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CLA Rücknahme

Mercedes
Themenstarteram 12. Oktober 2014 um 16:43

Unser toller CLA 220 Diesel Automatik geht nach ca. 4 Monaten zurück, komplette Wandlung.

Fehler die aufgetreten sind:

Fensterheber hinten links defekt ( 1. Schalter dann doch das Steuergerät dann doch nicht dann Irgend eine Leitung ).

Lauf und Vibrationen ab 108km/h die sich spürbar am Lenkrad sowie am und im Fz spürbar sind.

Lager/ Buchsen erneuert, Reifen fein gewuchtet, neue andere Reifen montiert aber alles ohne erfolg.

Einen vergleichbaren CLA nur mit Sportfahrwerk machte, laut Aussage eines Meisters, noch mehr Vibrationen und Geräusche da ist die Frage für mich ist es ein Serien Problem ?

Weiterer Fehler ist die Instrumententafel die plötzlich anfängt zu zucken ( Drehzahl und Geschwindigkeit ).

Beim einlegen betätigen des Wahlhebel zum einlegen der Fahrstufe von P auf D hartes Geräusch als wenn das Getriebe nicht richtig trennt und unter last geschaltet wird ( meist morgens beim ausfahren aus der Garage.

Wir sind eigentlich sonst super toll zufrieden gewesen, macht wirklich Spaß dieses Auto zu fahren und sind auch sehr Traurig über die Rückgabe, leider.

Beste Antwort im Thema
am 12. Oktober 2014 um 16:43

Zitat:

@ThePain schrieb am 28. Oktober 2014 um 16:47:51 Uhr:

Woah unser Fahrzeug versuchen die seitdem Frühling zu reparieren, sogar die "Hohen Tiere" haben sich die Sache angeschaut, bin gespannt ob wir es nachdem nächsten Versuchen(müsste Termin Nr. 10 sein) auch schaffen eine Rücknahme durchzukriegen....

10 Termine?????

Da hätte ich dem Dieter die Karre schon auf den Hof gestellt..

ie Frist

Setzen Sie dem Händler einen Termin, bis zu dem ihm die Nacherfüllung möglich sein sollte, also entweder

die Reparatur durchführen zu lassen oder

bei gravierenderen Mängeln Ihnen einen anderen Neuwagen zu besorgen.

Beim sogenannten "Montagsauto"...

... muss der Käufer sich nicht auf eine Nacherfüllung einlassen. Ist das Fahrzeug wegen seiner herstellungsbedingten Qualitätsmängel fehleranfällig und damit insgesamt mangelhaft und ist zu befürchten, dass es auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird, ist die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar und eine Fristsetzung entbehrlich. Dies gilt aber nicht bei Problemen, die lediglich die Optik und Ausstattung des Fahrzeugs betreffen und damit zwar lästig sind, aber nicht die technische Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs betreffen. Das hat aktuell der BGH entschieden (Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12) Mehr dazu lesen Sie hier.

Die Entscheidung - Ihre Rechte

Lässt der Händler die Frist ergebnislos verstreichen, lehnt er eine Reparatur bzw. Nachlieferung ab oder sind zwei Reparaturversuche erfolglos geblieben, stehen Ihnen folgende Rechte zur Auswahl:

Rücktritt

Wenn Sie das mangelhafte Fahrzeug nicht behalten wollen, können Sie es zurückgeben und erhalten im Gegenzug vom Verkäufer den Kaufpreis. Hierfür muss aber eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers (oder anders: ein erheblicher Mangel) vorliegen.

Bedenken Sie, dass die Rücktrittsvariante nicht kostenlos ist. Den Vorteil der Nutzung eines Neuwagens müssen Sie ersetzen. Die Gerichte veranschlagen diesen mit etwa 0,7 Prozent des Neupreises je eintausend gefahrene Kilometer.

Minderung

Statt zurückzutreten, können Sie das mangelhafte Fahrzeug behalten und den Kaufpreis entsprechend der Wertminderung durch den Mangel herabsetzen. Der Minderungsbetrag ist soweit erforderlich zu schätzen.

Schadensersatz

Neben Rücktritt oder Minderung können Sie Schadensersatz geltend machen, etwa den Ersatz des Minderwerts oder die Reparaturkosten für eine Mängelbeseitigung.

