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Wirtschaftl. Totalsch. Fahrbereit Nutzungsausfall??

Themenstarteram 11. April 2008 um 15:25

Hat jemand Ahnung?

Habe einen wirtschaftl. Totalschaden, allerdings ist das KFZ noch fahrbereit. Die Beifahrertür ist derart eingedrückt daß sie sich nicht mehr öffnen lässt und von oben her bei Regen Wasser eintritt. (Nicht sehr viel). Ich sehe es so, daß deswegen das KFZ für mich nur bedingt nutzbar ist, sprich auf den Beifahrersitz muß man klettern, ab 80 zieht es an der Tür und es ist auch nicht besonders schön wenn man mit einem Auto herumfahren muß, bei dem die ganze rechte Seite "platt" ist.--> Bild.

Bei Regen muß er auch in der Garage bleiben.

Meine Frage: Kann ich trotz der Fahrbereitschaft Nutzungsausfall geltend machen?

Gutachten: Reparatur 10 Tage, Restwert 50.-, Wiederbesch.: 1550.-, Wiederbesch.dauer 14 Tage

 

 

Für Eueren Rat VIELEN DANK im voraus!

Ich grüße Euch aus Nürnberg

Sandra

 

Beste Antwort im Thema
am 11. April 2008 um 20:23

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

Hallo xAKBx,

 

auch wenn es üblich zu seien scheind sich hier zu duzen möchte ich es nicht. Ich gewahre ja Ihnen gegenüber auch den Anstand Sie zu siezen.

In einem Forum kommt es in erster Linie auf Kommunikation an, weniger um die korrekte „deutsche“ Anrede. Es ist deshalb weitgehend üblich, sich in solchen öffentlich zugänglichen Foren "per Du" anzusprechen. Das "Sie" ist ein recht auffälliges und in Teilen auch sehr arrogant wirkendes Stilmittel.

 

Mir würde es keine Freude machen, mich an einem Forum zu beteiligen, in dem sich die Mitglieder untereinander in „kalter“ Art und Weise (und das „Sie“ ist nun mal kein Ausdruck für Freundschaft) begegnen.

 

Wem das nicht gefällt, sollte nach meiner Meinung fortbleiben – wenn den Mods meine Auffassung nicht gefällt, sollte man mich aus diesem Forum ausschließen.

 

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Hallo,

besprechen Sie dass am besten mit einem Rechtsanwalt in Rücksprache mit dem Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat.

Haben Sie den Sachverständigen selber beauftragt?

Mfg.

SV Stoll

Themenstarteram 11. April 2008 um 16:00

Hallo SV Stoll,

ja ich habe den Gutachter selbst beauftragt. Zum RA will ich aber nicht gleich gehen, da gesagt wird, daß sich die Versicherer dann sonst noch länger Zeit mit der Bezahlung lassen....

Danke und Grüße

Sandra

wenn du den schaden nicht reparieren lässt bzw. ein neues fz kaufst, siehts mit dem nutzungsausfall schlecht aus..

tag,wenn du dir ein neues auto kaufst bekommst du fü die im gutachten angegebenen 14 tage nutzungsausfall.

das ist das was im gutachten als wiederbeschaffungsdauer steht

am 11. April 2008 um 18:11

Klar wenn du einen neuen kaufst bekommst du die 14 Tage Wiederbeschaffungszeitraum erstattet. Natürlich will dann die gegnerische Versicherung eine Kopie der Rechnung des neuen Autos von dir haben bevor sie dir das erstattet.

Wer erzählt so ein Quatsch das die Schadenregulierung über einen Rechtsanwalt länger dauert? Das würde mich doch mal intressieren.

am 11. April 2008 um 18:25

Es sollten keine Begehrlichkeiten geweckt werden, die möglicherweise nicht erfüllt werden (können). Nutzungsausfall gibt es nicht automatisch, der muss nachgewiesen werden.

am 11. April 2008 um 18:27

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Es sollten keine Begehrlichkeiten geweckt werden, die möglicherweise nicht erfüllt werden (können). Nutzungsausfall gibt es nicht automatisch, der muss nachgewiesen werden.

