Forum A4 B6 & B7
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Audi
  5. A4
  6. A4 B6 & B7
  7. 3.0TDI Turbolader

3.0TDI Turbolader

Audi A4 B7/8H Cabriolet
Themenstarteram 15. Januar 2011 um 11:36

Hallo,

Ich habe seit ein paar Tagen ein Audi A4 Cabrio 3.0TDI quattro.

Das Problem ist wenn ich ca. 10km gefahren bin, den Waagen für ein paar minuten abstelle und dann wieder starte läuft der Motor im Notbetrieb. Wenn ich den Waagen aber morgens starte ist alles ok und während der Fahrt tritt das Problem auch nicht auf.

Jetzt war ich mit der Karre zum Audi Patner und der sagt das dass vom Turbolader her kommt. Kann das sein? Bei der ersten fahrt alles gut und beim zweiten mal nicht mehr?

Die sagen laut Audi Fehlerbeschreibung müssten dann einige Teile getauscht werden. Würde ca. 4000€ kosten!!

Da sich evtl. Eisenteilchen im Motor gelöst hätten muss man gucken wo die her kommen, sind aber alles nur Vermutungen von denen. Sicher ist das der Turbo neu muss.

Habt Ihr evtl. ähnliche Probleme gehabt? Ich bin ganz schön angefressen bei der Summe.

Gruß

Ansauger

Beste Antwort im Thema

Der ADAC sagt:

# Rechte des Käufers

Dem Käufer steht innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache bei Vorliegen eines Mangels zunächst ein Recht auf Nacherfüllung zu, das wahlweise aus Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer neuen Sache) besteht. Beim Gebrauchtwagenkauf kann diese Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Privatverkäufer können die Sachmangelhaftung grundsätzlich per Vertrag ausschließen.

# Pflichten des Verkäufers

In der Praxis kommt es bei Defekten häufig zum Streit, ob es sich dabei um einen Sachmangel handelt (dann muss der gewerbliche Verkäufer zahlen) oder um den üblichen Zustand eines Autos bzw. normalen Verschleiß (dann hat der Käufer keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur). Hierzu bestand große Unsicherheit, die sich auch in deutlich unterschiedlichen Urteilen der Gerichte zeigen.

# ADAC-Leitlinie

Defekte am Auto sind grundsätzlich nicht normal („üblich“), sondern die Ausnahme. Dies gilt nach Ansicht des ADAC bis zu einem Fahrzeugalter von zehn Jahren oder bis zu einer Laufleistung von 150.000 Kilometern. Ein Gebrauchtwagen muss also bis zu den genannten Grenzen funktionsfähig sein (mit Ausnahme von Schäden, die der neue Besitzer verursacht hat oder Mängeln, die bereits im Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführt waren). Tritt dennoch binnen zwölf Monaten nach Gebrauchtwagenkauf ein Defekt auf, muss dieser vom gewerblichen Verkäufer repariert werden.

# Ausnahme 1: Verschleißteile

Der Verkäufer ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn es sich um ein Verschleißteil handelt, das aufgrund einer offensichtlichen Abnutzung im Bedarfsfalle ausgetauscht werden muss; zum Beispiel:

* Abgasanlage: Rohre und Schalldämpfer (wenn nicht vom Hersteller auf Fahrzeuglebenszeit ausgelegt)

* Glühkerzen/Glühstifte

* Kupplung

* Bremsscheibe

* Bremsbeläge/Bremsklötze

* Batterien

* Reifen

* Lampen

* Scheibenwischer

 

# Ausnahme 2: Hersteller-Vorgaben

Der Verkäufer ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn es eine

Herstellervorgabe für das Wechselintervall des betreffenden Teiles gibt. Dieses Wechselintervall muss jedoch erreicht werden. Beispiele für solche Teile:

* Filter

* Zahnriemen und Spannvorrichtung nebst Spannrolle

* Wasserpumpe

* Zündkerzen

 

Der BGH sagt:

„Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe an den Käufer ein ->Mangel und können die dafür ursächlich in Frage kommenden Umstände auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer eingetreten sein, so begründet ->§ 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei ->Gefahrübergang vorhanden war.“

Das ist der Leitsatz der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) für Zivilsachen ->Urteil vom 18.07.2007 (Az.: VIII ZR 259/06). Der Entscheidung lag ein Gebrauchtwagenkauf zugrunde. Bei dem Gebrauchtwagen traten Schäden an dem Zylinderkopf und der Ventilstege auf. Durch ein - in der Vorinstanz gerichtlich eingeholtes - Sachverständigengutachten konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die Schäden auf einen Fahrfehler des Käufers zurückzuführen sind oder auf Mängel am Fahrzeug selbst, die schon vor dem Kauf des Kraftfahrzeuges vorhanden waren. In der Revisions­instanz hat der BGH in seinem Urteil vom 18.07.2007 das Berufungsurteil des Landgerichts Halle aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die Anwendung des § 476 BGB abgelehnt hat.

