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Haftpflichtschaden Kürzungsorgie der HUK Coburg

Themenstarteram 16. März 2011 um 4:40

Schadenhergang: Wir standen bei rot schon einige Zeit an der Kreuzungsampel. Von links kam ein Auto, rutschte beim rechts abbiegen durch Glätte so um die Kurve, dass der Unfallgegner fast frontal in unser Auto krachte. Unfallverursacher Alleinschuld gegenüber seiner Versicherung auch bekannt. Von daher macht die Versicherung auch keine Probleme. Wir wählten die Regulierung gemäß Gutachten.

Das Gutachten wurde am Tag nach dem Unfall erstellt und belief sich auf 2212,19 Euro netto. Zuzüglich Wertminderung von 300 Euro. Gutachterkosten nochmal 375,30 Euro netto.

Gekürzt wurde mit Hilfe von DEKRA folgendes:

Lohn von 154,62 auf 108. Nebenkosten von 53,50 auf 45. Lackierung von 967,51 auf 679,23. Ersatzteile von 933,48 auf 791,08, Verbringung von 103,08 auf 0, Wertminderung von 300 auf 0 Euro.

Insgesamt sind es 888,88 Euro Kürzung bei 2512,19 Euro Gesamtschaden.

Die HUK beruft sich auf Urteile vom 23.02.2010 vom BGH (VI ZR 91/09) sog. BMW-Urteil zu den Stundenverechnungssätzen. Zuschläge gegenüber der UPE wurden gekürzt, da diese nur bei Vorlage der Rechnung erstattet werden sollen. Die Wertminderung wäre laut DEKRA nicht gegeben, da nur lösbar verbundene Teile beschädigt waren. Dann wurden noch zwei mit völlig unbekannte Werkstätten genannt in denen die Reparatur entsprechend günstig zu machen wäre. Das Fahrzeug ist Erstzulassung 14.09.2007 Schadentag 25.01.2011. War Neu auf Schwiegermutter zugelassen und ist Juli 2010 auf meine Frau zugelassen worden. Bisher waren wir immer in der OPEL Werkstatt, war allerdings auch noch nichts weiter.

Wir möchten fiktiv abrechnen, haben aber keine Lust uns von der HUK derart runterkürzen zu lassen. Ist nun irgendwas von diesen Kürzungen gerechtfertigt und wie begegnet man diesen Kürzungen am Besten bzw. mit welcher Begründung.

Ja, ich weiß ich kann zum Anwalt, darauf hab ich aber keine Lust, kostet Zeit und ich schreib lieber am Abend zuhause einen entsprechenden Brief an die Versicherung, zum Anwalt kann ich dann immernoch.

 

Beste Antwort im Thema
am 16. März 2011 um 6:36

Ich dachte, ich schreib mal schnell was, bevor die Anwaltskläffer und einäugigen Möchtegerncaptaine gleich hier auf den Plan treten.

Zum Thema Verrechnungssätze:

Dieses BGH-Urteil dürfte hier auch interessant sein:

-Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09

Ausserdem:

In dem von der gegnerischen Versicherung zitierten Urteil ist doch klar festgestellt:

Zitat:

"Gleichzeitig ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber auch, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt für den Geschädigten durchaus auch „unzumutbar“ sein kann. Dies gilt laut BGH insbesondere dann, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist und regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet/gepflegt wurde, also „scheckheftgepflegt“ ist. "

Am besten eine Kopie des Serviceheftes mit Verweis auf das Urteil an die Versicherung schicken und entsprechende Erstattung verlangen.

 

Thema Verbringungskosten:

Diese Position ist bei fiktiver Abrechnung nach wie vor stark umstritten.

Es gibt jede Menge Amtsgerichtsurteile, die diese Position bei fiktiver Abrechnung zusprechen - und genau so viele Urteile, welche keine Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zusprechen.

Interessant für diese Frage ist, wie in deinem Amtsgerichtsbezirk hierzu bereits entschieden wurde.

 

Gleiches gilt für die UPE-Aufschläge!

 

Thema Wertminderung:

Nach meiner Ansicht ist diese hier zu bezahlen.

Es handelt sich um einen offenbarungspflichtigen Schaden beim Verkauf des Fahrzeuges.

Das Argument, dass ja "nur Teile getauscht" werden, und deshalb keine Wertminderung anfällt ist Blödsinn.