Was Sie sonst noch geltend machen können:

Auch wenn der Verkäufer das Fahrzeug kostenfrei repariert, ist damit noch nicht gewährleistet, dass Sie völlig unbeschadet aus der unerfreulichen Angelegenheit herausgehen: Unter Umständen müssen Sie z.B das defekte Fahrzeug abschleppen lassen, einige Telefonate führen oder sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen.

Diese Kosten können Sie als Schadensersatz vom Verkäufer ersetzt verlangen, auch wenn der Verkäufer Nacherfüllung leistet.

Wichtige Vorschriften:

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbr. Leistung

§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

§ 434 BGB Sachmangel

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche

§ 439 BGB Nacherfüllung

§ 441 BGB Minderung

§ 474 BGB Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

§ 475 BGB Abweichende Vereinbarungen

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39 Antworten
am 12. Oktober 2014 um 16:43

Zitat:

@ThePain schrieb am 28. Oktober 2014 um 16:47:51 Uhr:

Woah unser Fahrzeug versuchen die seitdem Frühling zu reparieren, sogar die "Hohen Tiere" haben sich die Sache angeschaut, bin gespannt ob wir es nachdem nächsten Versuchen(müsste Termin Nr. 10 sein) auch schaffen eine Rücknahme durchzukriegen....

10 Termine?????

Da hätte ich dem Dieter die Karre schon auf den Hof gestellt..

ie Frist

Setzen Sie dem Händler einen Termin, bis zu dem ihm die Nacherfüllung möglich sein sollte, also entweder

die Reparatur durchführen zu lassen oder

bei gravierenderen Mängeln Ihnen einen anderen Neuwagen zu besorgen.

Beim sogenannten "Montagsauto"...

... muss der Käufer sich nicht auf eine Nacherfüllung einlassen. Ist das Fahrzeug wegen seiner herstellungsbedingten Qualitätsmängel fehleranfällig und damit insgesamt mangelhaft und ist zu befürchten, dass es auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird, ist die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar und eine Fristsetzung entbehrlich. Dies gilt aber nicht bei Problemen, die lediglich die Optik und Ausstattung des Fahrzeugs betreffen und damit zwar lästig sind, aber nicht die technische Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs betreffen. Das hat aktuell der BGH entschieden (Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12) Mehr dazu lesen Sie hier.

Die Entscheidung - Ihre Rechte

Lässt der Händler die Frist ergebnislos verstreichen, lehnt er eine Reparatur bzw. Nachlieferung ab oder sind zwei Reparaturversuche erfolglos geblieben, stehen Ihnen folgende Rechte zur Auswahl:

Rücktritt

Wenn Sie das mangelhafte Fahrzeug nicht behalten wollen, können Sie es zurückgeben und erhalten im Gegenzug vom Verkäufer den Kaufpreis. Hierfür muss aber eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers (oder anders: ein erheblicher Mangel) vorliegen.

Bedenken Sie, dass die Rücktrittsvariante nicht kostenlos ist. Den Vorteil der Nutzung eines Neuwagens müssen Sie ersetzen. Die Gerichte veranschlagen diesen mit etwa 0,7 Prozent des Neupreises je eintausend gefahrene Kilometer.

Minderung

Statt zurückzutreten, können Sie das mangelhafte Fahrzeug behalten und den Kaufpreis entsprechend der Wertminderung durch den Mangel herabsetzen. Der Minderungsbetrag ist soweit erforderlich zu schätzen.

Schadensersatz

Neben Rücktritt oder Minderung können Sie Schadensersatz geltend machen, etwa den Ersatz des Minderwerts oder die Reparaturkosten für eine Mängelbeseitigung.

Was Sie sonst noch geltend machen können:

Auch wenn der Verkäufer das Fahrzeug kostenfrei repariert, ist damit noch nicht gewährleistet, dass Sie völlig unbeschadet aus der unerfreulichen Angelegenheit herausgehen: Unter Umständen müssen Sie z.B das defekte Fahrzeug abschleppen lassen, einige Telefonate führen oder sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen.

Diese Kosten können Sie als Schadensersatz vom Verkäufer ersetzt verlangen, auch wenn der Verkäufer Nacherfüllung leistet.

