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Nötigung durch Einparken

Themenstarteram 4. Oktober 2022 um 6:37

Hallo V & S Forum,

Wir haben hier die Situation, daß immer öfter sehr abenteuerlich in unserer Straße geparkt wird.

Ich habe ja pauschal auch nichts dagegen, wenn andere Fahrzeuge auf öffentlichem Grund vor dem Haus parken.

Es wird aber oft so geparkt, daß das Heck des parkenden Fahrzeugs mit meiner Garage eine Linie bilden, was ja so auch nicht schlimm ist.

Es handelt sich dabei aber um eine Doppelgarage, und wenn Ich nicht gleich in die Garage muß, fahre Ich relativ nah auf das parkende Fahrzeug auf, damit die andere Hälfte der Garage frei bleibt.

Wenn man es genau nimmt, sind dann zwischen meinem Fahrzeug und dem parkenden Auto nur max 10 cm Platz.

Gestern kam es zum Streitgespräch zwischen dem Fahrzeugbesitzer und mir. Er kommt so nicht mehr an den Kofferraum und würde mich, wenn Ich nochmal so dicht parken würde, wegen Nötigung anzeigen.

Mit dem Hinweis, daß Er doch auch einen Meter vorfahren könnte, wenn Er an den Kofferraum möchte, würde Ich hier kein Problem sehen und es gäbe auch noch die Möglichkeit ganz woanders zu parken.

Meine Frage:

Mir ist bekannt, daß wenn Ich ein fremdes Fahrzeug einparke und es nicht mehr aus der Parklücke ausfahren kann, dann ist das Nötigung.

Ist es aber auch dann Nötigung, wenn man an den Kofferraum nicht dran kommt, aber weiter vorfahren kann um an den Kofferraum zu kommen ?

Vielen Dank

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63 Antworten

Nötigung ist es, einen anderen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen, indem dessen Willensfreiheit durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beeinträchtigt wird.

In Deinem Fall gibt es weder Gewalt noch ein empfindliches Übel.

Ich hätte ein anderes Problem dabei. Wenn ich es richtig verstehe, stehst Du quer hinter dem anderen Auto auf dem Parkstreifen? Darf man das?

Außerdem besteht heftige Beschädigungsgefahr für "deine" Fahrzeugseite, wenn er ausparkt.

Themenstarteram 4. Oktober 2022 um 7:00

Hallo @Handschweiß

Vielen Dank.

Was die Parksituation betrifft. das parkende Auto steht normal, längs, am Straßenrand und mein Auto identisch dahinter.

am 4. Oktober 2022 um 7:11

Der öffentliche Bereich vor einer Garage darf auch vom Garagenbesitzer nur zur Durchfahrt auf die Garage genutzt werden. Auch wenn in der Praxis einige Garagenbesitzer dort einen reservierten Privatparkplatz auf öffentlichem Grund für sich sehen.

Themenstarteram 4. Oktober 2022 um 7:18

Ist das gesetzlich festgelegt ?

Quelle: Bußgeldkatalog

Zitat:

Darf ich auch vor meiner eigenen Ausfahrt nicht parken?

Doch, das dürfen Sie. Das Parkverbot gilt grundsätzlich, damit die Anwohner nicht behindert werden. Steht Ihr eigenes Fahrzeug vor Ihrer Einfahrt, ist das üblicherweise nicht der Fall. Für andere Verkehrsteilnehmer wird allerdings ein Bußgeld fällig. Wie hoch dieses ausfallen kann, erfahren Sie hier.

am 4. Oktober 2022 um 7:18

Wenn es der Platz vor der Garage nicht her gibt, dann wuerde ich mich auch nicht in die Luecke quetschen und so dicht auf den anderen auffahren. Die Drohung wegen Noetigung ist typisches Gehabe. Da sind viele ganz flink sinnlos mit Anwaelten zu drohen. Oft nur heisse Luft.

Themenstarteram 4. Oktober 2022 um 7:24

@mattalf

Es gehören ja beide Garagen zu uns. Trotzdem möchte Ich diese, solange Ich draußen parke, frei halten.

Abgesenkter Bordstein?

Dann darfst du dort sowieso nicht parken. Er dient nicht nur dir, sondern auch Rollstuhl- und Kinderwagennutzern.

Das enge "Einparken" an sich ist völlig i.O. Solange du den anderen Wagen nicht berührst, kann dir das völlig egal sein.

Wie solld as auch anders gehen beim ständigen Kommen und Gehen auf öffentlichen Parkplätzen?

Anders sieht das m.W. beim Querparken und dem Zuparken der Türen aus, wobei ich hier keine belastbaren Fakten liefern kann.

Wenn dir das alles zu eng ist, könntest du bei deiner Gemeinde z.B. eine Verlängerung des abgesenkten Bordsteinbereiches beantragen. Dies wäre dann gleichbdeutend mit einem Parkverbot und der Nachbar dürfte davor nicht parken.

Persönliche Einlassung: etwas Rangieren ist schon zumutbar, insbes. wenn die Parkplatzsituation auf der Straße bereits schwierig ist. Da muss man dann als Privatparkplatzeigner auch nicht andere ohne Not zuparken.

Ist es ein abgesenkter Bordstein?

Dann würde §12 der STVO gelten und diese unterscheidet nicht zwischen Eigentümer und Normalo.

