die Garantiebedingungen für die Werksgarantie.

Grüße

Solltest du die nicht zu Hause in deinen Unterlagen haben?

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