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Unfall auf einem Parkplatz

Themenstarteram 23. Oktober 2012 um 13:32

Hallo,

ich hatte gestern einen Zusammenstoß mit einem Toyota Yaris. Und zwar habe ich geschaut ob nichts gekommen ist und fahre gerade aus der Parklücke raus und dann kommt der Toyota Yaris um die Ecke und wir stoßen auf einander ich mit der rechten Vorderseite und der andere Fahrer mit seinem rechten Heckflügel. Ich habe den anderen Autofahrer gar nicht gesehen weil er gerade um die kurve am Parkplatz kam wie ich ausgeparkt bin und der Autofahrer hat gesagt er hat mich auch nicht gesehen. Da ist jetzt meine Frage wer muss den Schaden zahlen bin ich zu 100 % schuldig? An meinem Auto ist nichts passiert außer einpaar Kratzer aber am anderen Auto ist ein Schaden von 1900 € entstanden. Übernimmt die Versicherung die gesamten Kosten weil ich als Azubi kann mir des nicht leisten.

Viele Grüße

MyKnoppers

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

für die 50% Deines verbliebenen Schadens kann natürlich die VK den Schaden

übernehmen, wenn sich denn lohnt (SB + Hochstufung).

Mumpitz!

Wenn er das so macht, verschenkt der Fragesteller Geld!

 

Hier liegt wohl tatsächlich ein klassischer 50/50-Fall vor (Kollision zwischen zwei Rückwärtsfahrenden).

Wenn eine Vollkaskoversicherung besteht, ist der einzig richtige Weg dieser:

1. Den Schaden zunächst über die Vollkaskoversicherung abwickeln.

2. Die sodann verbleibenden Schadenpositionen beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen und zwar ausdrücklich nach dem sog. Quotenvorrecht.

Nach dem Quotenvorrecht muss der gegnerische Haftpflichtversicherer nämlich alle Positionen, welche im Zusammenhang mit dem reinen Blechschaden stehen vollständig übernehmen.

 

Das wäre einmal die Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung - die muss vollständig bezahlt werden.

Sodann noch die Wertminderung (falls eingetreten) - muss ebenfalls vollständig bezahlt werden.

Ganz wichtig: Den Gutachter der Kaskoversicherung ausdrücklich darum bitten, in das Gutachten auch eine evtl. Wertminderung mit aufzunehmen (wird häufig bei Kaskogutachten nicht gemacht, da ja meistens nicht versichert als Kaskoschaden).

 

Sodann wird noch der Rest (also Nutzungsausfall, Kostenpauschale und Rückstufungsschaden der Kasko) anteilig zur Haftungsquote bei der Gegenseite geltend gemacht.

Und nur mit dieser Methode verschenkt man kein Geld!

 

 

 

 

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Zitat:

Original geschrieben von myknoppers

 

Da ist jetzt meine Frage wer muss den Schaden zahlen bin ich zu 100 % schuldig?

Da du beim Ausparken ein bevorrechtigtes Fahrzeug mit der Front deines Fahrzeuges hinten "erwischt" hast, sehe ich der Schilderung nach die volle Haftung auf deiner Seite.

Den Schaden am anderen Fahrheug wird deine Kfz-Haftpflichtversicherung übernehmen.

 

Zitat:

Original geschrieben von myknoppers

Übernimmt die Versicherung die gesamten Kosten weil ich als Azubi kann mir des nicht leisten.

Du selbst musst nichts bezahlen.

Die Ansprüche des Geschädigten werden von deiner Kfz-Haftpflicht bezahlt.

Schaden dort melden, damit ist die Sache für dich erledigt.

Moin,

 

Frage, war die Rennleitung da ?

 

Egal, den Schadenhergang genau beschreiben, möglichst mit Foto und Skizze Deiner Vers. melden, was der Gegner auch machen muß.

 

Da Du ihn hinten rechts erwischt hast (er war da schon an Dir fast vorbei) wird es nicht so gut für Dich aussehen, aber vermutlich wird es hier ggf auch eine (nur) Teilschuld geben.

 

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

aber vermutlich wird es hier ggf auch eine (nur) Teilschuld geben.

Wenn mir einer beim Ausparken hinten in mein Auto fährt würde ich keine Teilschuld akzeptieren!

Warum das denn auch!?

Weil die meisten Gerichte eine Teilschuld urteilen, so auch bei meiner Tochter, die auf den Fahrstreifen stand und der Gegner aus der Parklücke gefahren ist, hat sie hinten links getroffen.

 

Die Versicherung des Gegners hat zu 100% den Schaden meiner Tochter übernommen, der Gegner wollte 50% von seinen Schaden von der Vers. meiner Tochter ersetzt haben, welche das abgelehnt hat.

Vor Gericht hat 20% zugesprochen bekommen.

 

Ach so: Weil das bei deiner Tochter mal so ähnlich gewesen ist - noch dazu bei einem anderen Sachverhalt - urteilen "die meisten Gerichte eine Teilschuld".

Ah ja, verstehe!

 

Einmal davon abgesehen, dass es sich bei den 20%, die in diesem Falle dem Gegner zugesprochen worden sind, wohl um die verschuldensunabhängige Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges nach §7 StVG gehandelt hat, liegt hier ein anderer Sachverhalt zugrunde.

 

Der TE hat beim Ausparken eine besondere Sorgfaltspflicht und wenn er ein anderes Fahrzeug "abschiesst", das sein Fahrzeug bereits fast passiert hat, dann tritt hinter dem groben Verschulden des TE die verschuldensunabhängige Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges zurück.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Ach so: Weil das bei deiner Tochter mal so ähnlich gewesen ist - noch dazu bei einem anderen Sachverhalt - urteilen "die meisten Gerichte eine Teilschuld".

