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Zwei Halteverbotsschilder, welches gilt?

Themenstarteram 27. Juni 2024 um 6:49

Hallo, ich habe letztens rechts von dem zeitlich begrenzten Halteverbotsschild geparkt, weil ich davon ausgegangen war, dass dieses gültig ist und das hintere eben nur bis zu diesem Schild (siehe Foto).

Nun habe ich einen Strafzettel erhalten.

Hat ein Widerspruch hier Aussicht auf Erfolg?

Halteverbot?
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Wie sehen denn die Schilder des jeweiligen Halteverbotbeginns aus.

Das eine Schild ist wohl auch kein dauerhaftes Halteverbot, sondern ein vorübergehendes, das aus besonderem Anlass aufgestellt wurde.

Zitat:

@Ete92 schrieb am 27. Juni 2024 um 08:49:24 Uhr:

Nun habe ich einen Strafzettel erhalten.

Was wird Dir denn vorgeworfen?

Was für ein Datum steht den auf dem hinteren Schild?

Das mobile Haltverbot überstimmt das feste Haltverbot. Die Ergänzungszeichen darunter geben u.a. die Gültigkeitszeit an. Wenn auf dem mobilen Schild die Gültigkeit mit dem Zeitpunkt des Vorwurfs im Verwarngeldangebot übereinstimmt, dann ist das im Grunde erstmal ein berechtigter "Tatvorwurf".

Kann doch eigentlich nicht sein. Das hinten stehende kann doch nur Wirksamkeit bis zur nächsten Anordnung haben, also bis zum Mo 7-8 - Verbot. Müsste dann nicht über die Mo 7-8 - Anordnung eine Tüte drüber bzw so ein orangener Klebestreifen ?

Siehe dieser ganz ähnlich gelagerte Fall:

https://rsw.beck.de/.../...dnungsgemaesses-aufstellen-zu-dokumentieren

Beide Schilder haben alleine keine Wirkung. Für die Wirksamkeit ist ein entsprechendes Haltverbotsbeginn-Schild notwendig. Die Frage wurde vom TE noch nicht beantwortet.

Da die mobile Anordnung die stationäre aufhebt, ist die Abdeckung nicht zwingend notwendig.

Den beiden Schildern muss noch ein Beginn-Schild voran sein. Also mit Pfeil in die andere Richtung. Vermutlich wird es ein festes und noch ein mobiles Schild sein....... Sofern die von den entsprechenden Behörden aufgestellt wurden.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. Juni 2024 um 13:02:07 Uhr:

Da die mobile Anordnung die stationäre aufhebt

eben nicht immer, wenn es falsch beschildert wird. Das ist ziemlich genau der hier

http://www.rsa-online.com/14/Haltverbot/Geltungsbereich.htm

dargestellte Problemfall 2

Also VOR dem festen zeitlich begrenzten Parkverbot (kein Halteverbot) darf man ja eh nicht parken. Wie schon gesagt, fehlt hier aber auch das Anfangsschild dieses Verbotes.

 

Zwischen dem festen und dem mobilen (Baustellen-) Parkverbot befinden sich sowohl eine Ausfahrt mit abgesenktem Bordstein, als auch ein Radweg und dann ein Grünstreifen.

Ich frage mich, wo man hier parken soll und wie man um Himmels Willen auf die Idee kommt, sich hier hinzustellen?!

Die beiden Füße für mobile Zeichen, die neben der Ausfahrt liegen, lassen vermuten, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos gerade noch an der Aufstellung der Schilder gearbeitet wurde.

Ansonsten ist die Regelung mit dem einzelnen mobilen Schild nicht wirksam, weil der Bereich, für den die temporäre Regelung gelten soll, nicht hinreichend abgegrenzt ist.

Themenstarteram 27. Juni 2024 um 11:33

Zitat:

@ktown schrieb am 27. Juni 2024 um 11:18:43 Uhr:

Was für ein Datum steht den auf dem hinteren Schild?

Da steht „Ab 1.6. 5-13 Uhr“. Ich habe mich am Abend des 31.5. dort hingestellt (in den Parkhäfen rechts vom ersten Schild) und hatte am nächsten Morgen einen Strafzettel dran…

@Alysca Es gibt kein Parkverbot, es gibt nur ein eingeschränktes Haltverbot (VZ286) und ein absolutes Haltverbot (VZ283). Auf dem Foto des TE sehen wir zweimal absolutes Haltverbot (VZ283).

Themenstarteram 27. Juni 2024 um 11:36

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 27. Juni 2024 um 13:32:01 Uhr:

Die beiden Füße für mobile Zeichen, die neben der Ausfahrt liegen, lassen vermuten, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos gerade noch an der Aufstellung der Schilder gearbeitet wurde.

Ansonsten ist die Regelung mit dem einzelnen mobilen Schild nicht wirksam, weil der Bereich, für den die temporäre Regelung gelten soll, nicht hinreichend abgegrenzt ist.

Das Foto habe ich am 1.6. aufgenommen, nachdem ich den Strafzettel vorgefunden habe.

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