Wichtige Vorschriften:

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbr. Leistung

§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

§ 434 BGB Sachmangel

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche

§ 439 BGB Nacherfüllung

§ 441 BGB Minderung

§ 474 BGB Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

§ 475 BGB Abweichende Vereinbarungen

?..und das alles berechtigt zur einer Wandlung?

Themenstarteram 13. Oktober 2014 um 19:35

Nun, wenn das FZ fast 3 Wochen und etlichen versuchen das Problem zu beheben in der Werkstatt steht und der Fehler nicht beseitigt werden kann, finde ich es absolut Fair und Rechtlich wohl auch Berechtigt eine Wandlung zu Beantragen.

Wir möchten ja auch gerne wieder einen Mercedes fahren und werden wohl die ML Klasse nehmen, auch wenn dieses Fz Preislich höher ist.

am 14. Oktober 2014 um 7:03

Naja, Wandlung beantragen und auch durch zu bekommen sind zweierlei.

Thomas

am 14. Oktober 2014 um 7:31

bei meinem SLk R171 wurde Gestern bei einer Bewertung festgestellt dass der Wagen im Werk an der rechten Tür nachlackiert wurde...

wie sagt die Werbung.... das Beste oder nichts.......

aber das ist überall so, nur jetzt will man am Preis herum nölen.....

Naja, vom CLA auf den ML ist ja schon ein drastischer Sprung im Preis. :)

am 14. Oktober 2014 um 16:26

Kommt drauf an, wie man es angeht. Betrachtet man nur die monatliche Liquidiität und finanziert, ist es doch fast egal ob man eine 400 oder 500 Euro Rate bezahlt. Halt n paar Döner weniger futtern :)

@solarpaul

sowas hatte ich mal mit einem Hagelschaden, der vom Werk nachlackiert wurde. Das muß man wohl so hinnehmen. Könnte beim Wiederverkauf unangenehm sein. War ein Leasingfahrzeug und daher nicht mein Problem.

am 14. Oktober 2014 um 20:23

Zitat:

@daniode schrieb am 14. Oktober 2014 um 18:26:07 Uhr:

Kommt drauf an, wie man es angeht. Betrachtet man nur die monatliche Liquidiität und finanziert, ist es doch fast egal ob man eine 400 oder 500 Euro Rate bezahlt. Halt n paar Döner weniger futtern :)

@solarpaul

sowas hatte ich mal mit einem Hagelschaden, der vom Werk nachlackiert wurde. Das muß man wohl so hinnehmen. Könnte beim Wiederverkauf unangenehm sein. War ein Leasingfahrzeug und daher nicht mein Problem.

Hat man Dir das gleich bei der abholung gesagt mit dem hagelschaden ?

am 14. Oktober 2014 um 20:43

Zitat:

Hat man Dir das gleich bei der abholung gesagt mit dem hagelschaden ?

Nein, das kam erst später bei einem anderen Schaden raus. Der ausliefernde Händler wusste es auch nicht. Hat er zumindest gesagt :)

Das ist nicht mal selten; fertige Autos werden draussen "gelagert", dann und wann rempelt halt mal was dagegen oder es hagelt. Oder die Lackierstraße hat schon schlecht gearbeitet. Dann wird es von Hand behoben und alles ist gut. Darüber kann man sich streiten.

Woah unser Fahrzeug versuchen die seitdem Frühling zu reparieren, sogar die "Hohen Tiere" haben sich die Sache angeschaut, bin gespannt ob wir es nachdem nächsten Versuchen(müsste Termin Nr. 10 sein) auch schaffen eine Rücknahme durchzukriegen....

am 28. Oktober 2014 um 16:57

Zitat:

@ThePain schrieb am 28. Oktober 2014 um 16:47:51 Uhr:

Woah unser Fahrzeug versuchen die seitdem Frühling zu reparieren, sogar die "Hohen Tiere" haben sich die Sache angeschaut, bin gespannt ob wir es nachdem nächsten Versuchen(müsste Termin Nr. 10 sein) auch schaffen eine Rücknahme durchzukriegen....

10 Termine?????

Da hätte ich dem Dieter die Karre schon auf den Hof gestellt..

ie Frist

Setzen Sie dem Händler einen Termin, bis zu dem ihm die Nacherfüllung möglich sein sollte, also entweder

die Reparatur durchführen zu lassen oder

bei gravierenderen Mängeln Ihnen einen anderen Neuwagen zu besorgen.

