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Vor der eigenen Einfahrt parken?

Themenstarteram 16. September 2015 um 16:20

Hallo an die Spezialisten,

in der Fahrschule habe ich vor vielen Jahren gelernt das man vor einer Einfahrt nicht parken darf. Da gilt meiner Ansicht auch, dass man vor der eigenen Einfahrt nicht parken darf.

In unserer Straße ergeben sich Probleme dadurch, dass wir eine große Anzahl Doppelhauhälften mit den dazu gehörenden Garageneinfahrten, haben. Die Frage lautet: "Gibt es irgendwelche Ausnahmen von der Regel die es erlauben vor der eigenen Einfahrt zu parken?"

Danke und Grüße

ucchrisi

Beste Antwort im Thema

Soweit ich weiß muss man aufpassen, wenn vor der Einfahrt ein Gehsteig mit abgesenktem Bordstein ist. Dann ist dieser nämlich auch durch Radfahrer, Rollstuhlfahrer und andere VT benutzbar und du kannst dich nicht einfach davorstellen.

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So aus der Erinnerung heraus, ist dieses Verbot zum Schutz des Inhabers der Einfahrt gedacht. Der darf also vor seiner Einfahrt parken. Blockiert ja nur sich selbst.

Soweit ich weiß muss man aufpassen, wenn vor der Einfahrt ein Gehsteig mit abgesenktem Bordstein ist. Dann ist dieser nämlich auch durch Radfahrer, Rollstuhlfahrer und andere VT benutzbar und du kannst dich nicht einfach davorstellen.

am 16. September 2015 um 16:32

Nicht direkt. Gerade so Doppelhaussiedlungen sind stellenweise ziemlich eng aneinander gebaut. Parkt jetzt jemand in seiner Einfahrt kann er damit ggf den gegenüber an der Ausfahrt behindern. Keine Ahnung wie das beim TE ist, aber mal nur so als Gedankenhinweis...

Ich zitiere:

•OLG Düsseldorf v. 08.01.1994:

Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat. - Der Zufahrtberechtigte darf sein Fahrzeug auch dann vor seinem Grundstück im Bereich der Zufahrt parken, wenn und soweit diese über einen Seitenstreifen führt, auf dem durch Zeichen 286 ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist und hiervon durch Zusatzschild Anwohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind, der Zufahrtberechtigte aber nicht Inhaber eines solchen besonderen Parkausweises ist.

Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/.../Parken_vor_eigenen_Grundstuecken.php

Zitat:

@trouble01 schrieb am 16. September 2015 um 18:42:29 Uhr:

Ich zitiere:

•OLG Düsseldorf v. 08.01.1994:

Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat. - Der Zufahrtberechtigte darf sein Fahrzeug auch dann vor seinem Grundstück im Bereich der Zufahrt parken, wenn und soweit diese über einen Seitenstreifen führt, auf dem durch Zeichen 286 ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist und hiervon durch Zusatzschild Anwohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind, der Zufahrtberechtigte aber nicht Inhaber eines solchen besonderen Parkausweises ist.

Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/.../Parken_vor_eigenen_Grundstuecken.php

Aber:

Zitat:

Verwaltungsgericht Aachen (23.02.2007 - 6 K 78/07):

"Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken vor der Bordsteinabsenkung die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche. Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll sicherstellen, dass diese Verkehrsflächen insbesondere von Rollstuhlfahrern, aber auch von anderen Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können."

Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Module/BordsteinAbsenkung.php

Genau sagen könnte man es nur, wenn man mehr über die Situation wüsste...

am 16. September 2015 um 21:55

Moin,

da immer mehr die Grundstücke verdichtet werden, also 4 Wohneinheiten,

wo vorher ein Haus stand, und es keine Verpflichtung mehr gibt,

- Parkplätze auf dem eigenen Grundstück zu erstellen -

ist das Parkplatzproblem durch die Baubehörden extrem geworden!

- Alle Verwandte, Bekannte, parken vor der Einfahrt, ist doch logisch!

Muß jemand weg fahren, wird rangiert und gut so.

Wenn man sieht, wie Kreuzungen und unübersichtige Kurven zugeparkt werden,

und es keinen interessiert, weder unsere Freunde und Helfer,

ruf doch das Ordnungsamt an, haben aber schon Feierabend.............