Ich würde hier auf Wertminderung bestehen und gleich mitteilen, dass diese nötigenfalls eingeklagt werden wird.

 

So: Und jetzt kommen bestimmt gleich die Anwaltskläffer und Einäugigen hier vorbeigeschneit.....

 

Wenn aber sonst noch Fragen sind: Gern.

 

 

 

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am 16. März 2011 um 6:36

Ich dachte, ich schreib mal schnell was, bevor die Anwaltskläffer und einäugigen Möchtegerncaptaine gleich hier auf den Plan treten.

Zum Thema Verrechnungssätze:

Dieses BGH-Urteil dürfte hier auch interessant sein:

-Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09

Ausserdem:

In dem von der gegnerischen Versicherung zitierten Urteil ist doch klar festgestellt:

Zitat:

"Gleichzeitig ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber auch, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt für den Geschädigten durchaus auch „unzumutbar“ sein kann. Dies gilt laut BGH insbesondere dann, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist und regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet/gepflegt wurde, also „scheckheftgepflegt“ ist. "

Am besten eine Kopie des Serviceheftes mit Verweis auf das Urteil an die Versicherung schicken und entsprechende Erstattung verlangen.

 

Thema Verbringungskosten:

Diese Position ist bei fiktiver Abrechnung nach wie vor stark umstritten.

Es gibt jede Menge Amtsgerichtsurteile, die diese Position bei fiktiver Abrechnung zusprechen - und genau so viele Urteile, welche keine Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zusprechen.

Interessant für diese Frage ist, wie in deinem Amtsgerichtsbezirk hierzu bereits entschieden wurde.

 

Gleiches gilt für die UPE-Aufschläge!

 

Thema Wertminderung:

Nach meiner Ansicht ist diese hier zu bezahlen.

Es handelt sich um einen offenbarungspflichtigen Schaden beim Verkauf des Fahrzeuges.

Das Argument, dass ja "nur Teile getauscht" werden, und deshalb keine Wertminderung anfällt ist Blödsinn.

Ich würde hier auf Wertminderung bestehen und gleich mitteilen, dass diese nötigenfalls eingeklagt werden wird.

 

So: Und jetzt kommen bestimmt gleich die Anwaltskläffer und Einäugigen hier vorbeigeschneit.....

 

Wenn aber sonst noch Fragen sind: Gern.

 

 

 

am 16. März 2011 um 7:55

Jaja, die HUK ;)

Twelferider hat dir ja schon viele Hinweise gegeben. Ich würde dir raten, in deinem Schrieben die HUK einfach nur darauf hinzuweisen, dass dir (bzw. deiner Madame) als Geschädigten der Rechtsanwalt auf Kosten der HUK zusteht und du angesichts der massiven Kürzungen auch bereit wärst, diesen Schritt zu gehen. Verlange die Erstattung aller Kosten inkl. Wertverlust vor Kürzung (abzüglich der Verbringungskosten, hier scheiden sich wirklich die Geister). Macht für die HUK nochmal 600-700€ Aufwand, ob sie dafür deinen vermeintlichen RA bezahlen wollen inkl. dem Risiko des höheren Erstattungsbeitrages, überlegen sie sich zweimal.

MfG Paule

Twelf hat eigentlich schon alles gesagt. Aber mir fällt trotzdem noch etwas ein, zu diesen Schwachmaten im Grünen Kittel:

 

Lässt du den DEKRA an den Schaden ran, da wird gekürzt wo man kann.

Auch wenn der Ruf ist runiert, der DEKRA macht das völlig ungeniert

 

Wenn man mal einen von diesen Karusellbremsern ans Telefon bekommen würde, könte man den ja mal einen Text mit auf den Weg geben, aber die Wissen schon warum die keine Telefonnumern und Namen auf Ihre Kürzungschreiben machen.......:mad:

 

Gruß

 

Delle

 

Zitat:

Original geschrieben von paul780bertone

Ich würde dir raten, in deinem Schrieben die HUK einfach nur darauf hinzuweisen, dass dir (bzw. deiner Madame) als Geschädigten der Rechtsanwalt auf Kosten der HUK zusteht und du angesichts der massiven Kürzungen auch bereit wärst, diesen Schritt zu gehen.

und du glaubst ernsthaft, die wären von dieser "drohung" auch nur ansatzweise eingeschüchtert?

sowas bekommen die sachbearbeiter dort, jeden tag dutzendfach vorgelegt!

