ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. OLG Koblenz: Tiefer, schneller und der Versicherungsschutz

OLG Koblenz: Tiefer, schneller und der Versicherungsschutz

Themenstarteram 29. März 2007 um 8:21

Zitat:

Von tiefergelegten Fahrwerken und anderen Späßen

 

Auch wenn eine nicht gemeldete Tuningmaßnahme nicht unmittelbar für einen Unfall verantwortlich ist, sondern lediglich das Fahrverhalten des Unfallfahrers beeinflusst hat, besteht keine Leistungspflicht durch den Vollkaskoversicherer.

Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14. Juli 2006 (Az.: 10 U 56/06) entschieden.

Umbau nicht gemeldet

Der Kläger war Halter eines Audi 80 Cabrio. Im Rahmen einer sogenannten Tuningmaßnahme hatte er unter anderem das Fahrwerk seines Autos tieferlegen und die Motorleistung erhöhen lassen. Seiner Vollkaskoversicherung hatte er diese Veränderungen nicht gemeldet.

Kurz darauf hatte er das Fahrzeug seinem Sohn und dessen Freund für eine Spritztour überlassen. Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h kamen die jungen Leute auf die Idee, die Handbremse des Fahrzeuges zu betätigen.

Das Auto geriet daraufhin ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Bei dem Unfall kam der Freund des Sohnes, der das Fahrzeug gefahren hatte, ums Leben. Das Auto erlitt Totalschaden.

Versicherungsschutz versagt

Mit der Begründung, dass ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliege und es der Halter außerdem versäumt habe, die Tuningmaßnahme anzuzeigen, verweigerte dessen Vollkaskoversicherer den Versicherungsschutz.

In seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Versicherte geltend, dass die Veränderungen am Fahrzeug in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden. Der Versicherer sei daher zur Leistung verpflichtet.

Dem wollte das Gericht nicht folgen und wies die Forderungen als unbegründet zurück.

Einfluss auf Fahrverhalten

Nach Auffassung der Richter liegt in der Tuningmaßnahme der typische Fall einer gemäß § 23 VVG anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung vor. Da es der Versicherte versäumt hat, seinem Versicherer die Umbaumaßnahmen anzuzeigen, ist dieser nach den Vorschriften des § 25 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Auch wenn keine der Tuningmaßnahmen unmittelbar unfallursächlich gewesen ist, so ist es nach Überzeugung des Gerichts bei lebensnaher Betrachtung geradezu typisch, dass sich derartige Fahrzeugveränderungen auch auf das Fahrverhalten und damit risikoerhöhend auswirken.

Gerade bei jungen Leuten werde ein besonderer Anreiz geschaffen, die durch das Tuning geschaffenen Möglichkeiten auch tatsächlich auszureizen. Das war nach Überzeugung des Gerichts auch in der zu entscheidenden Sache der Fall. Der Versicherer hat daher zu Recht die Leistung versagt.

Wolfgang A. Leidigkeit

www.versicherungsjournal.de

Ähnliche Themen
18 Antworten

naja aus dem o. g. Text kommt leider nicht eindeutig hervor ob die besitzer die tuningmaßnahmen eingetragen bzw vom tüv abgenommen haben. ich denk das ist der springende punkt bei der sache.

Zitat:

Original geschrieben von AstraGsi-RV

naja aus dem o. g. Text kommt leider nicht eindeutig hervor ob die besitzer die tuningmaßnahmen eingetragen bzw vom tüv abgenommen haben. ich denk das ist der springende punkt bei der sache.

Eben nicht! Der Punkt ist, dass es dem VR nicht gemeldet war!

Gefahrerhöhungen sind immer unverzüglich anzuzeigen, denn nur weil der TÜV es abnimnt heisst es ja nicht, dass auch der VR Kentnis davon hat bzw. er dieses Risiko zu dieser Prämie absichern will!

Themenstarteram 29. März 2007 um 15:20

Es ist davon auszugehen, dass die Änderungen im Brief eingetragen waren bzw. entsprechende Typgenehmigungen vorlagen.

Sonst wäre im Urteil zusätzlich etwas von Fahren ohne Betriebserlaubnis gestanden. ;)

 

Merke:

Umbauten eintragen und der Versicherung melden.

am 29. März 2007 um 16:21

Die Frage, die sich mir grade stellt ist, ob beides Fahrwerk und Motortuning gemeldet werden müssen.