Gibt aber recht kontroverse Dikussionen im Netz. Im Zweifel steht aber Paragraph 12 in der STVO und der Mensch vom Ordnungsamt kann anhand des Autos auch nicht wissen ob es nun der Eigentümer oder jemand fremdes ist der da auf dem öffentlichen Teil der Straße vorm abgesenkten Bordstein steht.

Links:

Hier bzgl. §12: https://verkehrslexikon.de/Module/ParkenEigZufahrt.php

Hier bzgl. mal so, mal so: https://www.bussgeldkatalog.org/.../?...

EDIT: Px200ELusso war ein wenig schneller ;)

EDIT2:

Zitat:

@Px200ELusso schrieb am 4. Oktober 2022 um 09:25:19 Uhr:

Das enge "Einparken" an sich ist völlig i.O. Solange du den anderen Wagen nicht berührst, kann dir das völlig egal sein.

Bist du dir sicher? Zumindest so lange du mit "engem Einparken" nicht zuparken meinst. Denn beim Zuparken, wo sich Autos auch nicht berühren müssen, kann die Situation schon wieder anders aussehen (wenn es ungüngstig ist hat die andere Partei am Ende noch ein Beweis wer zugeparkt hat (per Dashcam oder ähnliches)).

Solange er nach Vorne genug Platz hat, kann er dir nix.

Aber das Ordnungsamt kann dir ein Ticket ausstellen. Danach darfst du dich streiten ob du da stehen darfst.

 

Hast du klein Platz vor der Garage ?

Zitat:

@Px200ELusso schrieb am 4. Oktober 2022 um 09:25:19 Uhr:

...

Wenn dir das alles zu eng ist, könntest du bei deiner Gemeinde z.B. eine Verlängerung des abgesenkten Bordsteinbereiches beantragen. Dies wäre dann gleichbedeutend mit einem Parkverbot und der Nachbar dürfte davor nicht parken.

...

Das haben wir gemacht, aber mit einer aufgemalten Zickzacklinie, die etwas länger als die Garageneinfahrt breit ist. Darf man aber nicht selbst nicht einfach hinpinseln oder nachmalen, sondern nur eine von der Stadt beauftragte "Fachfirma". Das kostet dann auch alle paar Jahre etwas.

Zitat:

@real_Base schrieb am 4. Oktober 2022 um 09:26:12 Uhr:

 

@real_Base schrieb am 4. Oktober 2022 um 09:26:12 Uhr:

Zitat:

@Px200ELusso schrieb am 4. Oktober 2022 um 09:25:19 Uhr:

Das enge "Einparken" an sich ist völlig i.O. Solange du den anderen Wagen nicht berührst, kann dir das völlig egal sein.

Bist du dir sicher? Zumindest so lange du mit "engem Einparken" nicht zuparken meinst. Denn beim Zuparken, wo sich Autos auch nicht berühren müssen, kann die Situation schon wieder anders aussehen (wenn es ungüngstig ist hat die andere Partei am Ende noch ein Beweis wer zugeparkt hat (per Dashcam oder ähnliches)).

Wer soll das denn am Ende stichhaltig beweisen? Ich kenne keine Regel für einen Mindestabstand beim Längsparken.

Du blockierst längsparkend auf der Fahrbahn beide Einfahrten deiner eigenen Doppelgarage die du rücksichtsvoll nicht benutzen willst. Deine Beiträge zu Anhängern und Womo's in deiner Straße lassen darauf schließen, dass dir jedes andere Fahrzeug auf den Zünder geht, das im Sichtfeld des eigenen "Küchenfensters" sich befindet. Wer keine Probleme hat, der macht sich welche ...

Nein, du darfst den anderen nicht so behindernd einparken. Eine Straftat (Nötigung) ist es vermutlich nicht. Aber im BKatV wird sich dazu was finden lassen.

Lass den halben Meter Luft und hab trotzdem den Spaß mit dem O-Amt für die ggf. unberechtigten Parktickets vor deiner leeren Doppelgarage. Damit sollte der eigene Behördenbeschäftigungsdrang doch hinreichend ausgelastet sein.

Themenstarteram 4. Oktober 2022 um 8:39

Was abgesenkte Bordsteine betrifft, da hab Ich vor ein paar Jahren mal beim Ordnungsamt angefragt.

Mir wurde mitgeteilt, daß abgesenkte Bordsteine vor Grundstück und Garagenzufahrten dazu angebracht wurden, bzw. werden um die Auffahrt zu erleichtern.

Für Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen sind solche Absenkungen nicht pauschal angelegt.

Zumindest hätte die gesamte Nachbarschaft inkl. mir mehrere Knöllchen diesbezüglich bereits bekommen, weil der Gemeindevollzugsdienst gerade wieder öfter in der gegend ist.

Unmöglich wie der TE sich verhält. 10cm geht gar nicht, wenn das vorne auch einer so macht, usw.

In der eigenen Einfahrt stehen ist auch nicht rechtens, der "Ordnungshüter" sieht da nur jemanden in einer Einfahrt parken = Knöllchen.

Allerdings parken Fremdparker oft auch halb in einer Einfahrt, nach dem Motto " der kommt da noch raus" - wie jeden Tag bei meinem Nachbarn, bloss der ist geduldig und sieht es nicht so verbissen.

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