Moin,

ich habe hier mal 2 Beiträge entfernt. Mit der verlinkten Seite hat sich schon so mancher selbst in den Fuß geschossen weil die dort genannten Hilfen selten auf einen anderen Fall übertragbar sind, von daher entfernen wir diese Links.

@Harry: Ist natürlich nicht hilfreich wenn du den Link dann auch noch zusätzlich Zitierst........

Grüße

Steini

JA JA die HUK. Irgendwo müssen die Billigpämien ja herkommen. Ich würde im Übrigen sofort einen Anwalt mit der Regulierung beauftragen. Nicht erst, wenn das Kind in den Brunnen fällt. Wenn ich Zahnschmerzen habe gehe ich doch auch zum Zahnarzt und sehe nicht bei Google nach, was man da machen könnte.

Lejockel

am 16. März 2011 um 10:07

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

Original geschrieben von paul780bertone

Ich würde dir raten, in deinem Schrieben die HUK einfach nur darauf hinzuweisen, dass dir (bzw. deiner Madame) als Geschädigten der Rechtsanwalt auf Kosten der HUK zusteht und du angesichts der massiven Kürzungen auch bereit wärst, diesen Schritt zu gehen.

und du glaubst ernsthaft, die wären von dieser "drohung" auch nur ansatzweise eingeschüchtert?

sowas bekommen die sachbearbeiter dort, jeden tag dutzendfach vorgelegt!

Meine (regelmäßigen) Erfahrungen zeigen, dass die Jungs sich je nach Widerstand des Anspruchstellers in der Leistung immer weiter nach oben verschieben. Wenn sich nichts bewegt, hilft leider wirklich nur der Rechtsverdreher :( Was hast du für Erfahrungen?

MfG Paule

Die HUK Schadensachbearbeiter arbeiten nach Arbeitsanweisungen.

 

Die haben überhaupt nicht die Kompetenzen von diesen abzuweichen.

 

Das ist alles ganz klar strukturiert und auf jede Aktion folgt eine genau

vorgeschriebene Reaktion.

 

Die Leute dort sollen nicht Denken, sondern nur handeln.

 

Das Denken ist dort anderen Leuten vorbehalten. Auch wenn die Prozesse reihenweise verloren gehen, ist das erst einmal egal. Die HUK verfolgt eine ganz andere Strategie.

 

Ob man mit einen Anwalt droht oder nicht beeindrukt dort niemanden.

 

Und wenn man einen Prozess in einem Schadensfall gewonnen hat, lassen Sie sich sich in einem darauf folgenden Schadensfall wieder verklagen. 

 

Gruß

 

Delle

Hallo,

ich musste lachen als ich das gelesen habe mit den Kürzungen.

Das kommt mir alles so bekannt vor.

Also mal vorweg, bevor Du selber schreibst übergib das einen Anwalt denn sonst wird das nichts werden.

Da dein Fahrzeug bereits über 3 Jahre alt ist kann die Versicherung dich durchaus auch auf eine Referenzwerkstatt verweisen.

Allerdings muss der Versicherer hier darlegen, dass die Reparatur vom Qualitätsstandard her dem einer Markenwerkstatt entspricht.

Auch die gerne angesprochene Argumentation der Versicherer, dass der ausgewählte Reparaturbetrieb von einer Zertifizierungsstelle überprüft wird reicht in der Regel allein hier nicht aus.

Hierbei muss konkret dargelegt werden, das die Reparaturbetriebe über den notwendigen Qualitätsstandard verfügen, ein Zugang zu herstellerspezifischen Daten besteht und den Mitarbeitern die für die Reparatur notwendigen Kenntnisse vermittelt werden.

Erst wenn diese Punkte gegeben sind, kann der Versicherer dich auf eine Partnerwerkstatt verweisen.

Empfehlung:

Kopien vom Serviceheft, Rechnungen über durchgeführte Reparaturen der Versicherung aushändigen.

Wenn diese lückenlos vorlegen ist unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters eine Reparatur in einer Referenzwerkstatt für dich durchaus unzumutbar.

Allerdings und das möchte ich auch nicht vorenthalten sind nicht gerade wenige dieser Werkstätten auf guten Niveau ausgestattet.

Da stehen teilweise Gerätschaften rum die man in Fachwerkstätten vergeblich sucht.