Ja z.B mit der Rechnung des neuen Autos wie ich es geschrieben habe!

am 11. April 2008 um 18:32

Zitat:

Original geschrieben von Mensch_Maier

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Es sollten keine Begehrlichkeiten geweckt werden, die möglicherweise nicht erfüllt werden (können). Nutzungsausfall gibt es nicht automatisch, der muss nachgewiesen werden.

Ja z.B mit der Rechnung des neuen Autos wie ich es geschrieben habe!

Mit der Rechnung eines neuen Autos kann ich beweisen, das ich mir ein neues Auto gekauft habe.

 

Das beschädigte Fahrzeug ist fahrbereit und verkehrssicher und rollt auch bis zur Anmeldung eines neuen Autos.

naja.. verkehrssicher ist etwas anderes, aber fahren tut er wohl noch :D 

Hallo zusammen,

da die Beifahrertür, die sich laut Aussage der Geschädigten nicht öffnen lässt, ist dieses Fahrzeug nicht mehr im Sinne der StVO nicht mehr verkehrssicher und somit nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassen.

Um Unkenrufen zuvor zu kommen: Angenommen dieses Fahrzeug wird in einen weiteren Unfall linksseitig verwickelt und der/die Fahrer/In wird eingeklemmt und die Fahrertür wurde so erheblich beschädigt das sich diese ebenfall nicht mehr öffnen lässt. Unter normalen Umständen wäre ein Zugang durch die Beifahrertür möglich, was aber durch diesen Vorunfall nicht mehr gegeben ist.

Dieses nur mal so zum nachdenken.

am 11. April 2008 um 18:43

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Zitat:

Original geschrieben von Mensch_Maier

 

Ja z.B mit der Rechnung des neuen Autos wie ich es geschrieben habe!

Mit der Rechnung eines neuen Autos kann ich beweisen, das ich mir ein neues Auto gekauft habe.

Das beschädigte Fahrzeug ist fahrbereit und verkehrssicher und rollt auch bis zur Anmeldung eines neuen Autos.

Du hast recht;)

Deshalb wäre es ja intressant was im Gutachten des SV steht. Nach dem Bild hier gehe ich davon aus daß das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist.

Also TE was steht im Gutachten???

Ist das Fahrzeug noch fahrbereit und laut Gutachten verkehrssicher gibt es nur Nutzungsausfall wenn das Fahrzeug repariert wird.

am 11. April 2008 um 18:57

@die sachverständige

Was denn nun, eine Beule in der Fahrertür und nach deiner Auffassung muss das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen werden, es könnte ja ......  aber andererseits scheints dich nicht zu interessieren, wenn ein Geschädigter auf den Austausch sicherheitsrelevanter Teile wie z. B. eine Lenkung verzichtet.

 

@Mensch_Maier

Dem Geschädigten steht es natürlich frei, wenn das Fahrzeug nach Meinung seines Kfz-Sachverständigen nur noch bedingt verkehrstauglich ist, auf eine Nutzung zu verzichten. Trotzdem muss er dies nachweisen. Könnte er ja z.B. auch mit der sofortigen Abmeldung des Fahrzeuges zum Ausdruck bringen, aber dann kann und darf er das Fahrzeug ja nicht mehr nutzen.

Themenstarteram 11. April 2008 um 19:00

Zitat:

Original geschrieben von Mensch_Maier

Klar wenn du einen neuen kaufst bekommst du die 14 Tage Wiederbeschaffungszeitraum erstattet. Natürlich will dann die gegnerische Versicherung eine Kopie der Rechnung des neuen Autos von dir haben bevor sie dir das erstattet.

Wer erzählt so ein Quatsch das die Schadenregulierung über einen Rechtsanwalt länger dauert? Das würde mich doch mal intressieren.

am 11. April 2008 um 19:02

Zitat:

Original geschrieben von Sandra van den Eynde

Zitat:

Original geschrieben von Mensch_Maier

Klar wenn du einen neuen kaufst bekommst du die 14 Tage Wiederbeschaffungszeitraum erstattet. Natürlich will dann die gegnerische Versicherung eine Kopie der Rechnung des neuen Autos von dir haben bevor sie dir das erstattet.

Wer erzählt so ein Quatsch das die Schadenregulierung über einen Rechtsanwalt länger dauert? Das würde mich doch mal intressieren.

Bis jetzt sehe ich hier nur den kopierten Text von mir aber keine Antwort auf meine Frage:confused:

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