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Halteverbot in Parkbucht?

Themenstarteram 20. Januar 2016 um 19:21

Hallo,

heute hatte ich ein Knöllchen: Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286).

Anbei ein Foto. Es gibt zwar ein Zusatzzeichen, dass das Parken auf dem Seitenstreifen verhindert. Ich sehe aber dort keinen Seitenstreifen. Es ist sogar etwas weiter ein weißer Streifen erkennbar, der eine Einfahrt markiert. An den Parkbuchten ist kein Streifen. Dort wo "Auto" steht, habe ich geparkt.

Lohnt es sich, den Bescheid abzuwarten und Einspruch zu erheben? Wozu sollen die Parkbuchten gut sein, wenn man darauf nicht parken darf? Sie gehören ja wohl eindeutig nicht zur Fahrbahn.

Die Parkbuchten sind sogar mit weißem Streifen gegeneinander abgegrenzt, was eindeutig die Absicht darstellt, Parkbuchten zur Verfügung zu stellen. Foto2. Man kann erkenne, dass hier ein durchgezogener weißer Streifen fehlt, um es als Seitenstreifen zu deklarieren.

Der Versatz kommt von Google Maps. Morgen mache ich nochmal direkt vor Ort bessere Fotos.

Das Halteverbotschild hat einen Pfeil nach links. Im Hintergrund die beiden Schilder übereinander haben links und rechts. Das Auto auf dem Foto wäre somit auch fällig für ein Knöllchen, nach der Logik, mit der ich es bekam.

Kann das rechtens sein?

Vielen Dank und Gruß,

Beste Antwort im Thema

Maßgeblich ist die Beschilderung und die ist eindeutig und läßt keinen Interpretationsspielraum zu.

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am 20. Januar 2016 um 19:25

Das Zusatzschild zeigt doch deutlich, daß man eben nicht neben der Fahrbahn parken darf. Warum .. kA.

Maßgeblich ist die Beschilderung und die ist eindeutig und läßt keinen Interpretationsspielraum zu.

Zitat:

@schniersen schrieb am 20. Januar 2016 um 20:21:57 Uhr:

Hallo,

heute hatte ich ein Knöllchen: Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286).

Anbei ein Foto. Es gibt zwar ein Zusatzzeichen, dass das Parken auf dem Seitenstreifen verhindert. Ich sehe aber dort keinen Seitenstreifen. Vielen Dank und Gruß,

Die Parkbucht ist im Sinne der StVO ein Seitenstreifen, also ist das Verwarngeld zu Recht erteilt worden.

Zitat:

Das Auto auf dem Foto wäre somit auch fällig für ein Knöllchen, nach der Logik, mit der ich es bekam.

Nein das Fahrzeug auf dem Bild darf dort stehen, nur auf der Fahrbahn dürfte es nicht parken lt. dieser Beschilderung.

Die Einschränkung des Verbotes auf dem Seitenstreifen zu parken endet an dem Schild und es beginnt ein Verbot auf der Fahrbahn zu parken.

am 20. Januar 2016 um 19:36

Ein bißchen Verarschung ist es natürlich schon Parkbuchten zu markieren und dann ein Verbotsschild davor zu stellen.

Der Seitenstreifen ist dort, wo du "Auto" hingeschrieben hast.

Unter einem Seitenstreifen ist entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst (vgl. Hauser DAR 1984, 271/273; OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39)

Das im Bild sichtbare Auto steht dort zu Recht, da sich ein eingeschränktes Haltverbot Zeichen 286 immer nur auf die Fahrbahn bezieht. Wobei in diesem speziellen Fall ein auf der Fahrbahn haltendes Auto in zweiter Reihe befände, was auch wieder nicht zulässig ist … Wieder mal ein Beispiel von großartiger Beschilderung.

Das Schild verbietet ja auch nur das Parken, nicht das Halten (Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen bleiben erlaubt). Vielleicht wurde durch das Zusatzschild auch nur dem Wunsch eines einzelnen Menschen nachgekommen, der das Parken dort nicht wollte.

Und nein, das Auto im Bild steht ja nicht im Bereich des Seitenstreifens, wo das Parken verboten ist. Das reine Schild bezieht sich nur auf die Fahrbahn, nicht auf den Seitenstreifen.

@birscherl, grade noch die Kurve gekriegt, wa? :D

Klar. :)

Andersrum würde die Behörde garantiert mit man sieht doch was gemeint ist argumentieren...

Ich würde hier zumindest mal auf dem Amt vorsprechen und fragen ob das ihr Ernst ist...

Zitat:

@Thraciel schrieb am 20. Januar 2016 um 20:56:05 Uhr:

Andersrum würde die Behörde garantiert mit man sieht doch was gemeint ist argumentieren...

[...]

Manch einer meint aber, das Zusatzschild bedeutet: "gilt nicht für den Seitenstreifen" oder "ausgenommen PKW auf dem Seitenstreifen". Habe ich schon oft hören müssen und ehrlich gesagt, kann ich das sogar verstehen.

am 20. Januar 2016 um 20:22

Ganz ehrlich? Da würde ich sicher auch drauf reinfallen. Schöne markierte Parkflächen und dann sowas.

Gruß Frank,

der nicht alle Verkehrsschilder kennt. :(

Parkplätze vorzugaukeln und sie dann per Schild zu verbieten ist zwar nun wirklich nicht die feine Art aber letztendlich zählt die Beschilderung.

Was kostet das eigentlich, 15-20€?

Ärgerlich, aber ob sich ein förmlicher Einspruch lohnt? Denke mal, eher nicht.

Themenstarteram 20. Januar 2016 um 20:40

Klar kostet das 15 EUR, aber woanders ist hier nix frei und jeden Tag 15 EUR ist schon sinnfrei.

Das ist klarer Vorsatz. Wer soll denn das Schild interpretieren können? Da sind ja sogar Zwischenlinien zwischen den Parkbuchten. Will die Behörde dann behaupten, dass die für die ganz vielen haltenden Fahrzeuge sind? Habe noch nie nen Seitenstreifen mit Zwischenlinien gesehen.

Zitat:

@schniersen schrieb am 20. Januar 2016 um 21:40:01 Uhr:

Klar kostet das 15 EUR, aber woanders ist hier nix frei und jeden Tag 15 EUR ist schon sinnfrei.

Das ist klarer Vorsatz. Wer soll denn das Schild interpretieren können? Da sind ja sogar Zwischenlinien zwischen den Parkbuchten. Will die Behörde dann behaupten, dass die für die ganz vielen haltenden Fahrzeuge sind? Habe noch nie nen Seitenstreifen mit Zwischenlinien gesehen.

Die Markierungen sind aber nicht relevant, sondern nur die Schilder. Kannst Du nichts machen.

Eventuell ist ja auf der gegenüberliegenden Seite eine Werkseinfahrt, und die Liefer-LKW hatten immer Probleme dort rein- und rauszukommen?

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