Gemäß § 476 BGB wird bei einem ->Verbrauchsgüterkauf, zwischen einem Unternehmer gem. ->§ 14 BGB und einem Verbraucher gem. ->§ 13 BGB, bei auftreten eines Sachmangels gem. ->§ 434 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB). Tritt dieser Mangel innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 476 BGB auf, so greift die Vermutung des § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers ein, dass die gekaufte Sache mit dem Mangel schon beim Kauf belastet war.

Der Anknüpfungspunkt der Ausnahmeregelung, welche die Unvereinbarkeit begründen könnte kann sich aus zweierlei Weise ergeben zum einem aus der Art der Sache oder Art des Mangels. Nach der Art der Sache betrifft dies vor allem gebrauchte Sachen bei denen die unterschiedliche Abnutzung zu berücksichtigen ist. (§ 476 BGB). Nach Art des Mangels ist die Vermutung des § 476 BGB nach dem Urteil des BGH vom 18.07.2007 unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. In einem solchen Fall sei zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet.

Den Unternehmer trifft, wenn er sich auf die Ausnahmeregelung der Unvereinbarkeit beruft die ->Darlegungslast und ->Beweispflicht.

Die Vorschrift des § 476 BGB ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH ->Urteil vom 02.06.2004 (Az.: VIII ZR 329/03) keine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers, welche ihn von seiner Darlegungslast und Beweispflicht für einen Sachmangel begründenden Tatsachen befreit. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang auftretenden Sachmangel voraus und begründet lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Verkäufer hat dann die Möglichkeit durch entsprechend Beweis diese Vermutung zu widerlegen.

17 weitere Antworten
Ähnliche Themen
17 Antworten

Hallo,

wenn der Motor nach Kaltstart die ersten 10 km einwandfrei zieht, kann der Turbo ja eigendlich nicht defekt sein. Ausserdem kann die Werkstatt ja erstmal den Ladedruck und die Ladeluftstrecke prüfen, wenn der Ladedruck nach dem Neustart auch o.k. ist kanns wohl nicht am Turbo liegen.

Und die Geschichte mit "gelösten Eisenteilchen im Motor", naja dann würde der Motor nach dem Kaltstart wohl auch nicht die ersten 10 km einwandfrei laufen.

Ich denke eher das irgendein Fühler oder Sensor nach dem Warmstart falsche Werte liefert und den Motor in den Notlauf schickt.

Anscheinen ist deine Werkstatt nicht sehr kompetent, würde auf jeden Fall mal eine andere aufsuchen ehe du tausende Euros umsonst investierst.

Gruss,

Klaus

Themenstarteram 15. Januar 2011 um 17:49

Auf dem Auto soll eigentlich Garantie sein und eigentlich fällt sowas doch unter Gewährleistung vom Händler oder?

Ich muss mich erkundigen wie das mit der Garantie aussieht, habe nämlich nichts dabei bekommen.

Das Auto hat erst ein paar km in meiner Hand gefahren, wenn da jetzt solche Kosten entstehen kann ich das dem Händler wieder auf den Hof stellen?

Der Händler muss auf jeden Fall Gewährleistung geben, also hin und reklamieren bis das Auto einwandfrei läuft.

Gruss,

Klaus

Themenstarteram 15. Januar 2011 um 18:04

Das Problem ist nur das der Händler 200km entfernt ist. Wäre super wenn das ne Audiwerkstatt hier machen könnte.

Danke

Gruß

Du hast das Auto also bei einem Audi Händler 200 km entfernt gekauft.

Hast du eine Audi Gebrauchtwagengarantie?

Ich glaube die kannst du auch bei anderen Audi Händlern einlösen.

Wenn du nur die normale Händler-Gewährleistung hast musst du diese glaube ich bei deinem Verkäufer einfordern, also in deinem Fall leider beim 200 km entfernten Audi-Händler.

Kenne mich da aber rechtlich auch nicht so gut aus, wäre schön wenns jemand genau weiss.

Gruss,

Klaus

Themenstarteram 17. Januar 2011 um 12:17

Also ich habe das Auto mit einer extra Audi Gebrauchtwagen Garantie gekauft. Das sollte eigentlich jeder Audi Händler reparieren dürfen.