 

Ah ja, verstehe!

 

 

Einmal davon abgesehen, dass es sich bei den 20%, die in diesem Falle dem Gegner zugesprochen worden sind, wohl um die verschuldensunabhängige Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges nach §7 StVG gehandelt hat, liegt hier ein anderer Sachverhalt zugrunde.

 

 

Der TE hat beim Ausparken eine besondere Sorgfaltspflicht und wenn er ein anderes Fahrzeug "abschiesst", das sein Fahrzeug bereits fast passiert hat, dann tritt hinter dem groben Verschulden des TE die verschuldensunabhängige Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges zurück.

Ich hatte ja auch "ggf" geschrieben, mal richtig lesen.

 

Und selbst das "ggf." ist noch falsch bzw. unzutreffend.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Und selbst das "ggf." ist noch falsch bzw. unzutreffend.

Du mußt das ja wissen.

 

Richtig - da ich tagtäglich mit Haftungsthemen und Schadenregulierungsproblematiken zu tun habe, muss ich solche Sachen tatsächlich wissen.

am 23. Oktober 2012 um 15:46

Soweit ich dass hier richtig verstanden habe befand sich der Unfallgegner in seiner Fahrspur auf der Straße und nicht mit auf einem großen Parkplatz. Daher wird hier auch keine Teilschuld ihm zugesprochen.

Anders wäre es auf einem großem Parkplatz, wo es keine Fahrspuren gibt und daher auch keine Vorfahrtberechtigungen, hier kommt man meistens nicht ohne Teilschuld dabei raus, wenn sich beide Fahrzeuge bewegt haben.

Wenn man in solch einem Fall eine Teilschuld zugesprochen wird, hat es meistens was damit zu tun, dass man davon aus geht, das der Unfall durch z.B. Bremsen vermieden werden konnte und der Unfallgegner die Situation nur ausgenutzt hat, weil er im Recht war.

Zitat:

Original geschrieben von cpedv

 

Wenn man in solch einem Fall eine Teilschuld zugesprochen wird, hat es meistens was damit zu tun, dass man davon aus geht, das der Unfall durch z.B. Bremsen vermieden werden konnte und der Unfallgegner die Situation nur ausgenutzt hat, weil er im Recht war.

Es ist nicht unbedingt massgebend, wo sich genau der Unfall ereignet hat.

Auf Parkplätzen gelten die üblichen Verkehrsregeln wie z.B. "rechts vor links" nicht, auch dann nicht, wenn der Betreiber Schilder aufhängt wie z.B. "Hier gilt die StVO" .

Auf Parkplätzen verlangt der Gesetzgeber (und die Rechtsprechung) gegenseitige Aufmerksamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme.

Aber auch dies ist nicht zwingend dergestalt zu interpretieren: Unfall auf Parkplatz = immer 50/50.

Will man zu einer Haftungsbeurteilung kommen, so ist das Schadenbild zunächst massgebend.

Hätten sich die beiden Fahrzeuge im vorliegenden Fall jeweils an der Front getroffen, so hätte man sicherlich über eine Haftungsverteilung (zumindest über die Anwendung der Betriebsgefahr) sprechen können.

Vorliegend hatte der Geschädigte aber den (wartepflichtigen) TE schon fast passiert.

Der TE hat ihn dann nach eigener Aussage schlicht übersehen und sodann am Heck erwischt - beim Ausparkvorgang.

Selbst dann, wenn man extrem hohe Anforderungen an den sog. Idealfahrer stellt (und die Gerichte tun das in der Regel), tritt die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeug hinter dem grob pflichtwidrigem Verhalten des TE (Um- und Rückschaupflicht ausser Acht gelassen, ferner Wartepflicht nicht beachtet) zurück.

 

 

wenn doch die "ueblichen verkehrsregeln" auf einem parkplatz nicht gelten, wer wird denn dann - wie du schreibst- als wartepflichtig angesehen?

am 23. Oktober 2012 um 16:20

@twelferider

Hört sich für mich plausibel an.:)

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

wenn doch die "ueblichen verkehrsregeln" auf einem parkplatz nicht gelten, wer wird denn dann - wie du schreibst- als wartepflichtig angesehen?

Eine Wartepflicht in diesem Sinne gibt es auf Parkplätzen nicht, da auch die Verkehrsregeln auf Parkplätzen keine Anwendung finden.

Der § 8 StVO z.B. schreibt zur Vorfahrt u.a. folgendes vor: "An Kreuzungen und Einmündungen hat derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt."

Allein aus dem Wortlaut des Gesetzestextes ergibt sich, dass die "rechts-vor-links-Regelung" auf Parkplätzen keinerlei Anwendung findet.

In unserer Stadt hat der Betreiber eines riesigen Verbrauchervergewaltigungscenters sogar (auf dem ebenfalls riesigen) Parkplatz Verkehrsschilder aufgestellt (Vorfahrt gewähren usw.).

Nun mögen diese Schilder sicherlich ihre Berechtigung darin finden, auf dem Parkplatz für einen halbwegs geordneten Verkehrsablauf zu sorgen - wenn es aber im (gerichtlichen) Streitfalle hart auf hart geht, sind die Schilder schlicht bedeutungslos.

Es handelt sich hier nicht um amtliche Schilder, sondern um Privatschilder auf Privatgrund, welche keinesfalls Gesetze ausser Kraft setzen können.

Somit gilt auf Parkplätzen generell das Gebot der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme.

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