Motortuning an sich bzw die daraus entstehende Mehrleistung muss ja heute schon gemledet werden, da man ggf in eine andere Versichungsklasse rutscht. Aber das Fahrwerk ?

am 29. März 2007 um 16:22

Hi,

ich hab mir mal erlaubt, den ersten Beitrag in der FAQ zu ergänzen (mitten im Thread wo es schon um Tuning und Versicherung geht)

Grüße

Schreddi

am 29. März 2007 um 16:24

Hi,

Zitat:

Original geschrieben von mospher

Die Frage, die sich mir grade stellt ist, ob beides Fahrwerk und Motortuning gemeldet werden müssen.

Motortuning an sich bzw die daraus entstehende Mehrleistung muss ja heute schon gemledet werden, da man ggf in eine andere Versichungsklasse rutscht. Aber das Fahrwerk ?

Bitte obigen Beitrag nochmal lesen - selbstverständlich ist dies eine Maßnahme zur Änderung des Fahrverhaltens und muss somit gemeldet werden.

Es geht hierbei ausdrücklich nicht(!) darum, ob dies mit Mehrbeitrag verbunden ist oder nicht. Melden ist in jedem Fall sinnvoll.

Grüße

Schreddi

Themenstarteram 29. März 2007 um 21:04

Ich habe in mein Fahrzeug eine Gasanlage eingebaut.

Ändert am Fahrverhalten Nichts, tunt nur die Spritkosten.

Trotzdem sofort gemeldet.

Ist eine eintragepflichtiger Umbau, ändert den Fahrzeugwert und ist alleine schon deswegen eine Risikoeerhöhung.

ist auch eine Frage der Bedingungen. Was steht din in der Liste der mitversicherten Teile, bis zu welchem Neupreis sind zugelassene Fahrwerksänderungen (da gehört auch eine Tuning Tieferlegung dazu) beitragsfrei mitversichert? was hier drunter fällt, braucht der Vers. nicht extra angegeben werden.

am besten man geht auf nummer sicher.

ein anruf kostet schließlich nicht die welt ;)

am 30. März 2007 um 7:54

Zitat:

Original geschrieben von Schreddi

Hi,

 

Bitte obigen Beitrag nochmal lesen - selbstverständlich ist dies eine Maßnahme zur Änderung des Fahrverhaltens und muss somit gemeldet werden.

Mir schon klar. Andere Sachen wie Domstreben, größere Felgen und .... ändern schließlich auch das Fahrverhalten. Das Spielchen kann man beliebig weiterführen.

Leider wurde im Urteil nicht genau drauf eingegangen, was der Versicherung gefehlt hat.

Themenstarteram 30. März 2007 um 8:10

Zitat:

Original geschrieben von mospher

Leider wurde im Urteil nicht genau drauf eingegangen, was der Versicherung gefehlt hat.

Aus juristischer Sicht schon.

Für den Normalbürger übersetzt:

Alle Teile die eintragungspflichtig sind oder eine typbezogene ABE haben sind grundsätzlich zu melden.

Die Versicherung wird dann prüfen, ob eine Risikoänderung vorliegt, und ob die sich neutral, erhöhend oder senkend auf die Prämie auswirkt.

Bei Teilen die nicht meldepflichtig sind sollte man dennoch prüfen, ob die in der Kasko mitversichert sind.

Wer nicht das Kleingedruckte lesen will, sollte anrufen.

Betrifft das nun nur die Kasko oder auch die Haftpflicht?

Themenstarteram 30. März 2007 um 13:51

Der Fall betrifft nur die Kasko und das steht so auch da.

Haftpflicht ist anders gelagert, hier müsste durch den Versicherer ein Zusammenhang zwischen Tuning und Unfall bewiesen werden.

Zitat:

Original geschrieben von Lexmaul23

Betrifft das nun nur die Kasko oder auch die Haftpflicht?

Nur Kasko, aber bei grob fahrlässlig kann die Versicherung sich den Schaden bis zu 5000 Euro vom Vers.Nehmer zurückerstatten lassen. Kasko zahlt die Vers. dann gar keine!

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. OLG Koblenz: Tiefer, schneller und der Versicherungsschutz