Nur ist das Problem wenn das Auto schon 90tkm gelaufen hat, muss man 50% Eigenanteil leisten. Und das sehe ich nicht ein. Außerdem habe ich nichts zu der Garantie gesagt bekommen. Wie läuft das? Der blöde Verein wo ich den Wagen gekauft habe meldet sich nicht...

Wer kennt sich aus?

Die ersten 6 Monate nachdem Kauf muss er alles übernehmen!

Die Fehler müssen bereits beim Verkauf vorhanden gewesen sein ;)

Doppelpost.

Themenstarteram 17. Januar 2011 um 19:15

Liegt die Beweispflicht denn bei mir oder beim Händler, das dass Auto in Ordnung gewesen sein muss?

Danke für die Antworten

Richtig, in den ersten sechs Monaten gilt die Vermutung, dass ein Defekt bereits bei der Übergabe vorhanden war. Diesen Sachmangel muss der Verkäufer kostenlos beheben. Nach sechs Monaten musst du als Kunde beweisen, dass ein Defekt bereits bei der Übergabe vorgelegen hat.

Wieviel Prozent die Audi Garantie übernimmt ist in deinem (jungen) Fall irrelevant. Siehe für einen vergleichbaren Fall auch dies. Wenn du beweisen kannst, dass ein Defekt vorliegt bist du kostenseitig aus dem Schneider.

Edit: Du musst dem Händler nur beweisen, dass ein Defekt vorliegt und dieser nicht durch normale Abnutzung entstanden. Du hast doch eine Diagnose einer Audi Werkstatt. Nimm die, fordere Behebung dieses Mangels und gut ist.

 

Edit 2: Zudem hast du bei der Audi Gebrauchtwagengarantie ein Rücktrittsrecht von glaub ich 10 Tagen. Wenn die Übergabe noch keine 10 Tage her ist, dann stell dem das Ding kommentarlos zurück.

 

Der ADAC sagt:

# Rechte des Käufers

Dem Käufer steht innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache bei Vorliegen eines Mangels zunächst ein Recht auf Nacherfüllung zu, das wahlweise aus Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer neuen Sache) besteht. Beim Gebrauchtwagenkauf kann diese Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Privatverkäufer können die Sachmangelhaftung grundsätzlich per Vertrag ausschließen.

# Pflichten des Verkäufers

In der Praxis kommt es bei Defekten häufig zum Streit, ob es sich dabei um einen Sachmangel handelt (dann muss der gewerbliche Verkäufer zahlen) oder um den üblichen Zustand eines Autos bzw. normalen Verschleiß (dann hat der Käufer keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur). Hierzu bestand große Unsicherheit, die sich auch in deutlich unterschiedlichen Urteilen der Gerichte zeigen.

# ADAC-Leitlinie

Defekte am Auto sind grundsätzlich nicht normal („üblich“), sondern die Ausnahme. Dies gilt nach Ansicht des ADAC bis zu einem Fahrzeugalter von zehn Jahren oder bis zu einer Laufleistung von 150.000 Kilometern. Ein Gebrauchtwagen muss also bis zu den genannten Grenzen funktionsfähig sein (mit Ausnahme von Schäden, die der neue Besitzer verursacht hat oder Mängeln, die bereits im Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführt waren). Tritt dennoch binnen zwölf Monaten nach Gebrauchtwagenkauf ein Defekt auf, muss dieser vom gewerblichen Verkäufer repariert werden.

# Ausnahme 1: Verschleißteile

Der Verkäufer ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn es sich um ein Verschleißteil handelt, das aufgrund einer offensichtlichen Abnutzung im Bedarfsfalle ausgetauscht werden muss; zum Beispiel:

* Abgasanlage: Rohre und Schalldämpfer (wenn nicht vom Hersteller auf Fahrzeuglebenszeit ausgelegt)

* Glühkerzen/Glühstifte

* Kupplung

* Bremsscheibe

* Bremsbeläge/Bremsklötze

* Batterien

* Reifen

* Lampen

* Scheibenwischer

 

# Ausnahme 2: Hersteller-Vorgaben

Der Verkäufer ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn es eine

Herstellervorgabe für das Wechselintervall des betreffenden Teiles gibt. Dieses Wechselintervall muss jedoch erreicht werden. Beispiele für solche Teile:

* Filter

* Zahnriemen und Spannvorrichtung nebst Spannrolle

* Wasserpumpe

* Zündkerzen

 

Der BGH sagt:

„Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe an den Käufer ein ->Mangel und können die dafür ursächlich in Frage kommenden Umstände auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer eingetreten sein, so begründet ->§ 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei ->Gefahrübergang vorhanden war.“

