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Wieviel Geld bekomme ich wirklich?

Themenstarteram 30. Januar 2010 um 22:28

Hallo zusammen,

ich war so dämlich und hab einen Unfall verursacht. Ich bin schuld.

Nun ist es so dass ich Vollkasko versichert bin. Habe den Wagen in

die Werkstatt gebracht. Nun ist ein Gutachter gekommen.

Der von der Werkstatt hat erzählt, ich kann das Auto reparieren lassen

muss es aber nicht. Der Wagen hat einen Wiederbeschaffungswert von

4900 Euro. Die Reparatur würde die Versicherung ca. 5500 Euro kosten.

Nun redete er aber was von Wiederbeschaffungswert minus Selbstbeteiligung

minus Restwert des verunfallten Wagens...

Ich konnte nicht so ganz dem Gespräch folgen.

Ja wer bekommt denn dann den Restwert?

Das verstehe ich nicht ganz. Denn wenn ein Auto "kaputter" ist, dann ist

der Restwert ja niedriger. Und somit der Versicherungsbetrag ja höher.

Oder bekomme ich den kompletten Wiederbeschaffungswert minus meiner

Selbstbeteiligung.

Würde mich freuen, wenn mir das nochmal jemand genauer darstellen kann.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Markus V

Der Restwert ist nur relevant, wenn du den Wagen nicht reparieren lassen willst. Dann bekommst du von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung und Restwert ausgezahlt.

Vollkommen falsch!

Sofern der Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) die Reparaturkosten übersteigt, so ist ein Totalschaden eingetreten.

In diesem Falle gilt: Es wird von der Kaskoversicherung ersetzt: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abzüglich Selbstbeteiligung.

 

Zitat:

Original geschrieben von Markus V

 

Den Restwert musst du dir selber besorgen indem du das "Wrack" verkaufst.

Vollkommen Falsch!

Der Gutachter ermittelt den Restwert des Fahrzeuges, gleichzeitig benennt der Gutachter im Gutachten den Restwertaufkäufer mit Adresse und Telefonnummer.

Dieser Aufkäufer holt das Fahrzeug sodann ab und bezahlt den Restwert an den TE.

 

Zitat:

Original geschrieben von Markus V

Für die Reparatur gilt: Die Nettokosten dürfen maximal 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen.

Vollkommener Blödsinn!

 

Hier geht es um einen Kaskoschaden!

Und in einem Kaskoschaden gibt es keine Opfergrenze und auch kein nachzuweisendes Integritätsinteresse - hier gilt nämlich Vertragsrecht und nicht Schadenersatzrecht!

 

Mann echt......wenn ich so einen Schrott lesen muss, bekomme ich echt die Grätze!

Warum fühlt sich eigentlich jeder, der schonmal eine Versicherung abgeschlossen hat, dazu berufen, in diesem Forum seinen Senf dazuzugeben - und wenn es noch so falsch ist!?

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Der Restwert ist nur relevant, wenn du den Wagen nicht reparieren lassen willst. Dann bekommst du von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung und Restwert ausgezahlt. Den Restwert musst du dir selber besorgen indem du das "Wrack" verkaufst.

Für die Reparatur gilt: Die Nettokosten dürfen maximal 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen.

Themenstarteram 30. Januar 2010 um 22:48

Ich will ihn ja nicht reparieren lassen (brauche eh neue Winterreifen, Sommerreifen und Zahnriemenwechsel) .....der von der Werkstatt sagte aber nicht dass ICH den Wrack verkaufen

muss.

Der sagte nur, der Wagen landet in einer Restwertbörse...

Dann hätte ich doch gar nicht mehr was damit zu tun?

Themenstarteram 30. Januar 2010 um 22:50

...und vom Gutachter bzw. der Versicherung warte ich immer noch auf Antwort.

Habe die Antwort bislang nur von der Werkstatt bekommen...

Zitat:

Original geschrieben von Markus V

 

Für die Reparatur gilt: Die Nettokosten dürfen maximal 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen.

F A L S C H !!!

Es geht hier um einen Kasko-Schaden. Da ist nix mit 130%.

 

Die Erstattungsgrenze in der Kasko ist immer der Wiederbeschaffungswert. Hier ist also bei 4900 EUR Ende.

 

@TE

Du bekommst den Wiederbeschaffungswert abzügl. des Restwerts abzüglich der Selbstbeteiligung von der Versicherung.

Den Restwert bekommst Du von demjenigen, der im Gutachten als Restwertaufkäufer genannt ist, wenn Du den Wagen an ihn verkaufst.

 

Wenn Du die sach- und fachgerechte Reparatur (also unter Einhaltung des im Gutachten vorgegebenen Reparaturwegs) nachweist, wird in der Regel auf den Abzug des Restwerts verzichtet.

 

Das musst Du aber erst mit dem Versicherer abklären bzw. in Deinen AKB nachlesen.

Den Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur erbringst Du durch Vorlage einer Rechnung und ggf. einer Nachbesichtigung durch den SV.

 

Du trägst aber das Risiko!

Wenn der Nachweis misslingt, bleibt es beim Abzug des Restwerts und Du sitzt auf einer ziemlichen Lücke.

 

Daher würde ich in einem solchen Fall die Finger von einer Reparatur lassen und ein anderes Auto suchen. Damit bist Du finanziell sicher besser gestellt. Zumal Dein Wagen hinterher auch kaum noch verkäuflich sein wird, wenn Du einem Käufer sagen musst (und das musst Du), dass der Wagen bereits einen solchen Unfall hinter sich hat.

 

Gruß

Hafi.

