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unverschulder Unfall meines Cousins - darf ich den Wagen erwerben bzw. er diesen noch behalten?

Themenstarteram 29. November 2019 um 15:23

Tach Leute,

 

mein Cousin mit dem gleichen Nachnamen hatte einen unverschuldeten Unfall mit seinem Wagen.

 

Der ausgesuchte Gutachter kam, und begutachtete den Wagen.

Im Prinzip handelt es sich um Blechachäden, an Kotflügel, Felge, Motorhaube und Scheinwerfer.

Absolut keine Beeinträchtigung.

 

 

Der Wagen wurde nun als Totalschaden deklariert.

 

Wiederbeschaffungswert 3500 Euro, abzüglich Restwert 550 Euro, sind 2950 Euro die er bekommen würde.

 

Der Gutacher meinte , wenn man jemanden kennt der selbstständig ist, kann man den Wagen ihm für 550 Euro verkaufen.

Also aus den Augen aus dem Sinn, sonst würde die gegnerischen Versicherung den Wagen noch sehen wollen, oder selber auf den Markt anbieten, sodass mehr Kohle generiert wird, sodass die Versicherung weniger aus der eigenen Tasche zahlen muss.

 

Kann ich als Cousin den Wagen für 550 Euro kaufen, wäre allerdings kein Selbstständiger, also Privatkauf.

 

Was bedeutet es, wenn ein Auto als Totalschaden ausgegeben wird?

 

Könnte sogar mein Cousin den Wagen einfach weiter fahren, wenn er das ein oder Andere machen lassen würde ?

Auch , wenn er auf Totalschadenbasis auszahlen lassen würde?

Darf mab unter diesen Umständen den Wagen behalten?

 

Wiederbeschaffungsdauer 12-14 Tage und 59 Euro lt. Gutachten, gibts es NUR, wenn man ein anderes Fahrzeug kauft?

 

 

Schöne Grüße

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11 Antworten

Grundsätzlich kannst du mit deinem Eigentum machen, was du willst. Schwierig würde es, wenn du dir damit einen Vorteil verschaffst. Das sehe ich hier nicht gegeben, denn: dein Gutachter hat (vermutlich) auf anerkanntem Wege den regionalen Restwert korrekt bestimmt. Der ist maßgeblich. Auch wenn die Versicherung jetzt meint einen Käufer aus dem Hut zu zaubern, der das doppelte Zahlt.

Rein rechtlich gesehen müsste die Versicherung schon substanziert darlegen, warum die 550€ Restwert weit abseits von einem realen Wert wären und das Gutachten somit einen offensichtlichen Fehler enthält.

Das Problem ist aber wieder: recht haben und recht bekommen. Stelle dich also darauf ein, dass die Versicherung kürzt. Dann müsstest du den Restbetrag einklagen. Insofern kann ein solcher Verkauf schon etwas Wind aus den Segeln nehmen. Einen "Betrug" o.Ä. kann man wohl nicht unterstellen, solang die Preise, wie im Gutachten, "bleiben".

In dieser Konstellation könnte es gut zu Streit kommen - ich würde von Anfang an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten (die gegnerische Versicherung muss den bezahlen).

Wenn es hinterher nur noch um die Kürzung geht, wird es schwer sein, noch einen Anwalt zu finden (Streitwert wird sehr gering).

Normal müsste der Gutachter einen kennen und empfehlen können.

Hallo,

warum sollte es Stress geben? Entweder ist der Wagen bereits verkauft, ob innerhalb o. außerhalb der Familie, ist völlig unerheblich, solange, wie bereits gesagt, der Kaufpreis gezahlt wurde und ein schriftlicher Kaufvertrag vorliegt. Einziger Haken könnte sein, wenn der Cousin selbständig ist und das Fahrzeug noch in den Büchern ist. Aber bei dem Wert? Wohl kaum- aber- wer weiß... .

Oder, das Fahrzeug wird durch den handwerklich geschickten dreiliterSMG repariert, oder durch Fa. Willy Winzig oder sonstwen.... Ist nur die Frage nach der MwSt..

Das Fahrzeug hat ja keinen Totalschaden, sondern ist ein wirtschaftlicher Totalschaden, was bedeutet, dass der Reparaturaufwand erheblich den derzeitigen Fahrzeugwert übersteigt. (130% Wert)

Das bedeutet nicht, dass das Fahrzeug nicht weiterhin, wenn verkehrstauglich,, im Strassenverkehr bewegt werden kann. Ich kenne Fahrzeuge, die gut in Schuss waren, aber nach einem relativ kleinen Unfall einen Restwert unter 500.- Euro hatten. Mir wäre nicht bekannt, dass da irgendeine Versicherung Widerspruch eingelegt hätte. Allerdings sollte man für eine abschließende Beurteilung alle Sachverhalte genau kennen und vor Allem: Auto und Gutachten.

Sorry, ich frage mich, was ein Rea. in dieser Phase tun könnte. Auto selber kaufen? Aber, selbst wenn, wäre ein Blick auf die z.Z nur zu vermutende Streitsumme ernüchternd.

Gruss vom Asphalthoppler

Einfach schneller für 550€ verkaufen als die Versicherung ein höheres Gebot präsentiert.

Alternativ kann das Auto auch selbstverständlich vom Cousin weitergenutzt werden.