Die Ersatzteilpreisaufschläge sind bei der fiktiven Abrechnung nur dann zu erstatten, wenn sie für die Marke bzw. in der Region üblich sind.

Hier werden meist 10 % angesetzt, was die Versicherer in der Regel auch nach meinen Erfahrungswerten bezahlen.

Bei den Verbringungskosten gibt es immer wieder Streitigkeiten.

Sofern die ausgewählte Reparaturfirma über keine eigene Lackiererei verfügt sind diese auch bei Abrechnung nach Gutachten zu erstatten.

So sehe ich es zumindestens, es gibt Urteile in diese und in die andere Richtung genauso wie bei den Ersatzteilpreisaufschlägen.

Eine Wertminderung steht dir auch bei Schraubteilen zu.

Jeder Unfallschaden ist offenbarungspflichtig.

Gegenüber einem Vergleichsfahrzeug, welches nicht unfallbeschädigt ist entsteht dir bei einer Fahrzeugveräusserung deines Fahrzeuges ein finanzieller Nachteil.

Näheres findest Du hier:

http://...autounfall-rechtsanwalt.de/.../autounfall-werkstatt.html

Gruß

fordfuchs

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

ich musste lachen als ich das gelesen habe mit den Kürzungen.

Jaja, ich musste auch bei dem ein oder anderen Posting hier herzlich lachen.......

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

 

Also mal vorweg, bevor Du selber schreibst übergib das einen Anwalt denn sonst wird das nichts werden.

Ach wie bin ich doch froh, dass einer der Anwaltskläffer denn doch noch den Weg hierher gefunden hat.

Ist ja auch egal, was der TE so schreibt:

Zitat:

Original geschrieben von stoppelfreund

Ja, ich weiß ich kann zum Anwalt, darauf hab ich aber keine Lust, kostet Zeit und ich schreib lieber am Abend zuhause einen entsprechenden Brief an die Versicherung

Aber, wenn man sonst nichts zu bieten hat, für das Anwaltsgekläffe reicht es ja immer noch......

 

 

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

 

Kopien vom Serviceheft, Rechnungen über durchgeführte Reparaturen der Versicherung aushändigen.

Wenn diese lückenlos vorlegen ist unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters eine Reparatur in einer Referenzwerkstatt für dich durchaus unzumutbar.

Das ist ja ein toller Tip!

Und so neu noch dazu!:rolleyes:

Ist noch NIE einer in diesem Thread auf diese Idee gekommen:

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Am besten eine Kopie des Serviceheftes mit Verweis auf das Urteil an die Versicherung schicken und entsprechende Erstattung verlangen.

-

-

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

Die Ersatzteilpreisaufschläge sind bei der fiktiven Abrechnung nur dann zu erstatten, wenn sie für die Marke bzw. in der Region üblich sind. (...)

Bei den Verbringungskosten gibt es immer wieder Streitigkeiten (...)

es gibt Urteile in diese und in die andere Richtung genauso wie bei den Ersatzteilpreisaufschlägen.

Echt?

 

Das ist ja eine gaaaaanz neue Erkenntnis:

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Thema Verbringungskosten:

Diese Position ist bei fiktiver Abrechnung nach wie vor stark umstritten.

Es gibt jede Menge Amtsgerichtsurteile, die diese Position bei fiktiver Abrechnung zusprechen - und genau so viele Urteile, welche keine Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zusprechen.

Interessant für diese Frage ist, wie in deinem Amtsgerichtsbezirk hierzu bereits entschieden wurde.

Gleiches gilt für die UPE-Aufschläge!

-

-

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

Eine Wertminderung steht dir auch bei Schraubteilen zu.

Jeder Unfallschaden ist offenbarungspflichtig.

Dank Dank Dank für diese ABSOLUT NEUE und hier noch nicht gepostete Erkenntnis.

Danke nochmals für nichts!

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Thema Wertminderung:

Nach meiner Ansicht ist diese hier zu bezahlen.

Es handelt sich um einen offenbarungspflichtigen Schaden beim Verkauf des Fahrzeuges.

Das Argument, dass ja "nur Teile getauscht" werden, und deshalb keine Wertminderung anfällt ist Blödsinn.

Wirklich super: Ausser Anwaltsgekläffe alles von Twelferider abgeschrieben:mad:

Super Leistung!

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