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- Ist eine Umbereifung von 6.00-16 6pr auf 215/65 R16 98H technisch möglich?
Ist eine Umbereifung von 6.00-16 6pr auf 215/65 R16 98H technisch möglich?
Hallo zusammen, ich habe ein kleines Gedankenspiel und würde gerne eure Meinung dazu erfragen.
Die Frage:
Kann ich 215/65 R16 98H Reifen mit 7.00/7.50 16 Schlauch auf einen alten Traktoranhänger montieren?
Die Infos zur Frage:
Ich habe einen alten Zweiachs-Traktoranhänger (Gummiwagen) 25km/h der viermal im Jahr mit dem Oldtimer Traktor bewegt wird um Brennholz aus dem Wald zu holen.
Ein Reifen 6.00-16 6pr hat das zeitliche gesegnet und die anderen sind auch gut spröde und ich habe von meinem Auto Altreifen 215/65 R16 98h da die in den Container kommen würden.
Die Tragfähigkeit müsste passen. Die Felgen des Traktoranhängers scheine etwas zu schmall.
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25 Antworten
Laut Reifenmaß-Tabelle gehört der 6.00-16 auf eine 4 oder 4,5 Zoll breite Felge.
Der 215/65R16 dagegen auf 6 bis 7,5 Zoll Felgenbreite.
Ist es dann technisch nur nicht vorgesehen oder tatsächlich gefährlich? Montieren ließ sich der Reifen dem Foto nach ja.
Und mehr auf den formalen Aspekt abzielend, bekommt man keine Eintragung in die Papiere, oder keine HU (falls so ein Anhänger das hat bzw. braucht), oder gibt es potentiell Probleme bei einer Kontrolle?
Wäre doch zu schön, wenn der TE genau den übriggebliebenen Reifen noch ein zweites Leben ermöglichen könnte.
Formal sind diese Fahrzeuge ohnehin überwiegend von sehr zweifelhaftem Zustand, da kommt es auf falsche Reifen mit nicht passender Felge vermutlich auch nicht mehr an.
Rein technisch besteht eine realistische Chance, dass die Sache bei dem beschriebenen Nutzungsprofil über viele Jahre (sprich: die Restlebensdauer der Reifen) ohne Probleme verläuft. Aber wenn es doch schief geht steht man natürlich ziemlich blöd da.
(das mit der Tragfähigkeit habe ich jetzt nicht weiter hinterfragt. Ich kenne diese Anhänger mit 8 Tonnen formaler und ggf noch deutlich höherer realer Gesamtmasse. Da kann es mit PKW-Reifen natürlich nicht passen!)
@hk_do danke für deine Einschätzung.
Das mit der zulässigen Gesamtmasse hat ich nicht genannt: Es ist ein 2,5 to Anhänger. Dann muss jeder Reifen mindestens 625 kg tragen.
Die 215/65 R16 98H haben eine Tragfähigkeit von 750 kg (bei den richtigen Felgen).
Wenn die auf die Felge passen, dann mach die drauf. Das interessiert niemand so lange es einigermaßen stimmig aussieht. Es gibt ja eh keine Unterlagen zu solchen Gummiwagen (Ackerwagen), wer soll also bestimmen was da montiert werden darf. Und die Reifen sind vermutlich um Längen besser als die alten, die da drauf sind/waren. was soll schon passieren an einem Wagen der mit max. 25 Km/h betrieben werden darf? Früher, als es noch keine Gürtelreifen gab, sind die Reifen regelmäßig kaputt gegangen bei hoher Last. Heutzutage kommt das selten bis gar nicht mehr vor bei solchen Anhängern.
Zitat:
@HD-Moos schrieb am 22. Juni 2022 um 01:22:18 Uhr:
. Es gibt ja eh keine Unterlagen zu solchen Gummiwagen (Ackerwagen), wer soll also bestimmen was da montiert werden darf.
Gibt es doch. Der zulassungsfreie Anhänger mit Folgekennzeichen hat eine BE, die auch mitzuführen ist.
Hier werden solche Gespanne öfter mal kontrolliert.
Die Hauptprobleme dürften ganz andere sein:
Die bisherigen sind Reifen mit Schlauch, die neuen schlauchlos. Und schlauchlose darf man nicht mit Schlauch fahren, sie sind von der Innenseite her nicht dafür gebaut (raue Oberfläche, Grate etc.)
Zum anderen ist die Frage ob die neuen Reifen auf der alten Felge gefahren werden dürfen, denn die Felgen haben vvermutlich keinen Hump. Gefahr des Runterspringens.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. Juni 2022 um 06:17:35 Uhr:
Gibt es doch. Der zulassungsfreie Anhänger mit Folgekennzeichen hat eine BE, die auch mitzuführen ist.
Ja, für Anhänger die ab dem 01.07.1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Also behauptet man dann, der Anhänger wäre auf jeden Fall ganz bestimmt älter und so...
Zitat:
Hier werden solche Gespanne öfter mal kontrolliert.
Die Kontrolldichte und -tiefe ist regional sehr unterschiedlich, ja.
Letztlich müssen aber auch tatsächlich BE-freie Fahrzeuge vorschriftsmäßig sein. Was im Grunde bedeutet, sie müssen in einem Zustand sein in dem sie eine BE bekommen könnten.
Aber das betrifft ja nicht nur die Reifen, sondern auch die Bremsanlage, die Beleuchtung usw.
Hallo.
Wir hatten vor einiger Zeit auch ein Reifenproblem (Alterung) am Anh. Wir haben dann nach gebrauchten Transporter-Reifen gesucht, weil deren Traglast höher ist. Ein Reifenhändler hatte welche und hat sie auch montiert wegen der Felgen mit Schlauch, für ein kleines Geld.
Viel Glück
Zitat:
@nogel schrieb am 22. Juni 2022 um 07:21:39 Uhr:
Die Hauptprobleme dürften ganz andere sein:
Die bisherigen sind Reifen mit Schlauch, die neuen schlauchlos. Und schlauchlose darf man nicht mit Schlauch fahren, sie sind von der Innenseite her nicht dafür gebaut (raue Oberfläche, Grate etc.)
Zum anderen ist die Frage ob die neuen Reifen auf der alten Felge gefahren werden dürfen, denn die Felgen haben vvermutlich keinen Hump. Gefahr des Runterspringens.
Da verwechselst Du etwas.
Schlauchlose Reifen müssen mit Schlauch montiert werden, wenn die Felge für die Montage von TT-Reifen vorgesehen ist und keinen Hump aufweist.
Zitat:
@hk_do schrieb am 22. Juni 2022 um 07:31:51 Uhr:
Ja, für Anhänger die ab dem 01.07.1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Hast Du dazu einen Link, in der FZV finde ich das Datum nicht auf die schnelle.
Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
folgendeArten von Anhängern:
a)Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§50(1) FZV i.V.m. §72 StVZO a.F. zu §18 StVZO a.F.
Ist das in der neuen auch noch enthalten?
§50(1) FZV bezieht sich auf die StVZO a.F.:
"Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6."