 

PS:

Da kamen inzwischen neue Infos dazu:

Wenn Du nicht reparieren willst, ruf einfach den Aufkäufer im Gutachten an. Der holt den Wagen ab und zahlt den Restwert bar.

Die Versicherung hat mit dem Verkauf nichts zu tun. Das musst Du selbst machen.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Markus V

Der Restwert ist nur relevant, wenn du den Wagen nicht reparieren lassen willst. Dann bekommst du von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung und Restwert ausgezahlt.

Vollkommen falsch!

Sofern der Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) die Reparaturkosten übersteigt, so ist ein Totalschaden eingetreten.

In diesem Falle gilt: Es wird von der Kaskoversicherung ersetzt: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abzüglich Selbstbeteiligung.

 

Zitat:

Original geschrieben von Markus V

 

Den Restwert musst du dir selber besorgen indem du das "Wrack" verkaufst.

Vollkommen Falsch!

Der Gutachter ermittelt den Restwert des Fahrzeuges, gleichzeitig benennt der Gutachter im Gutachten den Restwertaufkäufer mit Adresse und Telefonnummer.

Dieser Aufkäufer holt das Fahrzeug sodann ab und bezahlt den Restwert an den TE.

 

Zitat:

Original geschrieben von Markus V

Für die Reparatur gilt: Die Nettokosten dürfen maximal 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen.

Vollkommener Blödsinn!

 

Hier geht es um einen Kaskoschaden!

Und in einem Kaskoschaden gibt es keine Opfergrenze und auch kein nachzuweisendes Integritätsinteresse - hier gilt nämlich Vertragsrecht und nicht Schadenersatzrecht!

 

Mann echt......wenn ich so einen Schrott lesen muss, bekomme ich echt die Grätze!

Warum fühlt sich eigentlich jeder, der schonmal eine Versicherung abgeschlossen hat, dazu berufen, in diesem Forum seinen Senf dazuzugeben - und wenn es noch so falsch ist!?

Themenstarteram 30. Januar 2010 um 23:09

Danke für die ausführlichen Antworten...

Also wenn ich von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert minus Restwert minus Selbstbeteiligung erhalte und dem Käufer in der Restwertbörse abtrete.....dann komme ich

auf jeden Fall auf meinen Wiederbeschaffungswert (-minus Selbstbeteiligung)????

Sehe ich das richtig?

Aber die Versicherung stellt den Wagen auf jeden Fall in die Restwertbörse?

Du bekommst von der Versicherung:

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abzüglich Selbstbeteiligung.

 

Der Restwert wird vom Gutachter ermittelt (wie der das macht, kann dir ja egal sein).

Der Gutachter benennt dir den Restwertaufkäufer und von diesem bekommst du dann den Restwert bei Abholung des Fahrzeugwrackes in Bar auf die Kralle ausbezahlt.

 

Und damit hast du:

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abzüglich Selbstbeteiligung zuzüglich Restwert in Bar.

Themenstarteram 30. Januar 2010 um 23:15

Okay......also nochmal (mit fiktivem Restwert von 1.000 Euro)

von Versicherung erhalte ich also dann 4900 Euro - 300 SB - 1000 = 3600 Euro

und vom Restwertaufkäufer erhalte ich den Restwert......also 1000 Euro bei Abholung

des Wracks.

Also komme ich auf 4600 Euro... korrekt?

Korrekt!

Themenstarteram 30. Januar 2010 um 23:22

Puuuh *schweiss abwisch*...ich weiss, bin schwieriger Fall :)

Dann steht ja dem Kauf des heute probegefahrenen Seat Cordobas nichts im Wege :)

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von Markus V

 

Den Restwert musst du dir selber besorgen indem du das "Wrack" verkaufst.

Vollkommen Falsch!

 

Der Gutachter ermittelt den Restwert des Fahrzeuges, gleichzeitig benennt der Gutachter im Gutachten den Restwertaufkäufer mit Adresse und Telefonnummer.

 

Dieser Aufkäufer holt das Fahrzeug sodann ab und bezahlt den Restwert an den TE.

Ich kann nicht erkennen, dass die Aussage von Markus V unzutreffend ist. Der Kommentar zu dieser Aussage lässt erkennen, das die einfachsten Punkte des Vertragsrechtes unbekant sind.

 

Gutachter ist, wenn er wie oben beschrieben tätig wird, nur Kaufvermittler. Kaufvertragsparteien sind der Aufkäufer und der TE. Aufkäufer macht ein Angebot und der TE nimmt das Angebot an und damit ist der Kaufvertrag abgeschlossen. Abgewickelt wird der Vertrag durch Leistungsaustausch: Aufkäufer erhält das Fahrzeug, TE erhält das Geld.

 

Wie Markus V richtigerweise dargelegt hat, muss der TE, um den Restwert zu erhalten, das "Wrack" verkaufen, wobei er sich der Vermittlungstätigkeit des Gutachters bedienen kann. Gutachter hat mit dem eigentlichen Kaufvertrag überhaupt nichts zu tun.

 

O.

am 31. Januar 2010 um 12:25

Hallo,

@go-4-golf:

Ich wüsste nicht, warum diese "Richtigstellung" jetzt sein musste. Ein Mehrwert ist nicht erkennbar.

Der Fall ist offenasichtlich abgeschlossen - das Infragestellen der Kompetenz in Vertragsrecht o.ä. anderer User hat zu unterbleiben - und damit ist ab sofort in diesem Thread nur noch zu neuen Fragen des TEs etwas zu sagen.

Die anderen Fragen sind meines Erachtens ausreichend erörtert und können als abgeschlossen betrachtet werden.

Grüße

Schreddi

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