Auch der TE kann es nutzen. Die Phantasieangebote der Versicherung muss man höchstens in Betracht ziehen, wenn man verkauft, nachdem sie bekannt werden. Und selbst da streiten sich noch die Geister. Dem TE stehen genau die 550 zu (als Berechnungsgrundlage). Der Rest ist, als würde ich euer neues iPhone zerschmettern, 220€ auf den Tisch knallen und sagen „hier: meiner Meinung nach reicht das als Schadenersatz“. Kann man machen, fußt aber auf keiner rechtlichen Grundlage.

Zitat:

@guruhu schrieb am 29. November 2019 um 23:25:41 Uhr:

Auch der TE kann es nutzen. Die Phantasieangebote der Versicherung muss man höchstens in Betracht ziehen, wenn man verkauft, nachdem sie bekannt werden. Und selbst da streiten sich noch die Geister. Dem TE stehen genau die 550 zu (als Berechnungsgrundlage). Der Rest ist, als würde ich euer neues iPhone zerschmettern, 220€ auf den Tisch knallen und sagen „hier: meiner Meinung nach reicht das als Schadenersatz“. Kann man machen, fußt aber auf keiner rechtlichen Grundlage.

So? Bei den KFZ-Gutachten, die über meinen Schreibtisch laufen, steht immer ein verbindliches Kaufangebot drin. Inklusive Abholung des Fahrzeugs. Und genau diese Summe wird dann auch abgezogen. Wenn der AS dieses verbindliche Angebot nicht annimmt: sein Problem.

 

Allerdings sind das keine klassischen Verkehrsunfälle sondern andere Schafenereignisse (z.B Transport- oder Umweltschäden), bei denen dann auch PKW beschädigt worden sind.

Hallo,

hier könntet ihr vielleicht aneinander vorbei reden. Der BGH hat meines Wissens verdeutlicht, dass der Geschädigte zu jeder Zeit der Chef im Ring (wörtl.: "Herr des Geschehens" ist. Also auch in Sachen Verkauf des betr. Fahrzeuges.

Der Versicherung muss nur dann die Möglichkeit der Abgabe eines verbindlichen Kaufangebotes eingeräumt werden, wenn der Restwert nicht zweifelsfrei belegt ist- sprich, wenn kein Gutachten mit verb. Restwertaufkaufangeboten vorliegt.

Liegt ein Gutachten vor, samt min. 3 verbindlichen verb. Restwertangeboten, so darf der Geschädigte darauf vertrauen, dass dies die örtlichen Marktbedingungen widerspiegelt. Daraus folgernd muss der Geschädigte nicht zwingend davon ausgehen, dass ihm weitere, insbesonders höhere verbindl. Angebote , nachgewiesen werden können.

Also hat der Versicherer nur dann ein Anrecht auf Beachtung seines Restwertangebotes, wenn kein Gutachten, o. keine umfassend gestaltete örtliche Preisermittlung erstellt wurde.

Gruss vom Asphalthoppler

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 30. November 2019 um 09:55:05 Uhr:

Zitat:

@guruhu schrieb am 29. November 2019 um 23:25:41 Uhr:

Auch der TE kann es nutzen. Die Phantasieangebote der Versicherung muss man höchstens in Betracht ziehen, wenn man verkauft, nachdem sie bekannt werden. Und selbst da streiten sich noch die Geister. Dem TE stehen genau die 550 zu (als Berechnungsgrundlage). Der Rest ist, als würde ich euer neues iPhone zerschmettern, 220€ auf den Tisch knallen und sagen „hier: meiner Meinung nach reicht das als Schadenersatz“. Kann man machen, fußt aber auf keiner rechtlichen Grundlage.

So? Bei den KFZ-Gutachten, die über meinen Schreibtisch laufen, steht immer ein verbindliches Kaufangebot drin. Inklusive Abholung des Fahrzeugs. Und genau diese Summe wird dann auch abgezogen. Wenn der AS dieses verbindliche Angebot nicht annimmt: sein Problem.

 

Allerdings sind das keine klassischen Verkehrsunfälle sondern andere Schafenereignisse (z.B Transport- oder Umweltschäden), bei denen dann auch PKW beschädigt worden sind.

Was willst du jetzt von mir? Ich habe nichts anderes gesagt. Die 550€ stehen fest und darauf kann sich der TE berufen. Ende.

Zitat:

@guruhu schrieb am 30. November 2019 um 14:17:53 Uhr:

Was willst du jetzt von mir? Ich habe nichts anderes gesagt. Die 550€ stehen fest und darauf kann sich der TE berufen. Ende.

Ach so. Das Wort "Phantasieangebote" hat mich auf etwas anderes schließen lassen. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass auf den mir bekannten Fahrzeuggutachten stets konkrete und verbindliche Kaufangebote stehen. Wenn AS irgendwo ein besseres Angebot bekommt, hat er Glück gehabt.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 30. November 2019 um 14:22:08 Uhr:

Zitat:

@guruhu schrieb am 30. November 2019 um 14:17:53 Uhr:

Was willst du jetzt von mir? Ich habe nichts anderes gesagt. Die 550€ stehen fest und darauf kann sich der TE berufen. Ende.

Ach so. Das Wort "Phantasieangebote" hat mich auf etwas anderes schließen lassen. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass auf den mir bekannten Fahrzeuggutachten stets konkrete und verbindliche Kaufangebote stehen. Wenn AS irgendwo ein besseres Angebot bekommt, hat er Glück gehabt.

Ja und dann kommt (manchmal) die Versicherung mit Phantasiegeboten daher.

Ist hier aber schon ausführlich behandelt worden, dass Thema Restwert im Versicherungsform.

Da gibt es ganz klare Direktiven in der Rechtsprechung.

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