Das ist der Leitsatz der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) für Zivilsachen ->Urteil vom 18.07.2007 (Az.: VIII ZR 259/06). Der Entscheidung lag ein Gebrauchtwagenkauf zugrunde. Bei dem Gebrauchtwagen traten Schäden an dem Zylinderkopf und der Ventilstege auf. Durch ein - in der Vorinstanz gerichtlich eingeholtes - Sachverständigengutachten konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die Schäden auf einen Fahrfehler des Käufers zurückzuführen sind oder auf Mängel am Fahrzeug selbst, die schon vor dem Kauf des Kraftfahrzeuges vorhanden waren. In der Revisions­instanz hat der BGH in seinem Urteil vom 18.07.2007 das Berufungsurteil des Landgerichts Halle aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die Anwendung des § 476 BGB abgelehnt hat.

Gemäß § 476 BGB wird bei einem ->Verbrauchsgüterkauf, zwischen einem Unternehmer gem. ->§ 14 BGB und einem Verbraucher gem. ->§ 13 BGB, bei auftreten eines Sachmangels gem. ->§ 434 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB). Tritt dieser Mangel innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 476 BGB auf, so greift die Vermutung des § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers ein, dass die gekaufte Sache mit dem Mangel schon beim Kauf belastet war.

Der Anknüpfungspunkt der Ausnahmeregelung, welche die Unvereinbarkeit begründen könnte kann sich aus zweierlei Weise ergeben zum einem aus der Art der Sache oder Art des Mangels. Nach der Art der Sache betrifft dies vor allem gebrauchte Sachen bei denen die unterschiedliche Abnutzung zu berücksichtigen ist. (§ 476 BGB). Nach Art des Mangels ist die Vermutung des § 476 BGB nach dem Urteil des BGH vom 18.07.2007 unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. In einem solchen Fall sei zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet.

Den Unternehmer trifft, wenn er sich auf die Ausnahmeregelung der Unvereinbarkeit beruft die ->Darlegungslast und ->Beweispflicht.

Die Vorschrift des § 476 BGB ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH ->Urteil vom 02.06.2004 (Az.: VIII ZR 329/03) keine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers, welche ihn von seiner Darlegungslast und Beweispflicht für einen Sachmangel begründenden Tatsachen befreit. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang auftretenden Sachmangel voraus und begründet lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Verkäufer hat dann die Möglichkeit durch entsprechend Beweis diese Vermutung zu widerlegen.

Themenstarteram 17. Januar 2011 um 20:46

Das mit den 10 Tagen kann ich leider nicht mehr anwenden. Die Übergabe war am 23.12.2010.

Aber mit den ganzen Infos die ich jetzt habe werde ich morgen mal richtig druck machen.

Themenstarteram 22. Januar 2011 um 12:51

So, der Händler holt mein Auto jetzt am Montag ab, bringt einen Leihwagen mit und wenn meiner Repariert ist stellen Sie mir den wieder auf den Hof.

Danke an euch.

Themenstarteram 18. Juni 2011 um 15:52

Hallo,

ich habe wieder ein Problem mit meinem Turbolader. Gestern bin ich auf der Autobahn gewesen und wollte einen BMW versägen, auf einmal blieb beim beschleunigen, hatte schon 220km/h drauf die Leistung weg.

Ich ging vom Gas, ließ mich auch 180km/ zurück fallen und beschleunigte dann wieder. Dann bei 200km/h wieder keine Leistung.

Bin dann von der Bahn runter und musste an einer Ampel halten. Beim beschleunigen kam dann gar keine Leistung mehr, Motornotbetrieb.

Bin heute morgen bei einem Händler gewesen, der hat die Fehler aus gelesen und musste nach einigem schrauben und Messen feststellen das die Drallklappe des Turboladers defekt ist.

Jetzt muss ich Montag versuchen Kontakt mit dem Händler auf zu nehmen, von dem ich das Auto habe, 200km entfernt.

Der neue Turbolader ist ja jetzt erst ein halbes Jahr drin, wisst ihr wie das mit der Bezahlung läuft? Ist nur auf dem Turbo Garantie, oder muss der Austausch auch kostenlos für mich ablaufen?

Des weiteren sagte der Händler heute morgen das es nur eine Teilenummer für Drallklappe und Turbo gibt. Bei anderen Audis könne man aber beides separat bestellen. Die klappe würde "nur" 80€ kosten, der Turbo aber über 1000€.

Weiß jemand ob man die bei meinem Audi A4 3.0TDI BJ 07.2010 Modell 2007 171kw Quattro einzeln tauschen kann?

Wäre sehr Dankbar für schnelle Hilfe, damit ich am Montag mit dem Händler sprechen kann.

Gruß

Deine Antwort
Ähnliche Themen