- Und dann noch Radfahrstreifen auf die Fahrbahnen, damit noch mehr Parkplätze

vernichtet werden, und diese Armen parken dann auch noch bei uns,

herzlichen Glückwunsch zu dieser Verkehrspolitik!!!

schönen Gruß

Hallo,

da spricht nichts dagegen, denn wo kein Kläger, da kein Richter.

Aber:

Sollte das in einer Parkverbotszone sein, wo das Parken nur innerhalb markierter Parkflächen erlaubt ist, wirst Du Pech haben...

 

Grüße,

diezge

Zitat:

@trouble01 schrieb am 16. September 2015 um 18:42:29 Uhr:

Ich zitiere:

•OLG Düsseldorf v. 08.01.1994:

Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat. - Der Zufahrtberechtigte darf sein Fahrzeug auch dann vor seinem Grundstück im Bereich der Zufahrt parken, wenn und soweit diese über einen Seitenstreifen führt, auf dem durch Zeichen 286 ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist und hiervon durch Zusatzschild Anwohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind, der Zufahrtberechtigte aber nicht Inhaber eines solchen besonderen Parkausweises ist.

Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/.../Parken_vor_eigenen_Grundstuecken.php

Ich hab mal das Wesentliche deines Links gefettet. Diese Situation trifft aber auf den TE gar nicht zu.

 

Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 246d):

Da an Grundstückseinfahrten häufig Bordsteinabsenkungen vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob das Verbot auch den Berechtigten trifft, der vor seiner eigenen Einfahrt parkt. Es besteht nach der Begründung zur Änderung auch hier ein Bedürfnis, das Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die Auf- und Abfahrt auch Grundstücksausfahrten erleichtert werden soll, wovon auch die Begründung zur Änderung der StVO ausgeht. Demnach ist es in diesem Fall auch dem Berechtigten mangels einer in der Verordnung gegebenen Ausnahmeregelung verboten, vor seinem eigenen Grundstück zu parken. ...

Zitat:

@Schwindel schrieb am 16. September 2015 um 18:32:57 Uhr:

Nicht direkt. Gerade so Doppelhaussiedlungen sind stellenweise ziemlich eng aneinander gebaut. Parkt jetzt jemand in seiner Einfahrt kann er damit ggf den gegenüber an der Ausfahrt behindern. Keine Ahnung wie das beim TE ist, aber mal nur so als Gedankenhinweis...

Hier greift die Grundregel, das 3,05 Meter für den Fahrverkehr frei bleiben müssen.

Es gab hier mal einen Thread bei dem ein Angehöriger bei einer Feier die Einfahrt zugepartk hat und eine Politesse hat 'nen Ticket rangehängt.

Kommt drauf an wo du wohnst, auf dem platten Land wird das wohl niemanden interessieren. Aber vor Einfahrten gilt Halteverbot (auch für den, dem die Einfahrt gehört).

Gruß Metalhead

am 17. September 2015 um 7:02

Was für 'ne Frage ... :rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes:

Zitat:

@ucchrisi schrieb am 16. September 2015 um 18:20:06 Uhr:

Hallo an die Spezialisten,

in der Fahrschule habe ich vor vielen Jahren gelernt das man vor einer Einfahrt nicht parken darf. Da gilt meiner Ansicht auch, dass man vor der eigenen Einfahrt nicht parken darf.

In unserer Straße ergeben sich Probleme dadurch, dass wir eine große Anzahl Doppelhauhälften mit den dazu gehörenden Garageneinfahrten, haben. Die Frage lautet: "Gibt es irgendwelche Ausnahmen von der Regel die es erlauben vor der eigenen Einfahrt zu parken?"

Danke und Grüße

ucchrisi

Wenn jeder Hausbewohner seine eigene Garageneinfahrt hat, könnte er auch einfach IN der Einfahrt (oder Garage) und nicht VOR der Einfahrt parken - dann würde sich die Frage gar nicht stellen.

Wenn jede Hausbesitzerfamilie nur ein Auto hat, klappt das auch.

Wie hoch mag wohl der Prozentsatz von Eigenheimen sein, in denen die dort wohnende Familie nur ein Kraftfahrzeug besitzt (und zusätzlich auch nie Besuch bekommt) ?

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