Beim sogenannten "Montagsauto"...

... muss der Käufer sich nicht auf eine Nacherfüllung einlassen. Ist das Fahrzeug wegen seiner herstellungsbedingten Qualitätsmängel fehleranfällig und damit insgesamt mangelhaft und ist zu befürchten, dass es auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird, ist die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar und eine Fristsetzung entbehrlich. Dies gilt aber nicht bei Problemen, die lediglich die Optik und Ausstattung des Fahrzeugs betreffen und damit zwar lästig sind, aber nicht die technische Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs betreffen. Das hat aktuell der BGH entschieden (Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12) Mehr dazu lesen Sie hier.

Die Entscheidung - Ihre Rechte

Lässt der Händler die Frist ergebnislos verstreichen, lehnt er eine Reparatur bzw. Nachlieferung ab oder sind zwei Reparaturversuche erfolglos geblieben, stehen Ihnen folgende Rechte zur Auswahl:

Rücktritt

Wenn Sie das mangelhafte Fahrzeug nicht behalten wollen, können Sie es zurückgeben und erhalten im Gegenzug vom Verkäufer den Kaufpreis. Hierfür muss aber eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers (oder anders: ein erheblicher Mangel) vorliegen.

Bedenken Sie, dass die Rücktrittsvariante nicht kostenlos ist. Den Vorteil der Nutzung eines Neuwagens müssen Sie ersetzen. Die Gerichte veranschlagen diesen mit etwa 0,7 Prozent des Neupreises je eintausend gefahrene Kilometer.

Minderung

Statt zurückzutreten, können Sie das mangelhafte Fahrzeug behalten und den Kaufpreis entsprechend der Wertminderung durch den Mangel herabsetzen. Der Minderungsbetrag ist soweit erforderlich zu schätzen.

Schadensersatz

Neben Rücktritt oder Minderung können Sie Schadensersatz geltend machen, etwa den Ersatz des Minderwerts oder die Reparaturkosten für eine Mängelbeseitigung.

Was Sie sonst noch geltend machen können:

Auch wenn der Verkäufer das Fahrzeug kostenfrei repariert, ist damit noch nicht gewährleistet, dass Sie völlig unbeschadet aus der unerfreulichen Angelegenheit herausgehen: Unter Umständen müssen Sie z.B das defekte Fahrzeug abschleppen lassen, einige Telefonate führen oder sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen.

Diese Kosten können Sie als Schadensersatz vom Verkäufer ersetzt verlangen, auch wenn der Verkäufer Nacherfüllung leistet.

Wichtige Vorschriften:

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbr. Leistung

§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

§ 434 BGB Sachmangel

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche

§ 439 BGB Nacherfüllung

§ 441 BGB Minderung

§ 474 BGB Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

§ 475 BGB Abweichende Vereinbarungen

Mein Vater wollte bereits dem Dieter eine Grußkarte zukommen lassen, jedoch hat man uns am Telefon (von weiter oben) versprochen sich wirklich darum zu kümmern, unser Fall wäre anscheinend sehr bekannt und daher hat man uns einen Termin am 7.11 gegeben.

Diesmal wieder in der Hauptzentrale am Museum in Stuttgart. Die NL Hallschlag ist für mich nach der Aussage ob mein Vater beim schalten die Kupplung drückt(und paar andere Stand UP Comedy würdigen Aussagen) ein Sauhaufen geworden. Eigentlich wollten wir auch nie wieder zur NL am Museum gehen aber was solls, Letzter Versuch danach kriegt der Dieter Post und wir schwätzen ein paar Worte mit unserem Anwalt ;)

am 29. Oktober 2014 um 13:00

Wäre das nun ein Fall aus der IT, würd ich denen ja mit der c't Rubrik "Vorsicht Kunde" drohen, klappt idR sehr gut.

Niemand liest von sich gerne in der Bild.

@daniode, das haben wir uns auch überlegt, wie gesagt einen Versuch haben dich noch, da diesmal sogar der Meister zur Probefahrt mitkommt ;) Danach gibts Post an Dieter, ADAC und Autobild. Wir waren bis jetzt einfach zu nett.

Heute hatte ich sogar eine Panne, die bekannte PRESAFE Fehlermeldung ist wieder aufgetaucht

-> Notlaufprogramm.

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